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( 3 MB / PDF )Amtsblatt der Stadt Wettin-Löbejün 05.12.2012

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Jahrgang 2 5. Dezember 2012 Nr. 12 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wettin</strong>-Löbejün Seite - 21 -<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 131 GO LSA<br />

und 317 ff. HGB unter Beachtung <strong>der</strong> vom Institut <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die<br />

Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten<br />

und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes <strong>der</strong><br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit<br />

hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit erkannt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />

über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />

und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen<br />

über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung<br />

werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen<br />

Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in<br />

Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend<br />

auf <strong>der</strong> Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst<br />

die Beurteilung <strong>der</strong> angewandten Bilanzierungsgrundsätze und<br />

<strong>der</strong> wesentlichen Einschätzungen des Verbandsgeschäftsführers<br />

sowie die Würdigung <strong>der</strong> Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses<br />

und des Lageberichtes. Wir sind <strong>der</strong> Auffassung,<br />

dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere<br />

Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung aufgrund <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen<br />

Erkenntnisse entspricht <strong>der</strong> Jahresabschluss den gesetzlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Satzung und vermittelt unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Verbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem<br />

Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von<br />

<strong>der</strong> Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken <strong>der</strong><br />

künftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />

Leipzig, den 04. September 2012<br />

WIBERA Wirtschaftsberatung AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Rainer Altvater<br />

Dr. Thomas Schmechel<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes<br />

des Landkreises Saalekreis zur<br />

Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2011<br />

des Abwasserzweckverbandes Götschetal<br />

Das Rechnungsprüfungsamt hat keine eigenen Feststellungen<br />

zum Jahresabschluss, zum Prüfungsbericht und zum Vermerk<br />

des Wirtschaftsprüfers getroffen und tritt dem uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bei.<br />

Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am 04.09.2012<br />

abgeschlossener Prüfung durch die mit <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses<br />

beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

WIBERA Wirtschaftsberatung AG die Buchführung und <strong>der</strong> Jahresabschluss<br />

des Abwasserzweckverbandes Götschetal den<br />

gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragssituation des Unternehmens.<br />

Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss.<br />

Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Beanstandungen keinen<br />

Anlass.<br />

Merseburg, den 27.09.2012<br />

Schnei<strong>der</strong><br />

Amtsleiterin<br />

Der Jahresabschluss, <strong>der</strong> Lagebericht und die Erfolgsübersicht<br />

werden nach dieser Veröffentlichung mindestens an sieben Tagen<br />

(vom 07.1.2013 bis 17.1.2013) im Raum 28 unseres Betriebsführers,<br />

<strong>der</strong> HWS GmbH, Fritz-Hoffmann-Straße 77, 06116<br />

Halle, zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />

Nauendorf, den 20.11.2012<br />

Thomas Herrmann<br />

Verbandsgeschäftsführer<br />

Korrektur eines Druckfehlers<br />

Die folgende Satzung war in Überschrift und Präambel unter falscher<br />

Bezeichnung veröffentlicht worden. Hier wird die Satzung<br />

in ihrer korrigierten Form nochmals veröffentlicht:<br />

Satzung<br />

zur 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für die Erhebung von<br />

Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des<br />

Abwasserzweckverbandes Götschetal<br />

Abwasserbeitragssatzung<br />

Präambel<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 8, 44 und 91 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das<br />

Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) i. d. F. vom 10. August 2009<br />

(GVBl. LSA S. 383), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom<br />

30. November 2011 (GVBl. LSA 814); <strong>der</strong> §§ 78 - 84 des Wassergesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i. d. F.<br />

vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), sowie <strong>der</strong> §§ 9 und<br />

16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das<br />

Land Sachsen-Anhalt, in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 08. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68,<br />

125), sowie §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetz für das<br />

Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 13. Dezember 1996, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das<br />

Gesetz vom 02.02.2011, (GVBl. LSA S. 58) beschließt <strong>der</strong> Abwasserzweckverband<br />

Götschetal in seiner Verbandsversammlung am<br />

17.09.2012 folgende Satzung zur 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung für<br />

die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des<br />

Abwasserzweckverbandes Götschetal<br />

Abwasserbeitragssatzung :<br />

Artikel 1<br />

Sachliche Än<strong>der</strong>ung<br />

§ 1 Allgemeines erhält folgenden Wortlaut für Abs. 2:<br />

(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Abwasserbeitragssatzung<br />

Beiträge zur Deckung des Aufwandes für seine zentralen öffentlichen<br />

Abwasseranlagen gem. vorgenanntem Abs. 1 (Abwasserbeiträge).<br />

Der Abwasserbeitrag deckt die Kosten für die Herstellung<br />

des jeweils ersten Grundstücksanschlusses ab, wenn <strong>der</strong> Grundstücksanschluss<br />

vom AZV im unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

baulichen Maßnahmen zur Neuerrichtung o<strong>der</strong> Erneuerung von<br />

Abwasserkanälen erfolgt. Bei einem Grundstücksanschluss an die<br />

zentrale Schmutzwasserkanalisation beinhaltet <strong>der</strong> Grundstücksanschluss<br />

in <strong>der</strong> Regel einen Revisionsschacht/-kasten.<br />

§ 4 Beitragsmaßstab erhält folgenden Wortlaut für Abs. 2:<br />

(2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für<br />

Das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere<br />

Vollgeschoss 60 % <strong>der</strong> Grundstücksfläche -in tatsächlich bestehenden<br />

(§ 34 BauGB) o<strong>der</strong> durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />

Kerngebieten (§ 7 BauNVO) für das erste Vollgeschoss 200 %<br />

und für jedes weitere Vollgeschoss 120 % <strong>der</strong> Grundstücksfläche<br />

in Ansatz gebracht.<br />

Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />

Vorschriften (§ 87 Abs. 2 BauO LSA) Vollgeschosse<br />

sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude<br />

behandelt. Besteht im Einzelfall wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. <strong>der</strong> Landesbauordnung,<br />

so werden bei gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzten

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