Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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e. Vereinbarung der Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts <br />
-‐ Vereinbarungen bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung <br />
Ausnahme: elterliche Sorge <br />
5. Zuständigkeit und Verfahren <br />
a. Örtliche Zuständigkeit bzw. Gerichtsstand <br />
-‐ ausschliesslich und zwingend Gerichtsstand am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig <br />
-‐ für Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung der Massnahmen ist Gericht zuständig, wel-ches<br />
Eheschutzmassnahmen angeordnet hat <br />
b. Sachliche Zuständigkeit <br />
-‐ Eheschutzmassnahmen sind durch kantonale gerichtliche Behörden zu erlassen <br />
-‐ bei Kinderschutzmassnahmen ist exklusive die Vormundschafts-‐/ Kindesschutzbehörde <br />
zuständig <br />
c. Verfahren und Rechtsmittel <br />
-‐ Summarverfahren <br />
-‐ Richter darf bi Entscheidungen nicht über Rahmen dessen hinausgehen, was die Partei-en<br />
von ihm verlangen (Dispositionsmaxime) <br />
-‐ Eheschutzgericht führt mündliche Verhandlung und versucht einvernehmliche Lösung <br />
zwischen Parteien herbeizuführen <br />
-‐ für Massnahmen betreffend Kinder gelten die Offizial-‐ /Untersuchungsmaxime <br />
-‐ Eheschutzentscheide auf kantonaler Ebene mit Berufung anfechtbar <br />
-‐ letzte kantonale Entscheide sind auf Bundesebene mittels Beschwerde in Zivilsachen zu-lässig<br />
<br />
§ 10 Die Ehescheidung <br />
I. Die Scheidungsvoraussetzungen <br />
1. Einleitung <br />
drei Scheidungsgründe der Ehe: <br />
• einverständliche Ehescheidung im Interesse aller Beteiligten (Art. 111 -‐ 112 <strong>ZGB</strong>) <br />
• bei Uneinigkeit nach zweijähriger Trennungszeit Scheidungsbegehren einreichen (Art. 114) <br />
• bei Unzumutbarkeit vor der zweijährigen Trennungszeit auf Scheidung klagen (Art. 115) <br />
à Scheidungsgründe gelten, wenn Ehe als endgültig gescheitert gilt. <br />
2. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren <br />
a. Vollständige Einigung <br />
-‐ vollständige Einigung über das Scheidungsbegehren und alle Scheidungsfolgen <br />
-‐ Scheidungsfolgen werden in einer Scheidungsvereinbarung geregelt <br />
-‐ die Vereinbarung muss klar, vollständig, zulässig und angemessen sein <br />
-‐ sie muss gerichtlich genehmigt werden und gilt als qualifizierter Rechtstitel <br />
-‐ die Kinderbelangen unterliegen der Offizial-‐ und Untersuchungsmaxime (Art. 145 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ Gericht berücksichtig jedoch Antrag der Eltern sowie Meinung der Kinder <br />
-‐ Zustimmung zur Scheidung und zur Vereinbarung ist grundsätzlich unwiderruflich <br />
-‐ die Vereinbarung muss auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen <br />
b. Teileinigung <br />
-‐ Einigung über den Scheidungswillen, jedoch Uneinigkeiten bezgl. Scheidungsfolgen <br />
-‐ offene/streitige Fragen zu den Scheidungsfolgen soll Gericht klären und entscheiden <br />
-‐ das gerichtliche Gesamturteil gilt als Scheidungsurteil <br />
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