Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ kein eheliches Vermögen (Vermögensmasse, die beiden Ehegatten gehört) <br />
2. Errungenschaft <br />
a. Gesetzliche Umschreibung <br />
Errungenschaft besteht aus Vermögenswerten, die Ehegatte während der Dauer des Güter-standes<br />
entgeltlich erwirbt <br />
b. Entgeltlichkeit <br />
-‐ Rechtsgeschäfte mit Austauschcharakter <br />
-‐ Entgeltlicher Erwerb führt grundsätzlich zu Errungenschaften <br />
(Ausnahme: erworbene Gegenstände dienen ausschliesslich persönlichem Gebrauch) <br />
-‐ Unentgeltlich sind Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen <br />
c. Gesetzestechnische Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 und 198 <strong>ZGB</strong> <br />
-‐ Art. 198 <strong>ZGB</strong> ist abschliessend, Art. 197 Abs. 2 jedoch nicht <br />
-‐ alles was nicht dem Eigengut zugeordnet werden kann ist Errungenschaft <br />
-‐ Bsp. für nicht gesetzlich erwähnte Errungenschaften: Familienzulagen <br />
d. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen <br />
-‐ die Zuordnung der Vermögensmassen ist zwingen, da sie nur im Rahmen von Art. 199 <br />
<strong>ZGB</strong> abgeändert werden kann (zu Lasten der Errungenschaft) <br />
-‐ soll Eigengut verringert werden, so ist Güterstand der Gütergemeinschaft zu wählen <br />
e. Arbeitserwerb <br />
-‐ Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit <br />
-‐ Gewinn im Zusammenhang mit einem Gewerbe oder Unternehmen <br />
-‐ industrielle Mehrwerte <br />
-‐ Entschädigungen der wirtschaftlichen Tätigkeit <br />
f. Leistungen von Personal-‐/Sozialfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen <br />
-‐ ausgerichtete Leistungen fallen der Errungenschaft zu <br />
à Ersatz für Erwerbseinkommen <br />
-‐ nur Teil des Kapitals, welches die Rente bis zur Auflösung des Güterstandes ersetzt, zählt <br />
zur Errungenschaft <br />
-‐ Leistungen der ersten und zweiten Säule (AHV und PK) gehören zur Errungenschaft <br />
-‐ Leistungen der dritten Säule (freiwillige Vorsorge) wird jener Gütermasse zugeordnet, <br />
welche dafür finanziell aufgekommen ist <br />
g. Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit <br />
-‐ Kostenersatz, Ausfall von Erwerbseinkommen und Erschwerung des wirtschaftlichen <br />
Fortkommens wird im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR entschädigt <br />
h. Erträge des Eigengutes <br />
-‐ natürliche und zivile Früchte (Zinsen, Dividenden) <br />
-‐ Gratisaktien und Liquidationsgewinne sind keine Erträge <br />
i. Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft <br />
-‐ Ersatzanschaffungen dienen der Erhaltung des wertmässigen Bestandes der Gütermasse <br />
à Surrogation 3<br />
-‐ hier geht es nicht um Zweck-‐, sondern um Wertersatz <br />
3 Surrogation = Zuordnung eines neu erworbenen Vermögensgegenstanden zu einer Vermögensmasse, unabhängig vom <br />
Willen der Parteien <br />
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