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Regionalplan Havelland-Fläming 2020 - Brandenburg an der Havel

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1 Vorbemerkungen<br />

Gesetzliche Grundlagen und Rechtswirkungen des <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong>es<br />

1.1 Pl<strong>an</strong><strong>an</strong>lass<br />

Die Regionalversammlung hat die Regionale Pl<strong>an</strong>ungsstelle bereits mit Beschluss vom 08. Juni 2000 beauftragt,<br />

den Fortschreibungsbedarf am integrierten <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong> <strong><strong>Havel</strong>l<strong>an</strong>d</strong>-<strong>Fläming</strong> aus dem Jahr 1997 zu ermitteln.<br />

Nach einem ersten Pl<strong>an</strong><strong>an</strong>satz aus dem Jahr 2002 wird zunächst einem sachlichen Teilpl<strong>an</strong> „Windenergienutzung“<br />

<strong>der</strong> Vorr<strong>an</strong>g eingeräumt: Die Regionalversammlung fasst jedoch unmittelbar nach dessen Fertigstellung<br />

auf ihrer 3. Sitzung am 02.09.2004 den Aufstellungsbeschluss für einen integrierten <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong> <strong>2020</strong> (Beschluss<strong>an</strong>trag<br />

03/05/01). Am 30.11.2006 wird <strong>der</strong> Regionalversammlung erstmals über einen möglichen Än<strong>der</strong>ungsbedarf<br />

in den Bereichen Daseinsvorsorge und Verkehr am <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong> berichtet, am 03.05.2007 ein Zentrale-Orte-Konzept<br />

vorgestellt. Wegen <strong>der</strong> zeitgleich laufenden Arbeiten am neuen L<strong>an</strong>desentwicklungsprogramm<br />

und am L<strong>an</strong>desentwicklungspl<strong>an</strong> werden die Arbeiten am <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong> jedoch nicht intensiviert.<br />

Am 07.02.2008 berät und beschließt die Regionalversammlung einen ersten Glie<strong>der</strong>ungsvorschlag des Regionalp<strong>an</strong>s<br />

<strong>2020</strong>. Diesem Beschluss folgt eine mehr als einjährige Abstimmung mit den Kommunen <strong>der</strong> Region<br />

sowohl zur Glie<strong>der</strong>ung als auch zu den sich abzeichnenden Pl<strong>an</strong>inhalten. Im Ergebnis dieser Abstimmung und<br />

<strong>der</strong> im Sommer veröffentlichten Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des L<strong>an</strong>des<br />

<strong>Br<strong>an</strong>denburg</strong> für die Aufstellung, Fortschreibung, Än<strong>der</strong>ung und Ergänzung von Regionalplänen (ABl Nr. 32 v.<br />

19.08.2009) kam es zu Kürzungen des ursprünglichen Inhalts mit zunächst noch drei Kapiteln und dem Leitbild<br />

(Regionalversammlung vom 01.10.2009). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-<strong>Br<strong>an</strong>denburg</strong> vom<br />

14.09.2010 gegen den Sachlichen Teilpl<strong>an</strong> Windenergienutzung zwingt zu einer Überarbeitung <strong>der</strong> bisherigen<br />

Pl<strong>an</strong>inhalte. Am 16.12.2010 werden <strong>der</strong> Regionalversammlung erstmals Pl<strong>an</strong>ungskriterien vorgestellt, am<br />

10.03.2011 erfolgt eine erste Beschlussfassung, am 01.12.2011 <strong>der</strong> Beschluss erweiterter und verfeinerter Pl<strong>an</strong>ungskriterien<br />

nach dem Arbeitsst<strong>an</strong>d vom 16.10.2011.<br />

Wird noch laufend bis zum Verfahrensabschluss ergänzt.<br />

Auf die 2006 beschlossene Än<strong>der</strong>ung des ursprünglichen sachlichen Teilpl<strong>an</strong>es Windenergienutzung (Aufstellungsbeschluss<br />

<strong>der</strong> Regionalversammlung vom 05.04.2006, Zurückstellung 03.05.2007) wird hier nicht näher<br />

eingeg<strong>an</strong>gen.<br />

1.2 Die regionale Pl<strong>an</strong>ungsebene<br />

Mit dem Gesetz zur <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong>ung und zur Braunkohlen- und S<strong>an</strong>ierungspl<strong>an</strong>ung (RegBkPlG), zuletzt in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), wird das Gebiet des L<strong>an</strong>des <strong>Br<strong>an</strong>denburg</strong><br />

in fünf großflächige Teilräume, die Regionen, geglie<strong>der</strong>t, welche als weitgehend mitein<strong>an</strong><strong>der</strong> verflochtene Lebens-<br />

und Wirtschaftsräume sowie als Räume wesentlicher naturräumlicher, siedlungs- und infrastruktureller<br />

Verflechtung begriffen werden (§ 3 RegBkPlG). Im Gebiet einer Region ist die <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong>ung die übergeordnete<br />

und zusammenfassende L<strong>an</strong>despl<strong>an</strong>ung (§ 1 RegBkPlG).<br />

1.2.1 Träger <strong>der</strong> <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong>ung<br />

Die regionalen Pl<strong>an</strong>ungsgemeinschaften, <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> die L<strong>an</strong>dkreise und kreisfreien Städte einer Region<br />

sind, sind die Träger <strong>der</strong> <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong>ung im L<strong>an</strong>d <strong>Br<strong>an</strong>denburg</strong>. Sie unterstehen als Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts <strong>der</strong> Aufsicht des L<strong>an</strong>des und haben die Pflichtaufgabe, den <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong> aufzustellen, fortzuschreiben,<br />

zu än<strong>der</strong>n und zu ergänzen.<br />

Der <strong>Br<strong>an</strong>denburg</strong>ische L<strong>an</strong>desgesetzgeber hat durch Erlass des Gesetzes zur <strong>Regionalpl<strong>an</strong></strong>ung und zur Braunkohlen-<br />

und S<strong>an</strong>ierungspl<strong>an</strong>ung (RegBkPlG), zuletzt in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 8. Februar 2012<br />

(GVBl. I Nr. 13) die Rechtsgrundlage für Regionalpläne vorgegeben.<br />

Nach diesem Gesetz vertiefen Regionalpläne die Grundsätze und Ziele <strong>der</strong> Raumordnung, wie sie sich aus dem<br />

Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen<br />

zur Sicherung und Entwicklung <strong>der</strong> natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne<br />

sollen einen eigenen Gestaltungsspielraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele <strong>der</strong><br />

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