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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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e. Vereinbarung der Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts <br />

-­‐ Vereinbarungen bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung <br />

Ausnahme: elterliche Sorge <br />

5. Zuständigkeit und Verfahren <br />

a. Örtliche Zuständigkeit bzw. Gerichtsstand <br />

-­‐ ausschliesslich und zwingend Gerichtsstand am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig <br />

-­‐ für Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung der Massnahmen ist Gericht zuständig, wel-­ches<br />

Eheschutzmassnahmen angeordnet hat <br />

b. Sachliche Zuständigkeit <br />

-­‐ Eheschutzmassnahmen sind durch kantonale gerichtliche Behörden zu erlassen <br />

-­‐ bei Kinderschutzmassnahmen ist exklusive die Vormundschafts-­‐/ Kindesschutzbehörde <br />

zuständig <br />

c. Verfahren und Rechtsmittel <br />

-­‐ Summarverfahren <br />

-­‐ Richter darf bi Entscheidungen nicht über Rahmen dessen hinausgehen, was die Partei-­en<br />

von ihm verlangen (Dispositionsmaxime) <br />

-­‐ Eheschutzgericht führt mündliche Verhandlung und versucht einvernehmliche Lösung <br />

zwischen Parteien herbeizuführen <br />

-­‐ für Massnahmen betreffend Kinder gelten die Offizial-­‐ /Untersuchungsmaxime <br />

-­‐ Eheschutzentscheide auf kantonaler Ebene mit Berufung anfechtbar <br />

-­‐ letzte kantonale Entscheide sind auf Bundesebene mittels Beschwerde in Zivilsachen zu-­lässig<br />

<br />

§ 10 Die Ehescheidung <br />

I. Die Scheidungsvoraussetzungen <br />

1. Einleitung <br />

drei Scheidungsgründe der Ehe: <br />

• einverständliche Ehescheidung im Interesse aller Beteiligten (Art. 111 -­‐ 112 <strong>ZGB</strong>) <br />

• bei Uneinigkeit nach zweijähriger Trennungszeit Scheidungsbegehren einreichen (Art. 114) <br />

• bei Unzumutbarkeit vor der zweijährigen Trennungszeit auf Scheidung klagen (Art. 115) <br />

à Scheidungsgründe gelten, wenn Ehe als endgültig gescheitert gilt. <br />

2. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren <br />

a. Vollständige Einigung <br />

-­‐ vollständige Einigung über das Scheidungsbegehren und alle Scheidungsfolgen <br />

-­‐ Scheidungsfolgen werden in einer Scheidungsvereinbarung geregelt <br />

-­‐ die Vereinbarung muss klar, vollständig, zulässig und angemessen sein <br />

-­‐ sie muss gerichtlich genehmigt werden und gilt als qualifizierter Rechtstitel <br />

-­‐ die Kinderbelangen unterliegen der Offizial-­‐ und Untersuchungsmaxime (Art. 145 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Gericht berücksichtig jedoch Antrag der Eltern sowie Meinung der Kinder <br />

-­‐ Zustimmung zur Scheidung und zur Vereinbarung ist grundsätzlich unwiderruflich <br />

-­‐ die Vereinbarung muss auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen <br />

b. Teileinigung <br />

-­‐ Einigung über den Scheidungswillen, jedoch Uneinigkeiten bezgl. Scheidungsfolgen <br />

-­‐ offene/streitige Fragen zu den Scheidungsfolgen soll Gericht klären und entscheiden <br />

-­‐ das gerichtliche Gesamturteil gilt als Scheidungsurteil <br />

<br />

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