( 3 MB / PDF )Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün 05.12.2012
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Jahrgang 2 5. Dezember 2012 Nr. 12 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün Seite - 17 -<br />
b) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung o<strong>der</strong><br />
Erteilung einer Befreiung nach § 7 nicht erfüllt,<br />
c) seinen Verpflichtungen nach den §§ 5, 9 o<strong>der</strong> 10 nicht nachkommt,<br />
d) in einer Erklärung gemäß § 8 falsche o<strong>der</strong> unvollständige Angaben<br />
über geschützte Bäume macht,<br />
e) eine Meldung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von<br />
10 Tagen unterlässt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
10.000,00 EUR geahndet werden.<br />
(3) Die Zahlung einer Geldbuße befreit nicht von einer Verpflichtung<br />
zur Ersatzpflanzung o<strong>der</strong> einer Kostenübernahme hierfür.<br />
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes<br />
über Ordnungswidrigkeiten ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten / Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:<br />
1. Satzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong> vom 21.02.2008<br />
2. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Brachwitz vom 24.09.1998<br />
3. Baumschutzverordnung Gemeinde Nauendorf vom<br />
19.05.1993<br />
4. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Domnitz vom 26.09.2001<br />
5. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Löbejün<br />
vom 30.05.2002<br />
<strong>Wettin</strong>-Löbejün, den 26.10.2012<br />
gez. Antje Klecar - Dienstsiegel -<br />
Bürgermeisterin<br />
Ausfertigungsvermerk:<br />
Die durch den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün in seiner Sitzung<br />
am 25.10.2012 (Beschluss-Nr. 208-21/12/SR) Satzung<br />
zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün -Baumschutzsatzungwurde<br />
durch die Bürgermeisterin am 26.10.2012 handschriftlich<br />
unterzeichnet und ausgefertigt.<br />
<strong>Wettin</strong>-Löbejün, den 29.10.2012<br />
gez. Antje Klecar - Dienstsiegel -<br />
Bürgermeisterin<br />
Bekanntmachungsanordnung:<br />
Die durch den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün in seiner Sitzung<br />
am 25.10.2012 (Beschluss-Nr. 208-21/12/SR) beschlossene<br />
und durch die Bürgermeisterin am 26.10.2012 handschriftlich<br />
unterzeichnete und ausgefertigte Satzung zum Schutze des<br />
Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün -Baumschutzsatzung- wird im <strong>Amtsblatt</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün, Jahrgang 2, Ausgabe Nr. 12 vom<br />
<strong>05.12.2012</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />
<strong>Wettin</strong>-Löbejün, den 29.10.2012<br />
gez. Antje Klecar - Dienstsiegel -<br />
Bürgermeisterin<br />
Information <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
Urnengemeinschaftsanlagen<br />
Wir weisen daraufhin, dass Urnengemeinschaftsanlagen anonyme<br />
Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung sind, <strong>der</strong>en<br />
Gestaltung und Pflege ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
obliegen.<br />
Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck aller Art auf diesen<br />
Urnengemeinschaftsanlagen ist nur im Rahmen einer Beisetzung<br />
erlaubt und wird nach einer entsprechenden Zeit von den<br />
Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün beräumt.<br />
Friedhofsspende<br />
Wir möchten uns bei Frau Liesbeth Kircheis aus <strong>Wettin</strong>-Löbejün,<br />
OT Löbejün für die gespendete neue Schubkarre für den Friedhof<br />
in Löbejün ganz herzlich bedanken.<br />
I. A. Päutz<br />
Friedhofsverwaltung<br />
Ordnungsamt<br />
Das Ordnungsamt informiert!<br />
Verkauf von Restmüll- und Grünschnittsäcken<br />
Aus organisatorischen Gründen erfolgt <strong>der</strong> Verkauf von Restmüll-<br />
und Grünschnittsäcken ab dem 1. Januar 2013 ausschließlich<br />
im<br />
Ordnungsamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün, Markt 1,<br />
in Löbejün<br />
und in <strong>der</strong><br />
Außenstelle (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Wettin</strong>-Löbejün, Burgstraße 1, in <strong>Wettin</strong><br />
jeweils zu den bekannten Öffnungszeiten.<br />
i. A. Rausch<br />
SB Ordnungsamt<br />
Räum- und Streupflicht bei Schnee und<br />
Eis in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün<br />
Das Ordnungsamt informiert!<br />
Hiermit werden alle Einwohner auf ihre Räum- und Streupflichten<br />
bei Schnee und Eis hingewiesen.<br />
Reinigen, räumen und bestreuen müssen die Eigentümer und<br />
Besitzer (Mieter, Pächter) <strong>der</strong> Grundstücke, die an öffentliche<br />
Straßen, Wege und Plätze grenzen.<br />
Anlieger sind auch Eigentümer und Besitzer, <strong>der</strong>en Grundstücke<br />
von <strong>der</strong> Straße durch eine ungenutzte öffentliche Fläche getrennt<br />
sind (z.B. Grünflächen). Wer zum Schneeräumen und<br />
Streuen verpflichtet ist, muss für die Zeit seiner Abwesenheit<br />
(Dienstreise, Urlaub) für täglichen Ersatz sorgen.<br />
Bei Schneefall sind die Gehwege und Zugänge zu Überwegen in<br />
einer solchen Breite zu beräumen, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht mehr<br />
als vermeidbar beeinträchtigt wird. Die von Schnee geräumten<br />
Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt<br />
sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche<br />
gewährleistet ist.<br />
Festgetretener o<strong>der</strong> auftauen<strong>der</strong> Schnee ist ebenfalls, soweit<br />
möglich und zumutbar, zu lösen und abzulagern.<br />
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden<br />
Schnees und <strong>der</strong> Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes<br />
nicht zugemutet werden kann, darf <strong>der</strong> Schnee auf Verkehrsflächen<br />
nur so abgelagert werden, dass <strong>der</strong> Verkehr und<br />
vor allem die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt<br />
werden.<br />
Die Verpflichteten haben bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege,<br />
die Zugänge zu den Überwegen, die Überwege zur Fahrbahn<br />
und zum Grundstückseingang <strong>der</strong>art und so rechtzeitig<br />
zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht<br />
entstehen können.<br />
Als Streumaterial sind vor allem Sande und Splitte zu verwenden.<br />
Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener<br />
Eis- und Schneerückstände verwendet werden.