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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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e. Zustimmungen <br />

i. Zustimmung der leiblichen Eltern <br />

-­‐ Zustimmung durch Vater und Mutter; Elternteile, die mit dem Kind in einem rechtli-­chen<br />

Kindesverhältnis stehen (nur genetische Abstammung genügt nicht) <br />

-­‐ falls ein rechtl. Elternteil dauernd urteilsunfähig oder lange abwesend ist oder sich <br />

nicht um Kind gekümmert hat, ist von dessen Zustimmung zur Adoption absehbar <br />

-­‐ Eltern können der Adoption durch bestimmte/bekannte Adoptiveltern oder zur In-­kognitoadoption<br />

zustimmen (Adoptiveltern unbekannt) <br />

-­‐ Zustimmung frühestens 6 Wochen nach der Geburt möglich und während 6 Wo-­chen<br />

widerrufbar (keine überstürzte Zustimmung, Gefühlsschwankung, Druck ...) <br />

-­‐ Zustimmung nach Widerruf ist jedoch endgültig (Vorbehalt: Willensmangel) <br />

ii. Zustimmung der urteilsfähigen zu adoptierenden Person <br />

-­‐ Zustimmung erforderlich, sofern die Person urteilsfähig ist (mind. 14 jährig) <br />

-­‐ Urteilsunfähige müssen mind. in das Adoptionsverfahren einbezogen werden <br />

iii. Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichts-­‐ bzw. Kindesschutzbehörde <br />

-­‐ wenn zu adoptierendes Kind bevormundet ist, müssen Eltern sowie die Kindes-­schutzbehörde<br />

der Adoption zustimmen (auch wenn das urteilsfähige Kind zu-­stimmt),<br />

die Behörde stimmt zu, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient <br />

f. Besondere Voraussetzungen der Erwachsenenadoption <br />

-­‐ gilt als Ausnahme, Voraussetzungen der Minderjährigenadoption müssen erfüllt sein (Kin-­desverhältnis<br />

im Interesse des zu Adoptierenden, seine Zustimmung , falls urteilsfähig, <br />

mind. 16 Jahre Altersunterschied) <br />

-­‐ zusätzliche Voraussetzungen: <br />

o Person ist dauernd hilfsbedürftig oder andere wichtige Gründe (Adoptiveltern haben <br />

ihr bereits seit mind. 5 Jahren Pflege bzw. Hausgemeinschaft erwiesen) <br />

o Erwachsenenadoption möglich, falls während Minderjährigkeit während mind. 5 Jah-­ren<br />

ein Pflegeverhältnis bestanden hat <br />

o falls zu adoptierende Person verheiratet ist, ist Zustimmung des Ehegatten nötig <br />

o die Adoptiveltern/Adoptierenden dürfen keine eigenen Nachkommen haben (weder <br />

leiblich noch adoptiert, keine Enkel oder Urenkel) <br />

3. Wirkungen der Adoption <br />

-­‐ Volladoption: Rechtsstellung eines Kindes zu seinen Adoptiveltern mit Verwandtschaftswirkung <br />

wie bei leiblichen Kindern <br />

-­‐ Kindesverhältnis zu den bisherigen rechtlichen (evt. leiblichen) Eltern wird aufgehoben <br />

-­‐ Adoptivkind erhält den Familiennamen der Eltern (bei der Heirat für die Kinder gewählt) <br />

-­‐ die Adoptiveltern können dem Kind einen neuen Vornamen geben (Kindeswohl!!) <br />

-­‐ es erhält das Kantons-­‐/Gemeindebürgerrecht dessen Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt <br />

-­‐ die Adoption ist endgültig/unauflöslich, Aufhebung nur durch Anfechtung oder neue Adoption <br />

4. Verfahren <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Hoheitsakt, Verfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime 4<br />

-­‐ kant. Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern bzgl. Entscheid über Adoption zuständig <br />

b. Ablauf des Verfahrens <br />

-­‐ Adoptionsvermittler führen Adoptionswillige und Adoptivkinder zusammen <br />

4 Untersuchungsmaxime = der Sachverhalt ist von Amtes wegen von der Behörde festzustellen (Untersuchungen veranlassen und <br />

Beweise erheben). <br />

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