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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ kein eheliches Vermögen (Vermögensmasse, die beiden Ehegatten gehört) <br />

2. Errungenschaft <br />

a. Gesetzliche Umschreibung <br />

Errungenschaft besteht aus Vermögenswerten, die Ehegatte während der Dauer des Güter-­standes<br />

entgeltlich erwirbt <br />

b. Entgeltlichkeit <br />

-­‐ Rechtsgeschäfte mit Austauschcharakter <br />

-­‐ Entgeltlicher Erwerb führt grundsätzlich zu Errungenschaften <br />

(Ausnahme: erworbene Gegenstände dienen ausschliesslich persönlichem Gebrauch) <br />

-­‐ Unentgeltlich sind Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen <br />

c. Gesetzestechnische Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 und 198 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Art. 198 <strong>ZGB</strong> ist abschliessend, Art. 197 Abs. 2 jedoch nicht <br />

-­‐ alles was nicht dem Eigengut zugeordnet werden kann ist Errungenschaft <br />

-­‐ Bsp. für nicht gesetzlich erwähnte Errungenschaften: Familienzulagen <br />

d. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen <br />

-­‐ die Zuordnung der Vermögensmassen ist zwingen, da sie nur im Rahmen von Art. 199 <br />

<strong>ZGB</strong> abgeändert werden kann (zu Lasten der Errungenschaft) <br />

-­‐ soll Eigengut verringert werden, so ist Güterstand der Gütergemeinschaft zu wählen <br />

e. Arbeitserwerb <br />

-­‐ Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit <br />

-­‐ Gewinn im Zusammenhang mit einem Gewerbe oder Unternehmen <br />

-­‐ industrielle Mehrwerte <br />

-­‐ Entschädigungen der wirtschaftlichen Tätigkeit <br />

f. Leistungen von Personal-­‐/Sozialfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen <br />

-­‐ ausgerichtete Leistungen fallen der Errungenschaft zu <br />

à Ersatz für Erwerbseinkommen <br />

-­‐ nur Teil des Kapitals, welches die Rente bis zur Auflösung des Güterstandes ersetzt, zählt <br />

zur Errungenschaft <br />

-­‐ Leistungen der ersten und zweiten Säule (AHV und PK) gehören zur Errungenschaft <br />

-­‐ Leistungen der dritten Säule (freiwillige Vorsorge) wird jener Gütermasse zugeordnet, <br />

welche dafür finanziell aufgekommen ist <br />

g. Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit <br />

-­‐ Kostenersatz, Ausfall von Erwerbseinkommen und Erschwerung des wirtschaftlichen <br />

Fortkommens wird im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR entschädigt <br />

h. Erträge des Eigengutes <br />

-­‐ natürliche und zivile Früchte (Zinsen, Dividenden) <br />

-­‐ Gratisaktien und Liquidationsgewinne sind keine Erträge <br />

i. Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft <br />

-­‐ Ersatzanschaffungen dienen der Erhaltung des wertmässigen Bestandes der Gütermasse <br />

à Surrogation 3<br />

-­‐ hier geht es nicht um Zweck-­‐, sondern um Wertersatz <br />

3 Surrogation = Zuordnung eines neu erworbenen Vermögensgegenstanden zu einer Vermögensmasse, unabhängig vom <br />

Willen der Parteien <br />

<br />

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