Regionalplan Havelland-Fläming 2020 - Brandenburg an der Havel
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darstellen. Diese Anlagengruppe umfasst insgesamt 68 Anlagen mit 81,3 MW (siehe Tabelle 3.2.22 im Anh<strong>an</strong>g<br />
1 Seite 125).<br />
In den beiden Alt<strong>an</strong>lagenguppen werden 181 <strong>der</strong> insgesamt 273 außerhalb von Eignungsgebieten errichteten<br />
Alt<strong>an</strong>lagen erfasst. Geht m<strong>an</strong> nunmehr davon aus, dass nicht für alle 181 <strong>der</strong> vor 2005 errichteten Alt<strong>an</strong>lagen die<br />
Möglichkeit des Repowering und <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dortverlagerung genutzt wird, so erscheint die Größenordnung <strong>der</strong> von<br />
<strong>der</strong> Regelung erfassten Alt<strong>an</strong>lagen als ausreichend bemessen und realistisch. Nimmt m<strong>an</strong> ferner <strong>an</strong>, dass im<br />
Pl<strong>an</strong>ungszeitraum aufgrund <strong>der</strong> technischen Weiterentwicklung auch die installierte Leistung je Anlage weiter<br />
steigt, so bietet die gewählte Berechnungsgrundlage von 7 ha je MW installierter Leistung einen zusätzlichen<br />
„Puffer“ nach oben.<br />
Pl<strong>an</strong>element und Potenziale<br />
Das Pl<strong>an</strong>element „Eignungsgebiete mit beson<strong>der</strong>er Zweckbindung „Repowering“ innerhalb <strong>der</strong> Eignungsgebiete“<br />
ist aus <strong>der</strong> Gesamtkulisse aller Eignungsgebiete für die Windenergienutzung nach Pl<strong>an</strong>satz 3.2.1 entwickelt<br />
worden (s.o.). Der Flächenbedarf aus beiden Alt<strong>an</strong>lagengruppen 1 und 2 für eine Verlagerung beträgt ca. 1.609<br />
ha und wird räumlich so verteilt, dass <strong>der</strong> Aufbau neuer und <strong>der</strong> Abbau alter Anlagen möglichst nah beiein<strong>an</strong><strong>der</strong><br />
liegen, um so Belastungen auszugleichen. Dabei entstehen drei Eignungsgebiete, die vollständig und drei Eignungsgebiete,<br />
die zu Anteilen zwischen 45% und 73% für die Alt<strong>an</strong>lagenverlagerung bestimmt sind (siehe Tabelle<br />
3.2.23 im Anh<strong>an</strong>g 1 Seite 126).<br />
Anwendung des Pl<strong>an</strong>elements<br />
Die Eignungsgebiete mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Zweckbindung Repowering sollen vollständig dem Repowering und<br />
<strong>der</strong> Anlagenumsetzung zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass bei je<strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Anlage in den Eignungsgebieten<br />
nach Pl<strong>an</strong>satz 3.2.2 nachzuweisen ist, dass für den mit <strong>der</strong> Anlage errichteten Leistungsumf<strong>an</strong>g im gleichen<br />
Umf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>er Stelle in <strong>der</strong> Region Alt<strong>an</strong>lagen mit diesem Leistungsumf<strong>an</strong>g zurückgebaut werden. Es<br />
dürfen innerhalb dieser Gebiete keine Anlagen errichtet werden, die nicht gleichzeitig einen Rückbau <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>er<br />
Stelle in <strong>der</strong> Region und insbeson<strong>der</strong>e in den Teilräumen aus Alt<strong>an</strong>lagengruppe 1 und 2 auslösen. Anlagenerrichtung<br />
und Anlagenrückbau müssen hinsichtlich <strong>der</strong> installierter Anlagenleistung in einem gleichwertigen Verhältnis<br />
zu ein<strong>an</strong><strong>der</strong> stehen, d.h. es ist mindestens ein Rückbau in <strong>der</strong> Leistungsgröße vorzunehmen, die <strong>der</strong> installierten<br />
Leistung <strong>der</strong> zu errichtenden Anlagen entspricht.<br />
Bei den Eignungsgebieten nach Pl<strong>an</strong>satz 3.2.2 Nr. 11a, 21a und 28a (s. o.) muss <strong>der</strong>en Fläche innerhalb des größeren<br />
Eignungsgebietes nach Pl<strong>an</strong>satz 3.2.1 Nr. 11, 21 und 28 bestimmt werden. Dabei ist <strong>an</strong>gestrebt worden,<br />
mit dem Flächenzuschnitt möglichst gleich strukturierte (Wald/offene L<strong>an</strong>dschaft), im Falle von Gebiets<strong>an</strong>teilen<br />
zweier Kommunen auch ähnlich große Flächen im jeweiligen Gemeindegebiet festzusetzen. Zugunsten einer<br />
zusammenhängenden Eignungsgebietsfläche mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Zweckbindung „Repowering“ ist auf weitere<br />
Teilungen verzichtet. Sofern möglich ist das Eignungsgebiet nach 3.2.2 innerhalb des Eignungsgebietes nach<br />
3.2.1 auch näher <strong>an</strong> Siedlungen und empfindliche L<strong>an</strong>dschaftsteile platziert worden. Denn es ist davon auszugehen,<br />
dass die Eignungsgebiete nach Pl<strong>an</strong>satz 3.2.2 erst zu einem späteren Zeitpunkt bebaut werden und die Flächen<br />
damit längere Zeit frei bleiben. Da bei diesen drei, sehr unterschiedlich strukturierten Gebieten sich keine<br />
einheitliche Vorgehensweise <strong>an</strong>geboten hat, ist auf die Ausarbeitung ein dies regelndes Pl<strong>an</strong>ungskriterium nicht<br />
möglich gewesen.<br />
3.2.3 (G) Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung<br />
Die Vorbehaltsgebiete für Windenergienutzung umfassen Schutzzonen in einem Radius<br />
von 600 Meter um Siedlungsplätze im Außenbereich.<br />
In den Vorbehaltsgebieten sind den Bel<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Windenergienutzung bei <strong>der</strong> Abwägung<br />
mit entgegenstehenden Bel<strong>an</strong>gen ein beson<strong>der</strong>es Gewicht beizumessen.<br />
Vorbehaltsgebiete können d<strong>an</strong>n in vollem Umf<strong>an</strong>g für die Windenergienutzung zur Verfügung<br />
stehen, wenn ihnen die Voraussetzungen für immissionsschutzrechtliche begründete<br />
Abstände zur Wohnnutzung entfallen.<br />
Die Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung sind in <strong>der</strong> Festlegungskarte des <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong>s<br />
durch ein Symbol mit dem jeweiligen Flächen<strong>an</strong>teil in % <strong>der</strong> für die mit Repowering<br />
verbundene Anlagenumsetzung in den Eignungsgebieten nach Pl<strong>an</strong>satz 3.2.1<br />
dargestellt.<br />
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