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( 3 MB / PDF )Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün 05.12.2012

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Seite - 38 - <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün Nr. 12 5. Dezember 2012 Jahrgang 2<br />

Zuständigkeiten von Ortschaftsräten<br />

Eigentlich hatte ich es mir zur Tradition gemacht am Ende eines<br />

Jahres Rückblick auf das Erreichte und eine Vorausschau auf<br />

das kommende Jahr zu geben. Nun, das werde ich vielleicht im<br />

Januar machen, weil wir uns in den nächsten Wochen mit dem<br />

Haushalt 2013 und den darin vorzusehenden Haushaltsmitteln<br />

für unsere Ortschaft Löbejün beschäftigen müssen. Dann passt<br />

vielleicht ein Artikel besser über Rückblick und Vorausschau.<br />

Heute ist mir ein Thema sehr wichtig, welches ich in <strong>der</strong> Überschrift<br />

mit „Zuständigkeiten von Ortschaftsräten“ überschrieben habe.<br />

Ich bin in den letzten Wochen mehrfach dazu angesprochen<br />

worden, für was eigentlich ein Ortschaftsrat noch zuständig ist.<br />

Vielfach hatten die Fragenden, die nicht nur aus Löbejün kamen,<br />

die Äußerung auf den Lippen, dass ja doch alles nur im <strong>Stadt</strong>rat<br />

entschieden wird.<br />

Dazu möchte ich Ihnen sagen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber die Ortschaftsräte<br />

mit einer Reihe von Kompetenzen ausgestattet hat.<br />

Der Grund liegt schon allein darin, dass man nach 20 Jahren kommunaler<br />

Selbstverwaltung nicht auf das Wissen und die Erfahrungen<br />

<strong>der</strong> einzelnen Räte in den Ortschaften verzichten kann,<br />

wenn man nicht Gefahr laufen will, die kommunale Entwicklung<br />

maßgeblich zu stören. Es ist wahrscheinlich jedem klar, dass ein<br />

neu zusammengesetzter <strong>Stadt</strong>rat aus, in unserem Fall ehemals 11<br />

politisch eigenständigen Gemeinden, nicht alle Belange, örtlichen<br />

Angelegenheiten und Zusammenhänge einer Ortschaft kennen<br />

kann. Deshalb hat <strong>der</strong> Ortschaftrat die Aufgaben, die in <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

Sachsen-Anhalt festgeschrieben sind:<br />

1. die Belange <strong>der</strong> jeweiligen Ortschaft wahren.<br />

2. auf die gedeihliche Entwicklung <strong>der</strong> Ortschaft einwirken und<br />

dabei die Verwaltung beraten.<br />

3. Der Ortschaftrat hat in allen Angelegenheiten, die Ortschaft<br />

betreffend, ein Vorschlagsrecht.<br />

4. Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die<br />

Ortschaft betreffen, anzuhören.<br />

Der Gesetzgeber hat auch eine Definition ins Gesetz geschrieben,<br />

was unter wichtigen Angelegenheiten zu verstehen ist.<br />

Wichtige Angelegenheiten sind z. B.:<br />

1. die Veranschlagung <strong>der</strong> Haushaltsmittel für die die Ortschaft<br />

betreffenden Angelegenheiten, d. h., dass <strong>der</strong> Ortschaftsrat<br />

im Aufstellungsverfahren des jeweiligen Haushaltes<br />

sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Verwaltung die für die Ortschaft<br />

notwendigen Maßnahmen mitgeteilt werden, um die Haushaltsmittel<br />

vorsehen zu können. Das betrifft z. B. Baumaßnahmen,<br />

Werterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen sowie<br />

Mittel für soziale und kulturelle Projekte.<br />

2. die Aufstellung, wesentliche Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung<br />

von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen<br />

und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch.<br />

Das betrifft das gesamte Planungsrecht. Aktuell<br />

zum Beispiel gerade jetzt in Löbejün, die Anpassung <strong>der</strong><br />

Planung an das Gebiet Rübenlagerplatz Gottgau zur Errichtung<br />

von Solaranlagen.<br />

3. die Planung, Errichtung, wesentliche Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung<br />

öffentlicher Einrichtungen sowie <strong>der</strong> Um- und<br />

Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen,<br />

Wegen und Plätzen. Was mit <strong>der</strong> Benennung von Gemeindestraßen,<br />

Wegen und Plätzen gemeint ist, muss nicht weiter<br />

erläutert werden, dass ist bekannt. Die Planung, Errichtung,<br />

wesentlichen Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen<br />

kann z. B. eine Schule, einen Kin<strong>der</strong>garten, einen<br />

Hort, eine Bücherei, einen Jugendklub o<strong>der</strong> eine soziale o<strong>der</strong><br />

kulturelle Einrichtung allgemein betreffen.<br />

4. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in <strong>der</strong><br />

Ortschaft gelegenen Grundstücken <strong>der</strong> Gemeinde. Dies<br />

bedarf sicher auch nicht <strong>der</strong> näheren Erläuterung.<br />

Für den Ortschaftrat Löbejün ist dieser Punkt von beson<strong>der</strong>em<br />

