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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ Interessenabwägung, Zumutbarkeit und Affektionsinteresse sehr bedeutend <br />

(Kinder in bisherigen Lebensumständen weiterleben, Berufsausübung eines Gatten) <br />

-­‐ die nachehelichen Verhältnisse sollen für beide Partner ertragbar sein <br />

c. Modalitäten <br />

i. Mietwohnung <br />

-­‐ bei Mieterwechsel wird Vermieterinteresse geschützt, in dem der bisherige <br />

Mieter für den Mietzins solange haftet, bis sein Mietvertrag beendet ist <br />

-­‐ falls bisheriger Mieter in dieser Zeit für den Mietzins aufkommen muss, kann <br />

er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses <br />

beim anderen Ehegatten verrechnen (u.U. mit den Unterhaltsbeiträgen) <br />

ii. Einräumung eines Wohnrechts <br />

-­‐ durch das eingeräumte Wohnrecht wird Eigentümer in seiner faktischen Ver-­fügungsmöglichkeit<br />

beschränkt <br />

-­‐ deshalb wird das Wohnrecht nur befristet eingeräumt (Art. 121 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />

• bei älteren Kindern, kurze Befristung des Wohnrechts <br />

• bei jüngeren Kindern, länger befristetes Wohnrecht <br />

-­‐ aus wichtigem Grund kann das Wohnrecht vorzeitig aufgehoben werden, ei-­ne<br />

Verlängerung ist jedoch ausgeschlossen <br />

-­‐ das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen <br />

-­‐ Eigentümer muss angemessen entschädigt werden (entgeltliches Recht) <br />

-­‐ die Entschädigung wird am Verkehrswert der Liegenschaft bemessen <br />

-­‐ bei Hypotheken; Wohnberechtigter soll Hypothekarzinsen bezahlen <br />

3. Berufliche Vorsorge <br />

a. Altersvorsorge im Allgemeinen <br />

-­‐ Drei-­‐Säulen-­‐Prinzip (AHV/IV, berufliche Vorsorge, freiwillige Vorsorge Säule 3a) <br />

-­‐ 1. Säule bildet gleichmässige Renten für die Ehegatten <br />

-­‐ Beiträge der 2. Säule werden kumuliert und gleichmässig auf Ehegatten verteilt <br />

-­‐ Beiträge der 3. Säule sind Errungenschaften und somit hälftig zu teilen <br />

b. Aufteilung der 2. Säule: Ausgangslage <br />

-­‐ nach Art. 122 <strong>ZGB</strong> werden die Anwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen <br />

-­‐ die Teilung fördert die wirtschaftliche Selbständigkeit der Ehegatten nach der Scheidung <br />

(Vorsorge für die Zukunft wäre sonst beiden zugekommen) <br />

c. Aufteilung bei Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles <br />

i. Grundsatz: (hälftige) Teilung der Austrittsleistung <br />

-­‐ Anwartschaften (Anspruch auf künftige Leistung) muss geteilt werden <br />

-­‐ Art. 122 Abs. 1 legt Austrittsleistung fest, die der Person gegenüber ihrer bis-­herigen<br />

Vorsorgeeinrichtung zusteht, die Hälfte davon dem Ehegatten <br />

-­‐ wenn beide Ehegatten Anspruch auf Austrittsleistung haben, wird nur der <br />

Differenzbetrag der beiden Beträge auf die Ehegatten aufgeteilt <br />

ii.<br />

iii.<br />

Durchführung der Teilung <br />

-­‐ die Ansprüche werden nicht in bar ausbezahlt <br />

-­‐ die Ehegatten erhalten sog. Freizügigkeitsleistungen, mit denen sie sich in ei-­ner<br />

Vorsorgeeinrichtung neu „einkaufen“ können <br />

Ausnahme: Verzicht und Verweigerung einer hälftigen Teilung <br />

-­‐ Verzicht auf Teilungsanspruch nur möglich, wenn AHV/IV auf andere Weise <br />

gewährleistet ist <br />

<br />

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