Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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<strong>II</strong>. Das Kindesverhältnis zur Mutter <br />
1. Entstehung <br />
a. Im Allgemeinen <br />
-‐ durch Geburt entsteht Kindesverhältnis zur Mutter (biologisch), Art. 252 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> <br />
-‐ Entstehung des Kindesverhältnis entsteht unabhängig vom Willen der Mutter <br />
-‐ Kindesverhältnis zur Mutter beginnt bereits in der Schwangerschaft (Rechtsfähigkeit des <br />
Nasciturus vorbehalten) <br />
-‐ Kindesverhältnis zur Mutter als Grundlage zu deren Verwandtschaft sowie zur Feststel-lung<br />
des Kindesverhältnisses zum Vater <br />
b. Unbekannte oder streitige Mutter <br />
-‐ auch zum Findelkind und seiner unbekannten Mutter besteht ein Kindesverhältnis <br />
-‐ sobald mutmassliche Mutter ausfindig gemacht -‐> Klage auf Feststellung der Mutterschaft <br />
(per DNA-‐Analyse die genetische Abstammung abklären) <br />
à künstliche Fortpflanzung (Eispende) in der Schweiz verboten: Kindesverhältnis zur genetischen <br />
Mutter wäre dann nur durch Adoption begründbar, da keine Anfechtung mütterlicherseits möglich! <br />
2. Erlöschen <br />
Kindesverhältnis zur leiblichen Mutter erlischt durch Adoption (Vorbehalt: Stiefvateradoption) <br />
<strong>II</strong>I. Das Kindesverhältnis zum Vater <br />
1. Im Allgemeinen <br />
-‐ Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch Ehe zur Kindesmutter, durch Anerkennung durch Va-terschaftsurteil<br />
(aufgrund einer Vaterschaftsklage) <br />
-‐ Kindesverhältnis zum Vater nur feststellbar, wenn rechtliche Mutter klar <br />
-‐ geistig-‐soziale Beziehung zwischen Vater und Kind ist bedeutender als die genetische <br />
2. Die vermutete Vaterschaft des Ehemannes <br />
a. Voraussetzungen <br />
-‐ Vaterschaftsvermutung; wer bei Geburt mit Kindesmutter verheiratet ist (Art. 255 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ gerichtl. Trennung/Auflösung des Haushaltes, kein Grund des Vermutungsausschlusses <br />
-‐ auch kein Vermutungsausschluss bei Zeugungsunfähigkeit, äussere Erscheinung (Haut) <br />
-‐ Vermutung besteht weiter, wenn Kind innert 300 Tagen nach Tod des Ehemannes gebo-ren,<br />
falls Kind später geboren -‐> Nachweis der Zeugung vor dem Tod des Ehemannes <br />
(gleiche Geltung für Verschollenheit: 300-‐Tagefrist ab Todesgefahr, letzter Nachricht) <br />
-‐ Vaterschaftsvermutung endet mit Scheidung <br />
-‐ Kindesverhältnis durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil begründen <br />
b. Besonderheiten bei der künstlichen Befruchtung <br />
-‐ Vaterschaftsvermutung gilt auch, wenn Kind durch künstliche Befruchtung gezeugt, egal, <br />
ob Sperma des Ehemannes oder eines anderen Mannes <br />
-‐ für die Verwendung der Samenzellen des Dritten ist Zustimmung des Ehemannes nötig <br />
c. Zusammentreffen zweier Vermutungen <br />
-‐ wenn Mutter vor 300 Tagen nach Tod des ersten Ehemannes wieder heiratet, gilt verstor-bener<br />
Ehegatte wie auch neuer Ehegatte als Vater <br />
-‐ nach Art. 257 wird der neue Ehemann als Vater vermutet, solange diese Vermutung nicht <br />
widerlegt wird <br />
d. Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes <br />
-‐ Vater wird durch nachträgliche Heirat mit der Kindesmutter nicht automatisch zum recht-lichen<br />
Vater des Kindes <br />
-‐ die Vaterschaft des Ehemannes muss durch Anerkennung oder Urteil hergestellt werden <br />
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