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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ kein Anspruch bei geringen Mehrleistungen und besonderen Vertragsverhältnissen <br />

c. Angemessene Entschädigung <br />

-­‐ keine volle sondern nur eine angemessene Entschädigung nötig <br />

-­‐ Leistungsfähigkeit des Schuldners und Umfang der Beitragsleistung berücksichtigen <br />

d. Arten von ausserordentlichen Beiträgen <br />

-­‐ Dienstleistungen (Beruf, Gewerbe des anderen Ehegatten) <br />

-­‐ finanzielle Leistungen <br />

-­‐ soweit Mitarbeit im Gewerbe des anderen Ehegatten sich im Rahmen hält, besteht kein <br />

Anspruch auf Gegenleistung (Mithilfe im Betrieb) <br />

-­‐ Gegenleistung nötig, wenn Ehegatte durch Einkommen/Vermögen im weit grösserem <br />

Mass zum Familienunterhalt beigetragen hat <br />

-­‐ Beitrag nicht als Rückerstattung sondern nur als „angemessene Entschädigung“ <br />

e. Festsetzung der Entschädigung <br />

-­‐ Ansprüche nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> können jederzeit geltend gemacht werden <br />

-­‐ falls Ehe zur Zeit im Scheidungsverfahren, wird Gericht darüber bestimmen <br />

f. Geltendmachung der Forderungen nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> unter Ehegatten <br />

-­‐ Entschädigungsanspruch ist höchstpersönlich und verjährt während Ehe nicht <br />

-­‐ bis vor Abschluss des Scheidungsverfahrens ist Anspruch jederzeit einforderbar <br />

g. Massenzuordnung der Anspruch nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> im ordentlichen, subsidiären Güterstand <br />

-­‐ Entschädigung bei Gläubiger als Errungenschaft (ordentlicher Güterstand) <br />

-­‐ Belastung der Errungenschaft des Schuldners <br />

-­‐ Errungenschaft des Gläubigers unterliegt aber der hälftigen Teilung <br />

4. Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft <br />

a. Überblick <br />

-­‐ tägliche Verbindlichkeiten zur Deckung der Familienbedürfnisse <br />

-­‐ Art. 166 <strong>ZGB</strong> verpflichtet Ehegatten zu solidarischer Mithaftung gegenüber Gläubiger <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ volle Handlungsfähigkeit des vertretenden Ehegatten notwendig (keine Vertretungs-­macht<br />

für Ehegatten mit Beistandschaft) <br />

-­‐ Vertretungsrecht besteht nur während dem Zusammenleben der Ehegatten <br />

-­‐ Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nur im Rahmen der „Familienbedürfnisse“ <br />

-­‐ die Leistungen müssen unmittelbar dem Haushalt/Familienmitglieder zukommen <br />

-­‐ Familienbedürfnisse werden hinsichtlich der Vertretungsbefugnis unterteilt: <br />

-­‐ laufende Bedürfnisse; des täglichen Lebens (Kleider, Essen, Arzt) <br />

-­‐ übrige Bedürfnisse; Ferienkosten, Mietzins, Autokauf <br />

c. Umfang der Vertretungsbefugnis <br />

-­‐ ordentliche Vertretungsbefugnis für laufende Bedürfnisse der ehel. Gemeinschaft <br />

(Befugnis steht beiden Ehegatten jederzeit zu) <br />

-­‐ ausserordentliche Vertretungsbefugnis für übrige Bedürfnisse <br />

(Ermächtigung des Ehegatten, Gericht oder Dringlichkeit im Familieninteresse) <br />

-­‐ Ermächtigung des Ehegatten kann stillschweigend oder ausdrücklich sein <br />

-­‐ Ermächtigung des Gerichts, wenn Einigung der Ehegatten nicht möglich, Antragssteller <br />

kann von Gericht für bestimmtes Rechtsgeschäft ermächtigt werden <br />

-­‐ Dringlichkeit, wenn Geschäft nicht aufgeschoben werden und Genehmigung des ande-­ren<br />

Ehegatten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann <br />

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