Interesse. In den Jahren seit 1990 wurde intensiv an <strong>der</strong><br />

Mehrung des Löbejüner Vermögens durch Rückübertragung<br />

(Restitution) ehemaligen städtischen Vermögens von <strong>der</strong><br />

Treuhand und den Zukauf von Grundstücken und Immobilien<br />

gearbeitet. Diese Arbeit war sehr erfolgreich, sodass Löbejün<br />

heute über einen nicht unerhebliches Grundstücks- und<br />

Immobilienvermögen verfügt.<br />

5. die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben<br />

in <strong>der</strong> Ortschaft. Das betrifft alle kommunalen und privaten<br />

Investitionsvorhaben, die im Gemarkungsgebiet <strong>der</strong> ehemaligen<br />

<strong>Stadt</strong> Löbejün realisiert werden sollen, also z. B. Straßenbaumaßnahmen,<br />

Errichtung von Betriebsanlagen, usw.<br />

Darüber hinaus hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat im § 17 seiner Hauptsatzung<br />

beschlossen, dass dem Ortschaftsrat weitere Aufgaben zur<br />

Erledigung übertragen, soweit im Haushaltsplan die dafür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Mittel veranschlagt worden sind. Dazu gehören:<br />

1. die Ausgestaltung, Unterhaltung, Erhaltung <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit<br />

und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen<br />

einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />

zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung<br />

von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit <strong>der</strong>en<br />

Bedeutung nicht über den Bereich <strong>der</strong> Ortschaft hinausgeht,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Beleuchtungseinrichtungen,<br />

2. die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Wettbewerben<br />

zur Ortsverschönerung,<br />

3. die För<strong>der</strong>ung und Durchführung von Veranstaltungen <strong>der</strong><br />

Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und <strong>der</strong> kulturellen<br />

Tradition sowie die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> örtlichen Vereine und Vereinigungen<br />

und die Entwicklung des kulturellen Lebens,<br />

4. die Pflege vorhandener Partnerschaften,<br />

5. die Gratulation zu bestimmten Höhepunkten <strong>der</strong> örtlichen<br />

Vereine und Vereinigungen, Geburtstagen und sonstigen Jubiläen<br />

sowie die Betreuung <strong>der</strong> Senioren <strong>der</strong> Ortschaft,<br />

6. <strong>der</strong> Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken<br />

o<strong>der</strong> beweglichem Vermögen <strong>der</strong> Ortschaft, wenn<br />

<strong>der</strong> Wert dieser Verträge den Vermögenswert von 5.000,00<br />

Euro/Jahr nicht überschreitet,<br />

7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen <strong>der</strong> Ortschaft,<br />

wenn <strong>der</strong> Wert des zu veräußernden Vermögens den Betrag<br />

von 5.000,00 Euro nicht überschreitet,<br />

8. bei <strong>der</strong> Errichtung o<strong>der</strong> wesentlichen Erweiterung öffentlicher<br />

Einrichtungen die Vergabe <strong>der</strong> Lieferungen und Leistungen<br />

für die Bauausführung, wenn <strong>der</strong> Vermögenswert von<br />

5.000,00 Euro nicht überschritten wird,<br />

9. Festlegung von Gestaltungsvarianten im Rahmen <strong>der</strong> Planung<br />

und Ausführung von Investitionen im Hoch- und Tiefbau.<br />

10. Darüber wird den Ortschaftsräten die Pflege <strong>der</strong> Internetseiten<br />

<strong>der</strong> Ortschaften übertragen.<br />

Nun, die Aufzählung klingt vielleicht etwas bürokratisch o<strong>der</strong><br />

trocken, aber es ist doch ersichtlich, dass <strong>der</strong> Ortschaftsrat<br />

einen immensen Verantwortungsbereich bearbeiten muss und<br />

eigentlich auch weiterhin, wie bis 2010 in den politisch eigenständigen<br />

Gemeinden, sich um alle Belange einer Gebietskörperschaft<br />

kümmern muss. Nur mit <strong>der</strong> Konsequenz, dass Beschlüsse,<br />

Anträge und Vorschläge aus den Ortschaftsräten nur<br />

empfehlenden Charakter haben und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat nicht an diese<br />

gebunden ist, son<strong>der</strong>n in freier Entscheidung seine Beschlüsse<br />

selbst trifft.<br />

Abschließend zu diesem Thema fällt mir ein alter Spruch ein, den<br />

durchaus zutreffend ist und nicht nur zur Vermeidung eines Spannungsfeldes<br />

zwischen Ortschaftsräten und <strong>Stadt</strong>rat führen kann:<br />

„Es kommt nicht darauf an, an einem Strang zu ziehen, es<br />

muss auch die gleiche Richtung sein.“<br />

In diesem Sinne frohe Weihnachten, ein glückliches<br />

neues Jahr und den Kommunalpolitikern<br />

unserer <strong>Stadt</strong> Weitsicht in ihrem Handeln.<br />

Ihr Ortsbürgermeister Thomas Madl

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