Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ Interessenabwägung, Zumutbarkeit und Affektionsinteresse sehr bedeutend <br />
(Kinder in bisherigen Lebensumständen weiterleben, Berufsausübung eines Gatten) <br />
-‐ die nachehelichen Verhältnisse sollen für beide Partner ertragbar sein <br />
c. Modalitäten <br />
i. Mietwohnung <br />
-‐ bei Mieterwechsel wird Vermieterinteresse geschützt, in dem der bisherige <br />
Mieter für den Mietzins solange haftet, bis sein Mietvertrag beendet ist <br />
-‐ falls bisheriger Mieter in dieser Zeit für den Mietzins aufkommen muss, kann <br />
er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses <br />
beim anderen Ehegatten verrechnen (u.U. mit den Unterhaltsbeiträgen) <br />
ii. Einräumung eines Wohnrechts <br />
-‐ durch das eingeräumte Wohnrecht wird Eigentümer in seiner faktischen Ver-fügungsmöglichkeit<br />
beschränkt <br />
-‐ deshalb wird das Wohnrecht nur befristet eingeräumt (Art. 121 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />
• bei älteren Kindern, kurze Befristung des Wohnrechts <br />
• bei jüngeren Kindern, länger befristetes Wohnrecht <br />
-‐ aus wichtigem Grund kann das Wohnrecht vorzeitig aufgehoben werden, ei-ne<br />
Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen <br />
-‐ das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen <br />
-‐ Eigentümer muss angemessen entschädigt werden (entgeltliches Recht) <br />
-‐ die Entschädigung wird am Verkehrswert der Liegenschaft bemessen <br />
-‐ bei Hypotheken; Wohnberechtigter soll Hypothekarzinsen bezahlen <br />
3. Berufliche Vorsorge <br />
a. Altersvorsorge im Allgemeinen <br />
-‐ Drei-‐Säulen-‐Prinzip (AHV/IV, berufliche Vorsorge, freiwillige Vorsorge Säule 3a) <br />
-‐ 1. Säule bildet gleichmässige Renten für die Ehegatten <br />
-‐ Beiträge der 2. Säule werden kumuliert und gleichmässig auf Ehegatten verteilt <br />
-‐ Beiträge der 3. Säule sind Errungenschaften und somit hälftig zu teilen <br />
b. Aufteilung der 2. Säule: Ausgangslage <br />
-‐ nach Art. 122 <strong>ZGB</strong> werden die Anwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen <br />
-‐ die Teilung fördert die wirtschaftliche Selbständigkeit der Ehegatten nach der Scheidung <br />
(Vorsorge für die Zukunft wäre sonst beiden zugekommen) <br />
c. Aufteilung bei Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles <br />
i. Grundsatz: (hälftige) Teilung der Austrittsleistung <br />
-‐ Anwartschaften (Anspruch auf künftige Leistung) muss geteilt werden <br />
-‐ Art. 122 Abs. 1 legt Austrittsleistung fest, die der Person gegenüber ihrer bis-herigen<br />
Vorsorgeeinrichtung zusteht, die Hälfte davon dem Ehegatten <br />
-‐ wenn beide Ehegatten Anspruch auf Austrittsleistung haben, wird nur der <br />
Differenzbetrag der beiden Beträge auf die Ehegatten aufgeteilt <br />
ii.<br />
iii.<br />
Durchführung der Teilung <br />
-‐ die Ansprüche werden nicht in bar ausbezahlt <br />
-‐ die Ehegatten erhalten sog. Freizügigkeitsleistungen, mit denen sie sich in ei-ner<br />
Vorsorgeeinrichtung neu „einkaufen“ können <br />
Ausnahme: Verzicht und Verweigerung einer hälftigen Teilung <br />
-‐ Verzicht auf Teilungsanspruch nur möglich, wenn AHV/IV auf andere Weise <br />
gewährleistet ist <br />
<br />
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