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( 3 MB / PDF )Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün 05.12.2012

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Jahrgang 2 5. Dezember 2012 Nr. 12 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün Seite - 17 -<br />

b) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung o<strong>der</strong><br />

Erteilung einer Befreiung nach § 7 nicht erfüllt,<br />

c) seinen Verpflichtungen nach den §§ 5, 9 o<strong>der</strong> 10 nicht nachkommt,<br />

d) in einer Erklärung gemäß § 8 falsche o<strong>der</strong> unvollständige Angaben<br />

über geschützte Bäume macht,<br />

e) eine Meldung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von<br />

10 Tagen unterlässt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

10.000,00 EUR geahndet werden.<br />

(3) Die Zahlung einer Geldbuße befreit nicht von einer Verpflichtung<br />

zur Ersatzpflanzung o<strong>der</strong> einer Kostenübernahme hierfür.<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten / Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:<br />

1. Satzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong> vom 21.02.2008<br />

2. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Brachwitz vom 24.09.1998<br />

3. Baumschutzverordnung Gemeinde Nauendorf vom<br />

19.05.1993<br />

4. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Domnitz vom 26.09.2001<br />

5. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Löbejün<br />

vom 30.05.2002<br />

<strong>Wettin</strong>-Löbejün, den 26.10.2012<br />

gez. Antje Klecar - Dienstsiegel -<br />

Bürgermeisterin<br />

Ausfertigungsvermerk:<br />

Die durch den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün in seiner Sitzung<br />

am 25.10.2012 (Beschluss-Nr. 208-21/12/SR) Satzung<br />

zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil<br />

in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün -Baumschutzsatzungwurde<br />

durch die Bürgermeisterin am 26.10.2012 handschriftlich<br />

unterzeichnet und ausgefertigt.<br />

<strong>Wettin</strong>-Löbejün, den 29.10.2012<br />

gez. Antje Klecar - Dienstsiegel -<br />

Bürgermeisterin<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Die durch den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün in seiner Sitzung<br />

am 25.10.2012 (Beschluss-Nr. 208-21/12/SR) beschlossene<br />

und durch die Bürgermeisterin am 26.10.2012 handschriftlich<br />

unterzeichnete und ausgefertigte Satzung zum Schutze des<br />

Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün -Baumschutzsatzung- wird im <strong>Amtsblatt</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün, Jahrgang 2, Ausgabe Nr. 12 vom<br />

<strong>05.12.2012</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Wettin</strong>-Löbejün, den 29.10.2012<br />

gez. Antje Klecar - Dienstsiegel -<br />

Bürgermeisterin<br />

Information <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

Urnengemeinschaftsanlagen<br />

Wir weisen daraufhin, dass Urnengemeinschaftsanlagen anonyme<br />

Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung sind, <strong>der</strong>en<br />

Gestaltung und Pflege ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

obliegen.<br />

Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck aller Art auf diesen<br />

Urnengemeinschaftsanlagen ist nur im Rahmen einer Beisetzung<br />

erlaubt und wird nach einer entsprechenden Zeit von den<br />

Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün beräumt.<br />

Friedhofsspende<br />

Wir möchten uns bei Frau Liesbeth Kircheis aus <strong>Wettin</strong>-Löbejün,<br />

OT Löbejün für die gespendete neue Schubkarre für den Friedhof<br />

in Löbejün ganz herzlich bedanken.<br />

I. A. Päutz<br />

Friedhofsverwaltung<br />

Ordnungsamt<br />

Das Ordnungsamt informiert!<br />

Verkauf von Restmüll- und Grünschnittsäcken<br />

Aus organisatorischen Gründen erfolgt <strong>der</strong> Verkauf von Restmüll-<br />

und Grünschnittsäcken ab dem 1. Januar 2013 ausschließlich<br />

im<br />

Ordnungsamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün, Markt 1,<br />

in Löbejün<br />

und in <strong>der</strong><br />

Außenstelle (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Wettin</strong>-Löbejün, Burgstraße 1, in <strong>Wettin</strong><br />

jeweils zu den bekannten Öffnungszeiten.<br />

i. A. Rausch<br />

SB Ordnungsamt<br />

Räum- und Streupflicht bei Schnee und<br />

Eis in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün<br />

Das Ordnungsamt informiert!<br />

Hiermit werden alle Einwohner auf ihre Räum- und Streupflichten<br />

bei Schnee und Eis hingewiesen.<br />

Reinigen, räumen und bestreuen müssen die Eigentümer und<br />

Besitzer (Mieter, Pächter) <strong>der</strong> Grundstücke, die an öffentliche<br />

Straßen, Wege und Plätze grenzen.<br />

Anlieger sind auch Eigentümer und Besitzer, <strong>der</strong>en Grundstücke<br />

von <strong>der</strong> Straße durch eine ungenutzte öffentliche Fläche getrennt<br />

sind (z.B. Grünflächen). Wer zum Schneeräumen und<br />

Streuen verpflichtet ist, muss für die Zeit seiner Abwesenheit<br />

(Dienstreise, Urlaub) für täglichen Ersatz sorgen.<br />

Bei Schneefall sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen in<br />

einer solchen Breite zu beräumen, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht mehr<br />

als vermeidbar beeinträchtigt wird. Die von Schnee geräumten<br />

Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt<br />

sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche<br />

gewährleistet ist.<br />

Festgetretener o<strong>der</strong> auftauen<strong>der</strong> Schnee ist ebenfalls, soweit<br />

möglich und zumutbar, zu lösen und abzulagern.<br />

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden<br />

Schnees und <strong>der</strong> Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes<br />

nicht zugemutet werden kann, darf <strong>der</strong> Schnee auf Verkehrsflächen<br />

nur so abgelagert werden, dass <strong>der</strong> Verkehr und<br />

vor allem die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Die Verpflichteten haben bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege,<br />

die Zugänge zu den Überwegen, die Überwege zur Fahrbahn<br />

und zum Grundstückseingang <strong>der</strong>art und so rechtzeitig<br />

zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht<br />

entstehen können.<br />

Als Streumaterial sind vor allem Sande und Splitte zu verwenden.<br />

Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener<br />

Eis- und Schneerückstände verwendet werden.

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