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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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ii. Klagegrund <br />

-­‐ Anfechtungskläger muss beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes <br />

ist (DNA-­‐Analyse) <br />

iii. Fristen <br />

-­‐ Anfechtung innert Jahresfrist, seitdem Kläger Kenntnis hat, dass der Anerkennende <br />

nicht Vater ist bzw. ein Dritter mit Kindesmutter zum gefragten Zeitpunkt Sex hatte <br />

-­‐ Anfechtung durch den Anerkennenden selbst binnen eines Jahres nach Wegfall der <br />

Drohung bzw. Irrtum <br />

-­‐ absolute Verwirkungsfrist nach 5 Jahren seit der der Anerkennung <br />

-­‐ Kind kann bis zu seinem 19. Geburtstag klagen <br />

iv. Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung <br />

-­‐ bei erfolgreicher Anfechtung wird Anerkennung aufgehoben <br />

-­‐ das Kindesverhältnis fällt rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt dahin <br />

4. Die Vaterschaftsklage -­‐ Begründung des Kindesverhältnisses durch Urteil <br />

a. Im Allgemeinen <br />

-­‐ falls Kindesverhältnis nicht freiwillig anerkannt wird, kann dieses mittels Vaterschaftsklage <br />

gerichtlich begründet werden (Art. 261 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

b. Voraussetzungen <br />

-­‐ Bestehen eines Kindesverhältnis zur Mutter <br />

-­‐ kein Vorliegen eines väterlichen Kindesverhältnisses <br />

c. Parteien <br />

-­‐ Mutter und Kind sind klageberechtigt (relativ höchstpersönliches Recht) <br />

-­‐ Vertretung des Kindes mittels Beistand (nicht gesetzlicher Vertreter bzw. Mutter) <br />

-­‐ Klage richtet sich gegen den Mann, der von den Klägern als Vater behauptet wird <br />

-­‐ wenn mehrere Männer in Frage kommen, muss gegen jeden einzelnen einen separate <br />

Klage erhoben werden <br />

-­‐ falls der beklagte Mann bereits tot ist, richtet sich die Klage gegen seine Nachkommen, El-­tern<br />

oder Geschwister <br />

-­‐ Vaterschaftsklage gegen den künstlichen Befruchter ist ausgeschlossen <br />

d. Klaggrund <br />

-­‐ Kläger muss beweisen, dass der Beklagte der Vater des Kindes ist (DNA-­‐Analyse) <br />

-­‐ der Beklagte kann die Klage anerkennen (=Anerkennung durch Erklärung bei Zivilst.B.) <br />

e. Klagefrist <br />

-­‐ Mutter: binnen Jahresfrist seit Geburt des Kindes <br />

-­‐ Kind: bis zu seinem 19. Geburtstag <br />

à Fristen gemäss Art. 263 <strong>ZGB</strong> <br />

f. Wirkung <br />

-­‐ durch die erfolgreiche Vaterschaftsklage wird das Kindesverhältnis zum Beklagten rück-­wirkend<br />

auf den Zeitpunkt der Geburt begründet <br />

5. Erlöschen <br />

Das Kindesverhältnis zum Vater erlöscht <br />

-­‐ durch eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (durch Vermutung entstanden) <br />

-­‐ durch eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung (durch Anerkennung entstanden) <br />

-­‐ bei der Adoption des Kindes (Stiefvateradoption vorbehalten) <br />

<br />

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