Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ Hilfe zur Konsensfindung durch Beratung, Ermahnung und gerichtliche Massnahmen <br />
b. Gerichtliche Massnahmen (Art. 172 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ nicht autoritativer Eheschutz: ohne konkrete Anordnung (Ermahnung, Vermittlung) <br />
-‐ autoritativer Eheschutz: mit gerichtlichen Massnahmen verbunden (Verpflichtungen) <br />
-‐ neben Schutz der Ehe ist auch Art. 28b <strong>ZGB</strong> bedeutend (Schutz vor häuslicher Gewalt <br />
und Stalking), welcher jedoch sinngemäss angewendet werden soll <br />
c. Ehe-‐ und Familienberatung <br />
-‐ Beratung zum Schutz und Hilfe zwischenmenschlicher Beziehungen <br />
-‐ Beratungsstellen geben Rat zu Lebens-‐, Beziehungs-‐ und Erziehungsfragen <br />
2. Voraussetzungen des gerichtlichen Eheschutzes <br />
a. Formelle Eheschutzvoraussetzungen <br />
-‐ Eheschutz soll nur auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten tätig werden <br />
-‐ Eheschutz erfolgt nicht von Amtes wegen (Ausnahme Massnahmen bezüglich Kinder) <br />
b. Materielle Eheschutzvoraussetzungen <br />
-‐ zwei Gründe zur Anrufung des Eheschutzrichters: <br />
• Vernachlässigung familiärer Pflichten: <br />
o objektiv feststellbares Fehlverhalten <br />
o<br />
o<br />
ernsthafte Missachtung der Familienpflichten <br />
eheliche Pflichten auf Grund des Gesetzes (Treue und Beistand, Zusam-menwirken<br />
zum Wohl der Gemeinschaft) oder aus vereinbarten Aufgaben-teilung<br />
der Ehegatten <br />
• Uneinigkeiten in wichtigen ehelichen Angelegenheiten: <br />
o Ehe verlangt grosses Mass an Kooperationsbereitschaft <br />
o Verweigerung an Mitwirkung der gemeinsamen Entscheide gilt als Miss-achtung<br />
der Pflichten <br />
o allgemeine Meinungsverschiedenheiten (politisch, religiös) betreffen nicht <br />
den Eheschutz <br />
c. Hoffnung auf Wiedervereinigung der Ehegatten? <br />
-‐ Eheschutz als Helfer, einen unheilbaren Konflikt im Sinne Schadensbegrenzung wieder in <br />
die richtigen Bahnen zu lenken à nach Scheidung soll Zusammenwirken der Familie <br />
möglich bleiben <br />
-‐ Eheschutz setzt deshalb nicht voraus, dass eheliche Gemeinschaft noch rettbar ist <br />
3. Massnahmen nicht autoritativer Art <br />
-‐ die Ermahnung dient zur Versöhnung und Pflichten in Erinnerung rufen <br />
-‐ durch die Vermittlung soll Bedeutung, Umfang und Ursachen der Meinungsverschiedenheiten <br />
erklärt werden und Aussöhnung der Ehegatten möglichst erreichen <br />
4. Autoritative Eheschutzmassnahmen <br />
a. Massnahmen während des Zusammenlebens <br />
-‐ Festsetzung von Geldleistungen durch Gericht auf Antrag eines Ehegatten <br />
(für Familienunterhalt und Beträge zur freien Verfügung) <br />
-‐ Entzug der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten bei böswilliger Überschreitung seiner <br />
Vertretungsbefugnis à Schutz vor Haftungsrisiken wegen Solidarhaftung <br />
b. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts <br />
i. -‐ grundsätzlich sind Ehegatten verpflichtet zusammenzuleben <br />
-‐ Getrenntleben = Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes <br />
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