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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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<strong>II</strong>. Das Kindesverhältnis zur Mutter <br />

1. Entstehung <br />

a. Im Allgemeinen <br />

-­‐ durch Geburt entsteht Kindesverhältnis zur Mutter (biologisch), Art. 252 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Entstehung des Kindesverhältnis entsteht unabhängig vom Willen der Mutter <br />

-­‐ Kindesverhältnis zur Mutter beginnt bereits in der Schwangerschaft (Rechtsfähigkeit des <br />

Nasciturus vorbehalten) <br />

-­‐ Kindesverhältnis zur Mutter als Grundlage zu deren Verwandtschaft sowie zur Feststel-­lung<br />

des Kindesverhältnisses zum Vater <br />

b. Unbekannte oder streitige Mutter <br />

-­‐ auch zum Findelkind und seiner unbekannten Mutter besteht ein Kindesverhältnis <br />

-­‐ sobald mutmassliche Mutter ausfindig gemacht -­‐> Klage auf Feststellung der Mutterschaft <br />

(per DNA-­‐Analyse die genetische Abstammung abklären) <br />

à künstliche Fortpflanzung (Eispende) in der Schweiz verboten: Kindesverhältnis zur genetischen <br />

Mutter wäre dann nur durch Adoption begründbar, da keine Anfechtung mütterlicherseits möglich! <br />

2. Erlöschen <br />

Kindesverhältnis zur leiblichen Mutter erlischt durch Adoption (Vorbehalt: Stiefvateradoption) <br />

<strong>II</strong>I. Das Kindesverhältnis zum Vater <br />

1. Im Allgemeinen <br />

-­‐ Kindesverhältnis zum Vater entsteht durch Ehe zur Kindesmutter, durch Anerkennung durch Va-­terschaftsurteil<br />

(aufgrund einer Vaterschaftsklage) <br />

-­‐ Kindesverhältnis zum Vater nur feststellbar, wenn rechtliche Mutter klar <br />

-­‐ geistig-­‐soziale Beziehung zwischen Vater und Kind ist bedeutender als die genetische <br />

2. Die vermutete Vaterschaft des Ehemannes <br />

a. Voraussetzungen <br />

-­‐ Vaterschaftsvermutung; wer bei Geburt mit Kindesmutter verheiratet ist (Art. 255 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ gerichtl. Trennung/Auflösung des Haushaltes, kein Grund des Vermutungsausschlusses <br />

-­‐ auch kein Vermutungsausschluss bei Zeugungsunfähigkeit, äussere Erscheinung (Haut) <br />

-­‐ Vermutung besteht weiter, wenn Kind innert 300 Tagen nach Tod des Ehemannes gebo-­ren,<br />

falls Kind später geboren -­‐> Nachweis der Zeugung vor dem Tod des Ehemannes <br />

(gleiche Geltung für Verschollenheit: 300-­‐Tagefrist ab Todesgefahr, letzter Nachricht) <br />

-­‐ Vaterschaftsvermutung endet mit Scheidung <br />

-­‐ Kindesverhältnis durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil begründen <br />

b. Besonderheiten bei der künstlichen Befruchtung <br />

-­‐ Vaterschaftsvermutung gilt auch, wenn Kind durch künstliche Befruchtung gezeugt, egal, <br />

ob Sperma des Ehemannes oder eines anderen Mannes <br />

-­‐ für die Verwendung der Samenzellen des Dritten ist Zustimmung des Ehemannes nötig <br />

c. Zusammentreffen zweier Vermutungen <br />

-­‐ wenn Mutter vor 300 Tagen nach Tod des ersten Ehemannes wieder heiratet, gilt verstor-­bener<br />

Ehegatte wie auch neuer Ehegatte als Vater <br />

-­‐ nach Art. 257 wird der neue Ehemann als Vater vermutet, solange diese Vermutung nicht <br />

widerlegt wird <br />

d. Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes <br />

-­‐ Vater wird durch nachträgliche Heirat mit der Kindesmutter nicht automatisch zum recht-­lichen<br />

Vater des Kindes <br />

-­‐ die Vaterschaft des Ehemannes muss durch Anerkennung oder Urteil hergestellt werden <br />

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