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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ Hilfe zur Konsensfindung durch Beratung, Ermahnung und gerichtliche Massnahmen <br />

b. Gerichtliche Massnahmen (Art. 172 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ nicht autoritativer Eheschutz: ohne konkrete Anordnung (Ermahnung, Vermittlung) <br />

-­‐ autoritativer Eheschutz: mit gerichtlichen Massnahmen verbunden (Verpflichtungen) <br />

-­‐ neben Schutz der Ehe ist auch Art. 28b <strong>ZGB</strong> bedeutend (Schutz vor häuslicher Gewalt <br />

und Stalking), welcher jedoch sinngemäss angewendet werden soll <br />

c. Ehe-­‐ und Familienberatung <br />

-­‐ Beratung zum Schutz und Hilfe zwischenmenschlicher Beziehungen <br />

-­‐ Beratungsstellen geben Rat zu Lebens-­‐, Beziehungs-­‐ und Erziehungsfragen <br />

2. Voraussetzungen des gerichtlichen Eheschutzes <br />

a. Formelle Eheschutzvoraussetzungen <br />

-­‐ Eheschutz soll nur auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten tätig werden <br />

-­‐ Eheschutz erfolgt nicht von Amtes wegen (Ausnahme Massnahmen bezüglich Kinder) <br />

b. Materielle Eheschutzvoraussetzungen <br />

-­‐ zwei Gründe zur Anrufung des Eheschutzrichters: <br />

• Vernachlässigung familiärer Pflichten: <br />

o objektiv feststellbares Fehlverhalten <br />

o<br />

o<br />

ernsthafte Missachtung der Familienpflichten <br />

eheliche Pflichten auf Grund des Gesetzes (Treue und Beistand, Zusam-­menwirken<br />

zum Wohl der Gemeinschaft) oder aus vereinbarten Aufgaben-­teilung<br />

der Ehegatten <br />

• Uneinigkeiten in wichtigen ehelichen Angelegenheiten: <br />

o Ehe verlangt grosses Mass an Kooperationsbereitschaft <br />

o Verweigerung an Mitwirkung der gemeinsamen Entscheide gilt als Miss-­achtung<br />

der Pflichten <br />

o allgemeine Meinungsverschiedenheiten (politisch, religiös) betreffen nicht <br />

den Eheschutz <br />

c. Hoffnung auf Wiedervereinigung der Ehegatten? <br />

-­‐ Eheschutz als Helfer, einen unheilbaren Konflikt im Sinne Schadensbegrenzung wieder in <br />

die richtigen Bahnen zu lenken à nach Scheidung soll Zusammenwirken der Familie <br />

möglich bleiben <br />

-­‐ Eheschutz setzt deshalb nicht voraus, dass eheliche Gemeinschaft noch rettbar ist <br />

3. Massnahmen nicht autoritativer Art <br />

-­‐ die Ermahnung dient zur Versöhnung und Pflichten in Erinnerung rufen <br />

-­‐ durch die Vermittlung soll Bedeutung, Umfang und Ursachen der Meinungsverschiedenheiten <br />

erklärt werden und Aussöhnung der Ehegatten möglichst erreichen <br />

4. Autoritative Eheschutzmassnahmen <br />

a. Massnahmen während des Zusammenlebens <br />

-­‐ Festsetzung von Geldleistungen durch Gericht auf Antrag eines Ehegatten <br />

(für Familienunterhalt und Beträge zur freien Verfügung) <br />

-­‐ Entzug der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten bei böswilliger Überschreitung seiner <br />

Vertretungsbefugnis à Schutz vor Haftungsrisiken wegen Solidarhaftung <br />

b. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts <br />

i. -­‐ grundsätzlich sind Ehegatten verpflichtet zusammenzuleben <br />

-­‐ Getrenntleben = Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes <br />

<br />

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