Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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erbrechtliche Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder dürfen durch <br />
veränderte Vorschlagsverteilung aber nicht beeinträchtigt werden <br />
iii. Zur Scheidungsresistenz einer abgeänderten Vorschlagsteilung <br />
-‐ abgeänderte Vorschlagsteilung gilt nur dann auch im Scheidungsfall, Ehetrennung, <br />
Ungültigkeitserklärung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung, wenn <br />
dies ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart wurde <br />
f. Erfüllung der Ansprüche <br />
i. Fälligkeit und besondere Zahlungsfristen <br />
-‐ Forderungen der Ehegatten aus Güterrecht miteinander verrechnen <br />
-‐ Ansprüche werden mit Abschluss d. güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig <br />
-‐ bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten kann Gericht Zahlungsaufschub geben <br />
-‐ der Zahlungsaufschub ist aber mit Zinspflicht verbunden <br />
ii. Klage gegen Dritte <br />
-‐ falls Ehegatte Beteiligungsforderung nicht decken kann, darf Ehegatte bzw. seine <br />
Erben bis Höhe des Fehlbetrags auf begünstigte Dritte zurückgreifen <br />
(Art. 220 <strong>ZGB</strong>) <br />
iii. Zuteilung von Wohnung und Hausrat bei Tod eines Ehegatten <br />
-‐ auf Antrag kann überlebendem Ehegatte Nutzniessung oder Wohnrecht an Woh-nung<br />
sowie Eigentum am Hausrat zugeteilt werden <br />
-‐ Recht auf Wohnung und Hausrat unter Vorbehalt auf Nutzung durch Nachkom-men<br />
und Gewerbe <br />
§ 13 Die vertraglichen Güterstände <br />
I. Die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />
1. Merkmale der Gütergemeinschaft <br />
-‐ Gesamtgut; gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, steht beiden zur Verfügung <br />
-‐ gemeinschaftliches Eigentum als materiell vermögensrechtliche Gleichstellung beider E. <br />
-‐ eher schwerfälliger und nicht leicht durchschaubarer Güterstand <br />
-‐ Misswirtschaft des einen berührt immer auch den anderen <br />
-‐ grosses Mass an Kooperationsbereitschaft nötig <br />
-‐ drei Gütermassen: Gesamtgut, Eigengut Frau, Eigengut Mann <br />
2. Vertragsfreiheit innerhalb des Güterstandes <br />
-‐ Wille der Ehegatten, was zu Gesamtgut gehört und was Eigengut bleibt <br />
-‐ von Gesetzes wegen drei Möglichkeiten der Aufteilung, Ehegatten entscheiden für eines <br />
-‐ durch Ehevertrag kann gewähltes Modell aber jederzeit geändert werden <br />
a. Allgemeine Gütergemeinschaft (Grundmodell) <br />
-‐ Gesamtgut beinhaltet alles Vermögen und alle Einkünfte der Ehegatten <br />
-‐ gesetzliches Eigengut bleibt Eigengut <br />
-‐ Anwendung des Grundmodells, wenn Ehevertrag keine näheren Bestimmungen über <br />
Gesamtgut enthält <br />
b. Errungenschaftsgemeinschaft (Variante I) <br />
-‐ Gesamtgut enthält alle Errungenschaften (entgeltlich erworbene Vermögenswerte <br />
während der Ehe beider Ehegatten, Arbeitserwerb, Erträge des Eigengutes) <br />
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