Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ Verhältnis zu anderen Bestimmungen: <br />
• weitere Artikel ergänzen/präzisieren die Tragweite der Gemeinschaft <br />
(Bsp. Art. 114 <strong>ZGB</strong>: zweijähriges Getrenntleben reicht für Scheidungsbegehren) <br />
-‐ Extern: <br />
• Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten möglich <br />
-‐ Stellung der Ehegatten: <br />
• beide Ehegatten sind gleichberechtigt und gleichverpflichtet <br />
• Ehegatten sind gemeinsam „Haupt der Familie“ und tragen Verantwortung <br />
2. Die Organisation der ehelichen Gemeinschaft <br />
a. Einträchtiges Zusammenwirken <br />
-‐ Wahrung des Wohls und der Interessen der Gemeinschaft <br />
-‐ freie, formlose aber verbindliche „Rollenverteilung“ in der ehelichen Gemeinschaft <br />
-‐ übereinstimmende Abänderbarkeit der Vereinbarung: Gesamtwohl der Ehe im Vorder-grund<br />
<br />
-‐ Art. 159 <strong>ZGB</strong> als Grund-‐ und Auslegungsnorm für das gesamte Eherecht: Zusammenwir-ken<br />
der Treue-‐ und Beistandspflicht als Grundregel für alle Bereiche des Ehelebens, <br />
Pflicht der Sicherstellung des Wohlergehens der ehelichen Gemeinschaft und gemein-samer<br />
Unterhalt/Erziehung der Kinder <br />
b. Treuepflicht (Loyalität) <br />
-‐ sexueller, geistig-‐sittlicher Schutz der Intimität, gegenseitige Achtung und Loyalität <br />
-‐ gegenseitige Auskunftspflicht und Rücksichtnahme der Gemeinschaftsinteressen <br />
c. Beistandspflicht (Solidarität) <br />
-‐ Wohlergehen der ehelichen Gemeinschaft sichern <br />
-‐ gegenseitige moralische sowie materielle Unterstützung bei Schwierigkeiten <br />
-‐ moralische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sind begrenzt, kei-ne<br />
gegenseitige „Ausbeutung“ und in Notlageversetzung <br />
d. Pflicht zum Zusammenleben <br />
-‐ gesetzliche Vorschrift des Zusammenlebens in einer ehelichen Wohnung <br />
à gemeinsamer Wohnsitz <br />
-‐ Verweigerung einer Wohngemeinschaft bedeutet Pflichtverletzung und kann zu Verlust <br />
der Unterhaltsleistungen sowie zu Scheidung führen <br />
§ 7 Der persönliche Status der Ehegatten <br />
1. Namensrecht <br />
a. Der amtlicher Name <br />
-‐ Amtliche Namen werden im Zivilstandsregister eingetragen (Familienname) <br />
-‐ Allianzname und Name des täglichen Gebrauchs sind nicht-‐amtliche Namen <br />
b. Der Familienname <br />
-‐ Grundsatz vom Name „von Wiege bis zur Bahre“ <br />
-‐ bei Heirat: Ehegatten behalten ihren Namen bei oder wählen einer ihrer Ledignamen als <br />
gemeinsamen Familiennamen <br />
-‐ entscheiden sich die Eheleute nicht für einen Familiennamen, so müssen sie trotzdem <br />
bei Heirat erklären, wie allfällige Kinder heissen sollen <br />
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