( 3 MB / PDF )Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün 05.12.2012
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Jahrgang 2 5. Dezember 2012 Nr. 12 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün Seite - 21 -<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 131 GO LSA<br />
und 317 ff. HGB unter Beachtung <strong>der</strong> vom Institut <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die<br />
Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten<br />
und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss<br />
unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes <strong>der</strong><br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit<br />
hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit erkannt werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />
über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />
und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen<br />
über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung<br />
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen<br />
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in<br />
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend<br />
auf <strong>der</strong> Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst<br />
die Beurteilung <strong>der</strong> angewandten Bilanzierungsgrundsätze und<br />
<strong>der</strong> wesentlichen Einschätzungen des Verbandsgeschäftsführers<br />
sowie die Würdigung <strong>der</strong> Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses<br />
und des Lageberichtes. Wir sind <strong>der</strong> Auffassung,<br />
dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere<br />
Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung aufgrund <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen<br />
Erkenntnisse entspricht <strong>der</strong> Jahresabschluss den gesetzlichen<br />
Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Satzung und vermittelt unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />
entsprechendes Bild <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
des Verbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem<br />
Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von<br />
<strong>der</strong> Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken <strong>der</strong><br />
künftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />
Leipzig, den 04. September 2012<br />
WIBERA Wirtschaftsberatung AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Rainer Altvater<br />
Dr. Thomas Schmechel<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes<br />
des Landkreises Saalekreis zur<br />
Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2011<br />
des Abwasserzweckverbandes Götschetal<br />
Das Rechnungsprüfungsamt hat keine eigenen Feststellungen<br />
zum Jahresabschluss, zum Prüfungsbericht und zum Vermerk<br />
des Wirtschaftsprüfers getroffen und tritt dem uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bei.<br />
Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am 04.09.2012<br />
abgeschlossener Prüfung durch die mit <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses<br />
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
WIBERA Wirtschaftsberatung AG die Buchführung und <strong>der</strong> Jahresabschluss<br />
des Abwasserzweckverbandes Götschetal den<br />
gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />
Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung ein den tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechendes Bild <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragssituation des Unternehmens.<br />
Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss.<br />
Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Beanstandungen keinen<br />
Anlass.<br />
Merseburg, den 27.09.2012<br />
Schnei<strong>der</strong><br />
Amtsleiterin<br />
Der Jahresabschluss, <strong>der</strong> Lagebericht und die Erfolgsübersicht<br />
werden nach dieser Veröffentlichung mindestens an sieben Tagen<br />
(vom 07.1.2013 bis 17.1.2013) im Raum 28 unseres Betriebsführers,<br />
<strong>der</strong> HWS GmbH, Fritz-Hoffmann-Straße 77, 06116<br />
Halle, zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />
Nauendorf, den 20.11.2012<br />
Thomas Herrmann<br />
Verbandsgeschäftsführer<br />
Korrektur eines Druckfehlers<br />
Die folgende Satzung war in Überschrift und Präambel unter falscher<br />
Bezeichnung veröffentlicht worden. Hier wird die Satzung<br />
in ihrer korrigierten Form nochmals veröffentlicht:<br />
Satzung<br />
zur 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für die Erhebung von<br />
Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des<br />
Abwasserzweckverbandes Götschetal<br />
Abwasserbeitragssatzung<br />
Präambel<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 8, 44 und 91 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das<br />
Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) i. d. F. vom 10. August 2009<br />
(GVBl. LSA S. 383), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom<br />
30. November 2011 (GVBl. LSA 814); <strong>der</strong> §§ 78 - 84 des Wassergesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i. d. F.<br />
vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), sowie <strong>der</strong> §§ 9 und<br />
16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das<br />
Land Sachsen-Anhalt, in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 08. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68,<br />
125), sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz für das<br />
Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 13. Dezember 1996, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das<br />
Gesetz vom 02.02.2011, (GVBl. LSA S. 58) beschließt <strong>der</strong> Abwasserzweckverband<br />
Götschetal in seiner Verbandsversammlung am<br />
17.09.2012 folgende Satzung zur 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für<br />
die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des<br />
Abwasserzweckverbandes Götschetal<br />
Abwasserbeitragssatzung :<br />
Artikel 1<br />
Sachliche Än<strong>der</strong>ung<br />
§ 1 Allgemeines erhält folgenden Wortlaut für Abs. 2:<br />
(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Abwasserbeitragssatzung<br />
Beiträge zur Deckung des Aufwandes für seine zentralen öffentlichen<br />
Abwasseranlagen gem. vorgenanntem Abs. 1 (Abwasserbeiträge).<br />
Der Abwasserbeitrag deckt die Kosten für die Herstellung<br />
des jeweils ersten Grundstücksanschlusses ab, wenn <strong>der</strong> Grundstücksanschluss<br />
vom AZV im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />
baulichen Maßnahmen zur Neuerrichtung o<strong>der</strong> Erneuerung von<br />
Abwasserkanälen erfolgt. Bei einem Grundstücksanschluss an die<br />
zentrale Schmutzwasserkanalisation beinhaltet <strong>der</strong> Grundstücksanschluss<br />
in <strong>der</strong> Regel einen Revisionsschacht/-kasten.<br />
§ 4 Beitragsmaßstab erhält folgenden Wortlaut für Abs. 2:<br />
(2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für<br />
Das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere<br />
Vollgeschoss 60 % <strong>der</strong> Grundstücksfläche -in tatsächlich bestehenden<br />
(§ 34 BauGB) o<strong>der</strong> durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />
Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 200 %<br />
und für jedes weitere Vollgeschoss 120 % <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />
in Ansatz gebracht.<br />
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />
Vorschriften (§ 87 Abs. 2 BauO LSA) Vollgeschosse<br />
sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude<br />
behandelt. Besteht im Einzelfall wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten<br />
des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. <strong>der</strong> Landesbauordnung,<br />
so werden bei gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzten