Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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e. Zustimmungen <br />
i. Zustimmung der leiblichen Eltern <br />
-‐ Zustimmung durch Vater und Mutter; Elternteile, die mit dem Kind in einem rechtli-chen<br />
Kindesverhältnis stehen (nur genetische Abstammung genügt nicht) <br />
-‐ falls ein rechtl. Elternteil dauernd urteilsunfähig oder lange abwesend ist oder sich <br />
nicht um Kind gekümmert hat, ist von dessen Zustimmung zur Adoption absehbar <br />
-‐ Eltern können der Adoption durch bestimmte/bekannte Adoptiveltern oder zur In-kognitoadoption<br />
zustimmen (Adoptiveltern unbekannt) <br />
-‐ Zustimmung frühestens 6 Wochen nach der Geburt möglich und während 6 Wo-chen<br />
widerrufbar (keine überstürzte Zustimmung, Gefühlsschwankung, Druck ...) <br />
-‐ Zustimmung nach Widerruf ist jedoch endgültig (Vorbehalt: Willensmangel) <br />
ii. Zustimmung der urteilsfähigen zu adoptierenden Person <br />
-‐ Zustimmung erforderlich, sofern die Person urteilsfähig ist (mind. 14 jährig) <br />
-‐ Urteilsunfähige müssen mind. in das Adoptionsverfahren einbezogen werden <br />
iii. Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichts-‐ bzw. Kindesschutzbehörde <br />
-‐ wenn zu adoptierendes Kind bevormundet ist, müssen Eltern sowie die Kindes-schutzbehörde<br />
der Adoption zustimmen (auch wenn das urteilsfähige Kind zu-stimmt),<br />
die Behörde stimmt zu, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient <br />
f. Besondere Voraussetzungen der Erwachsenenadoption <br />
-‐ gilt als Ausnahme, Voraussetzungen der Minderjährigenadoption müssen erfüllt sein (Kin-desverhältnis<br />
im Interesse des zu Adoptierenden, seine Zustimmung , falls urteilsfähig, <br />
mind. 16 Jahre Altersunterschied) <br />
-‐ zusätzliche Voraussetzungen: <br />
o Person ist dauernd hilfsbedürftig oder andere wichtige Gründe (Adoptiveltern haben <br />
ihr bereits seit mind. 5 Jahren Pflege bzw. Hausgemeinschaft erwiesen) <br />
o Erwachsenenadoption möglich, falls während Minderjährigkeit während mind. 5 Jah-ren<br />
ein Pflegeverhältnis bestanden hat <br />
o falls zu adoptierende Person verheiratet ist, ist Zustimmung des Ehegatten nötig <br />
o die Adoptiveltern/Adoptierenden dürfen keine eigenen Nachkommen haben (weder <br />
leiblich noch adoptiert, keine Enkel oder Urenkel) <br />
3. Wirkungen der Adoption <br />
-‐ Volladoption: Rechtsstellung eines Kindes zu seinen Adoptiveltern mit Verwandtschaftswirkung <br />
wie bei leiblichen Kindern <br />
-‐ Kindesverhältnis zu den bisherigen rechtlichen (evt. leiblichen) Eltern wird aufgehoben <br />
-‐ Adoptivkind erhält den Familiennamen der Eltern (bei der Heirat für die Kinder gewählt) <br />
-‐ die Adoptiveltern können dem Kind einen neuen Vornamen geben (Kindeswohl!!) <br />
-‐ es erhält das Kantons-‐/Gemeindebürgerrecht dessen Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt <br />
-‐ die Adoption ist endgültig/unauflöslich, Aufhebung nur durch Anfechtung oder neue Adoption <br />
4. Verfahren <br />
a. Allgemeines <br />
-‐ Hoheitsakt, Verfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime 4<br />
-‐ kant. Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern bzgl. Entscheid über Adoption zuständig <br />
b. Ablauf des Verfahrens <br />
-‐ Adoptionsvermittler führen Adoptionswillige und Adoptivkinder zusammen <br />
4 Untersuchungsmaxime = der Sachverhalt ist von Amtes wegen von der Behörde festzustellen (Untersuchungen veranlassen und <br />
Beweise erheben). <br />
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