Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ kein Anspruch bei geringen Mehrleistungen und besonderen Vertragsverhältnissen <br />
c. Angemessene Entschädigung <br />
-‐ keine volle sondern nur eine angemessene Entschädigung nötig <br />
-‐ Leistungsfähigkeit des Schuldners und Umfang der Beitragsleistung berücksichtigen <br />
d. Arten von ausserordentlichen Beiträgen <br />
-‐ Dienstleistungen (Beruf, Gewerbe des anderen Ehegatten) <br />
-‐ finanzielle Leistungen <br />
-‐ soweit Mitarbeit im Gewerbe des anderen Ehegatten sich im Rahmen hält, besteht kein <br />
Anspruch auf Gegenleistung (Mithilfe im Betrieb) <br />
-‐ Gegenleistung nötig, wenn Ehegatte durch Einkommen/Vermögen im weit grösserem <br />
Mass zum Familienunterhalt beigetragen hat <br />
-‐ Beitrag nicht als Rückerstattung sondern nur als „angemessene Entschädigung“ <br />
e. Festsetzung der Entschädigung <br />
-‐ Ansprüche nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> können jederzeit geltend gemacht werden <br />
-‐ falls Ehe zur Zeit im Scheidungsverfahren, wird Gericht darüber bestimmen <br />
f. Geltendmachung der Forderungen nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> unter Ehegatten <br />
-‐ Entschädigungsanspruch ist höchstpersönlich und verjährt während Ehe nicht <br />
-‐ bis vor Abschluss des Scheidungsverfahrens ist Anspruch jederzeit einforderbar <br />
g. Massenzuordnung der Anspruch nach Art. 165 <strong>ZGB</strong> im ordentlichen, subsidiären Güterstand <br />
-‐ Entschädigung bei Gläubiger als Errungenschaft (ordentlicher Güterstand) <br />
-‐ Belastung der Errungenschaft des Schuldners <br />
-‐ Errungenschaft des Gläubigers unterliegt aber der hälftigen Teilung <br />
4. Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft <br />
a. Überblick <br />
-‐ tägliche Verbindlichkeiten zur Deckung der Familienbedürfnisse <br />
-‐ Art. 166 <strong>ZGB</strong> verpflichtet Ehegatten zu solidarischer Mithaftung gegenüber Gläubiger <br />
b. Voraussetzungen <br />
-‐ volle Handlungsfähigkeit des vertretenden Ehegatten notwendig (keine Vertretungs-macht<br />
für Ehegatten mit Beistandschaft) <br />
-‐ Vertretungsrecht besteht nur während dem Zusammenleben der Ehegatten <br />
-‐ Vertretung der ehelichen Gemeinschaft nur im Rahmen der „Familienbedürfnisse“ <br />
-‐ die Leistungen müssen unmittelbar dem Haushalt/Familienmitglieder zukommen <br />
-‐ Familienbedürfnisse werden hinsichtlich der Vertretungsbefugnis unterteilt: <br />
-‐ laufende Bedürfnisse; des täglichen Lebens (Kleider, Essen, Arzt) <br />
-‐ übrige Bedürfnisse; Ferienkosten, Mietzins, Autokauf <br />
c. Umfang der Vertretungsbefugnis <br />
-‐ ordentliche Vertretungsbefugnis für laufende Bedürfnisse der ehel. Gemeinschaft <br />
(Befugnis steht beiden Ehegatten jederzeit zu) <br />
-‐ ausserordentliche Vertretungsbefugnis für übrige Bedürfnisse <br />
(Ermächtigung des Ehegatten, Gericht oder Dringlichkeit im Familieninteresse) <br />
-‐ Ermächtigung des Ehegatten kann stillschweigend oder ausdrücklich sein <br />
-‐ Ermächtigung des Gerichts, wenn Einigung der Ehegatten nicht möglich, Antragssteller <br />
kann von Gericht für bestimmtes Rechtsgeschäft ermächtigt werden <br />
-‐ Dringlichkeit, wenn Geschäft nicht aufgeschoben werden und Genehmigung des ande-ren<br />
Ehegatten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann <br />
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