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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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. Unterstützungspflichtige Verwandte <br />

-­‐ In auf-­‐ und absteigender Linie zwischen den Verwandten (Vorfahren und Nachkommen) <br />

-­‐ Rechtliches Kindesverhältnis massgebend, Verschwägerte werden indirekt über die Beistands-­pflicht<br />

unterstützungspflichtig <br />

-­‐ Zusätzlich zur Verwandtschaft muss auch angemessene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorhan-­den<br />

sein (wohlhabende Lebensführung) à Unterstützungsbeiträge dürfen Lebensstandard nicht <br />

wesentlich beeinträchtigen <br />

-­‐ Die Existenz des Unterstützungspflichtigen bleibt gesichert <br />

-­‐ Wenn mehrere Verwandte unterstützungspflichtig, geht Pflicht gemäss Reihenfolge der Erbbe-­rechtigung<br />

(zuerst Nachkommen, dann Vorfahren) <br />

-­‐ Bei Unbilligkeit kann Gericht die Unterstützungspflicht aufheben/ermässigen <br />

3. Umfang <br />

-­‐ Umfang richtet sich nach Notlage des Berechtigten und nach Leistungsfähigkeit des Verpflichteten <br />

-­‐ <strong>Familienrecht</strong>liche Unterstützungspflicht geht öffentlichrechtlicher Unterstützung vor <br />

-­‐ Dagegen gehen Sozialversicherungsleistungen (ALV, IV) der Unterstützungspflicht vor <br />

4. Geltendmachung des Anspruchs und Subrogation <br />

-­‐ Zuerst gelangt Berechtigter an Gemeinwesen, um Leistungen der sozialen Sicherheit zu erlangen <br />

-­‐ Verwandtenunterstützungspflicht besteht zuerst auf freiwilliger Basis, Gemeinwesen kann Berechtigter <br />

nicht an Verwandte verweisen <br />

-­‐ Wenn nach Art. 328 f. <strong>ZGB</strong> tatsächlich Unterstützungspflicht besteht, kann Gemeinwesen die erbrachten <br />

Leistungen von den pflichtigen Verwandten zurückfordern à Subrogation <br />

<strong>II</strong>I. Die Hausgewalt <br />

1. Begriff <br />

-­‐ Eine Person als Familienhaupt den Hausgenossen übergeordnet (Art. 331 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Recht und Pflicht, Ordnung zu wahren und Fürsorge zu leisten <br />

-­‐ Hausgewalt kann im Haushalt mehreren Personen zustehen <br />

-­‐ Bedeutend ist Regelung der Haftung des Familienhauptes und Bestimmungen über Lidlohn <br />

2. Die Haftung des Familienhauptes <br />

-­‐ Familienhaupt haftet, wenn es nicht nachweisen kann, dass es das übliche und gebotene Mass an Sorg-­falt<br />

aufgebracht hat à milde Kausalhaftung (Art. 333 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Wenn Hausgewalt mehreren Personen zusteht, haften sie solidarisch <br />

-­‐ Minderjährige bzw. umfassend verbeiständete Person führt einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, <br />

Familienhaupt haftet <br />

3. Der Lidlohn <br />

-­‐ Angemessener finanzieller Ausgleich für erwachsene Kinder, die im Gewerbe mitgearbeitet haben oder <br />

auswärts verdienten Lohn in Haushalt eingebracht haben (Art. 334 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Gesetzlicher, schuldrechtlicher Anspruch eines Hausgenossen gegen das Familienhaupt <br />

-­‐ Anspruch nur innerhalb Eltern-­‐Kind bzw.Grosseltern-­‐Kind-­‐Verhältnis <br />

-­‐ Kind wird nur für Arbeit und Einkünfte entschädigt, die es dem gemeinsamen Haushalt nach Erreichen <br />

der Volljährigkeit zugewendet hat <br />

-­‐ Lidlohn bildet eine angemessene Entschädigung <br />

-­‐ Keine Verjährung vorgesehen, spätestens bei Teilung der Erbschaft <br />

IV. Das Familienvermögen <br />

1. Im Allgemeinen <br />

-­‐ Bestimmtes Vermögen mit der Familie verbinden <br />

-­‐ Den Mitgliedern der Familie über Generationen hinweg erhalten bleiben (Art. 335 ff. <strong>ZGB</strong>) <br />

2. Familienstiftung <br />

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