Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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ii. Klagegrund <br />
-‐ Anfechtungskläger muss beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes <br />
ist (DNA-‐Analyse) <br />
iii. Fristen <br />
-‐ Anfechtung innert Jahresfrist, seitdem Kläger Kenntnis hat, dass der Anerkennende <br />
nicht Vater ist bzw. ein Dritter mit Kindesmutter zum gefragten Zeitpunkt Sex hatte <br />
-‐ Anfechtung durch den Anerkennenden selbst binnen eines Jahres nach Wegfall der <br />
Drohung bzw. Irrtum <br />
-‐ absolute Verwirkungsfrist nach 5 Jahren seit der der Anerkennung <br />
-‐ Kind kann bis zu seinem 19. Geburtstag klagen <br />
iv. Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung <br />
-‐ bei erfolgreicher Anfechtung wird Anerkennung aufgehoben <br />
-‐ das Kindesverhältnis fällt rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt dahin <br />
4. Die Vaterschaftsklage -‐ Begründung des Kindesverhältnisses durch Urteil <br />
a. Im Allgemeinen <br />
-‐ falls Kindesverhältnis nicht freiwillig anerkannt wird, kann dieses mittels Vaterschaftsklage <br />
gerichtlich begründet werden (Art. 261 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />
b. Voraussetzungen <br />
-‐ Bestehen eines Kindesverhältnis zur Mutter <br />
-‐ kein Vorliegen eines väterlichen Kindesverhältnisses <br />
c. Parteien <br />
-‐ Mutter und Kind sind klageberechtigt (relativ höchstpersönliches Recht) <br />
-‐ Vertretung des Kindes mittels Beistand (nicht gesetzlicher Vertreter bzw. Mutter) <br />
-‐ Klage richtet sich gegen den Mann, der von den Klägern als Vater behauptet wird <br />
-‐ wenn mehrere Männer in Frage kommen, muss gegen jeden einzelnen einen separate <br />
Klage erhoben werden <br />
-‐ falls der beklagte Mann bereits tot ist, richtet sich die Klage gegen seine Nachkommen, El-tern<br />
oder Geschwister <br />
-‐ Vaterschaftsklage gegen den künstlichen Befruchter ist ausgeschlossen <br />
d. Klaggrund <br />
-‐ Kläger muss beweisen, dass der Beklagte der Vater des Kindes ist (DNA-‐Analyse) <br />
-‐ der Beklagte kann die Klage anerkennen (=Anerkennung durch Erklärung bei Zivilst.B.) <br />
e. Klagefrist <br />
-‐ Mutter: binnen Jahresfrist seit Geburt des Kindes <br />
-‐ Kind: bis zu seinem 19. Geburtstag <br />
à Fristen gemäss Art. 263 <strong>ZGB</strong> <br />
f. Wirkung <br />
-‐ durch die erfolgreiche Vaterschaftsklage wird das Kindesverhältnis zum Beklagten rück-wirkend<br />
auf den Zeitpunkt der Geburt begründet <br />
5. Erlöschen <br />
Das Kindesverhältnis zum Vater erlöscht <br />
-‐ durch eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (durch Vermutung entstanden) <br />
-‐ durch eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung (durch Anerkennung entstanden) <br />
-‐ bei der Adoption des Kindes (Stiefvateradoption vorbehalten) <br />
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