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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ Verhältnis zu anderen Bestimmungen: <br />

• weitere Artikel ergänzen/präzisieren die Tragweite der Gemeinschaft <br />

(Bsp. Art. 114 <strong>ZGB</strong>: zweijähriges Getrenntleben reicht für Scheidungsbegehren) <br />

-­‐ Extern: <br />

• Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten möglich <br />

-­‐ Stellung der Ehegatten: <br />

• beide Ehegatten sind gleichberechtigt und gleichverpflichtet <br />

• Ehegatten sind gemeinsam „Haupt der Familie“ und tragen Verantwortung <br />

2. Die Organisation der ehelichen Gemeinschaft <br />

a. Einträchtiges Zusammenwirken <br />

-­‐ Wahrung des Wohls und der Interessen der Gemeinschaft <br />

-­‐ freie, formlose aber verbindliche „Rollenverteilung“ in der ehelichen Gemeinschaft <br />

-­‐ übereinstimmende Abänderbarkeit der Vereinbarung: Gesamtwohl der Ehe im Vorder-­grund<br />

<br />

-­‐ Art. 159 <strong>ZGB</strong> als Grund-­‐ und Auslegungsnorm für das gesamte Eherecht: Zusammenwir-­ken<br />

der Treue-­‐ und Beistandspflicht als Grundregel für alle Bereiche des Ehelebens, <br />

Pflicht der Sicherstellung des Wohlergehens der ehelichen Gemeinschaft und gemein-­samer<br />

Unterhalt/Erziehung der Kinder <br />

b. Treuepflicht (Loyalität) <br />

-­‐ sexueller, geistig-­‐sittlicher Schutz der Intimität, gegenseitige Achtung und Loyalität <br />

-­‐ gegenseitige Auskunftspflicht und Rücksichtnahme der Gemeinschaftsinteressen <br />

c. Beistandspflicht (Solidarität) <br />

-­‐ Wohlergehen der ehelichen Gemeinschaft sichern <br />

-­‐ gegenseitige moralische sowie materielle Unterstützung bei Schwierigkeiten <br />

-­‐ moralische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sind begrenzt, kei-­ne<br />

gegenseitige „Ausbeutung“ und in Notlageversetzung <br />

d. Pflicht zum Zusammenleben <br />

-­‐ gesetzliche Vorschrift des Zusammenlebens in einer ehelichen Wohnung <br />

à gemeinsamer Wohnsitz <br />

-­‐ Verweigerung einer Wohngemeinschaft bedeutet Pflichtverletzung und kann zu Verlust <br />

der Unterhaltsleistungen sowie zu Scheidung führen <br />

§ 7 Der persönliche Status der Ehegatten <br />

1. Namensrecht <br />

a. Der amtlicher Name <br />

-­‐ Amtliche Namen werden im Zivilstandsregister eingetragen (Familienname) <br />

-­‐ Allianzname und Name des täglichen Gebrauchs sind nicht-­‐amtliche Namen <br />

b. Der Familienname <br />

-­‐ Grundsatz vom Name „von Wiege bis zur Bahre“ <br />

-­‐ bei Heirat: Ehegatten behalten ihren Namen bei oder wählen einer ihrer Ledignamen als <br />

gemeinsamen Familiennamen <br />

-­‐ entscheiden sich die Eheleute nicht für einen Familiennamen, so müssen sie trotzdem <br />

bei Heirat erklären, wie allfällige Kinder heissen sollen <br />

<br />

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