Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
. Unterstützungspflichtige Verwandte <br />
-‐ In auf-‐ und absteigender Linie zwischen den Verwandten (Vorfahren und Nachkommen) <br />
-‐ Rechtliches Kindesverhältnis massgebend, Verschwägerte werden indirekt über die Beistands-pflicht<br />
unterstützungspflichtig <br />
-‐ Zusätzlich zur Verwandtschaft muss auch angemessene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorhan-den<br />
sein (wohlhabende Lebensführung) à Unterstützungsbeiträge dürfen Lebensstandard nicht <br />
wesentlich beeinträchtigen <br />
-‐ Die Existenz des Unterstützungspflichtigen bleibt gesichert <br />
-‐ Wenn mehrere Verwandte unterstützungspflichtig, geht Pflicht gemäss Reihenfolge der Erbbe-rechtigung<br />
(zuerst Nachkommen, dann Vorfahren) <br />
-‐ Bei Unbilligkeit kann Gericht die Unterstützungspflicht aufheben/ermässigen <br />
3. Umfang <br />
-‐ Umfang richtet sich nach Notlage des Berechtigten und nach Leistungsfähigkeit des Verpflichteten <br />
-‐ <strong>Familienrecht</strong>liche Unterstützungspflicht geht öffentlichrechtlicher Unterstützung vor <br />
-‐ Dagegen gehen Sozialversicherungsleistungen (ALV, IV) der Unterstützungspflicht vor <br />
4. Geltendmachung des Anspruchs und Subrogation <br />
-‐ Zuerst gelangt Berechtigter an Gemeinwesen, um Leistungen der sozialen Sicherheit zu erlangen <br />
-‐ Verwandtenunterstützungspflicht besteht zuerst auf freiwilliger Basis, Gemeinwesen kann Berechtigter <br />
nicht an Verwandte verweisen <br />
-‐ Wenn nach Art. 328 f. <strong>ZGB</strong> tatsächlich Unterstützungspflicht besteht, kann Gemeinwesen die erbrachten <br />
Leistungen von den pflichtigen Verwandten zurückfordern à Subrogation <br />
<strong>II</strong>I. Die Hausgewalt <br />
1. Begriff <br />
-‐ Eine Person als Familienhaupt den Hausgenossen übergeordnet (Art. 331 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ Recht und Pflicht, Ordnung zu wahren und Fürsorge zu leisten <br />
-‐ Hausgewalt kann im Haushalt mehreren Personen zustehen <br />
-‐ Bedeutend ist Regelung der Haftung des Familienhauptes und Bestimmungen über Lidlohn <br />
2. Die Haftung des Familienhauptes <br />
-‐ Familienhaupt haftet, wenn es nicht nachweisen kann, dass es das übliche und gebotene Mass an Sorg-falt<br />
aufgebracht hat à milde Kausalhaftung (Art. 333 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ Wenn Hausgewalt mehreren Personen zusteht, haften sie solidarisch <br />
-‐ Minderjährige bzw. umfassend verbeiständete Person führt einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, <br />
Familienhaupt haftet <br />
3. Der Lidlohn <br />
-‐ Angemessener finanzieller Ausgleich für erwachsene Kinder, die im Gewerbe mitgearbeitet haben oder <br />
auswärts verdienten Lohn in Haushalt eingebracht haben (Art. 334 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ Gesetzlicher, schuldrechtlicher Anspruch eines Hausgenossen gegen das Familienhaupt <br />
-‐ Anspruch nur innerhalb Eltern-‐Kind bzw.Grosseltern-‐Kind-‐Verhältnis <br />
-‐ Kind wird nur für Arbeit und Einkünfte entschädigt, die es dem gemeinsamen Haushalt nach Erreichen <br />
der Volljährigkeit zugewendet hat <br />
-‐ Lidlohn bildet eine angemessene Entschädigung <br />
-‐ Keine Verjährung vorgesehen, spätestens bei Teilung der Erbschaft <br />
IV. Das Familienvermögen <br />
1. Im Allgemeinen <br />
-‐ Bestimmtes Vermögen mit der Familie verbinden <br />
-‐ Den Mitgliedern der Familie über Generationen hinweg erhalten bleiben (Art. 335 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />
2. Familienstiftung <br />
<br />
50