Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ wenn er bereits gestorben ist, können Erben das Recht geltend machen <br />
e. Verjährung <br />
-‐ Anspruch auf güterrechtliche Hinzurechnung wird mit Auflösung des Güterstandes fällig; <br />
Verjährung beginnt mit diesem Zeitpunkt an zu laufen <br />
f. Wirkung der Hinzurechnung <br />
-‐ grundsätzlich nur unter Ehegatten und nur rechnerisch <br />
-‐ Hinzurechnung richtet sich gegen Veräusserer (Ehegatte) <br />
-‐ durch Vermögensveräusserung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wird in erster <br />
Linie das Eigengut des Veräusserers belastet <br />
g. Klage gegen Dritte (Herabsetzung) <br />
i. Zweck <br />
• wenn Vermögen des Veräusserers nicht ausreicht, um Forderung der Hinzurech-nung<br />
zu begleichen, kann diese beim begünstigten Dritten bis zur Höhe des Fehlbe-trags<br />
eingefordert werden <br />
• evt. Schadenersatzforderung des Dritten gegenüber dem Veräusserer <br />
ii. Massgebender Wert <br />
• Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung für Beurteilung der Vermö-gensdeckung<br />
massgeblich <br />
• Art. 220 nur anwenden, wenn Vermögen des verpflichteten Ehegatte im Zeitpunkt <br />
der güterrechtlichen Auseinandersetzung Forderung nicht deckt <br />
iii. Frist <br />
• Klage gegen Dritte nur binnen Jahresfrist seit Kenntnis der Verletzung und innert 10 <br />
Jahren seit Auflösung des Güterstandes geltend gemacht werden <br />
14. Auflösung des Güterstandes und güterrechtliche Auseinandersetzung <br />
a. Auflösung des Güterstandes <br />
-‐ bei Tod und Vereinbarung eines anderen Güterstandes fällt Auflösung des Güterstandes <br />
mit Ereignis zusammen <br />
-‐ bei Scheidung, Ungültigkeitserklärung etc. fällt Auflösung mit Tag der Einreichung des <br />
Begehrens zusammen <br />
-‐ bei Verschollenheit wird Ehe mit Verschollenheitserklärung aufgelöst; Zeitpunkt der To-desgefahr<br />
bzw. der letzten Nachricht massgeblich <br />
b. Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung <br />
-‐ Aussonderung des Vermögens jedes Ehegatten <br />
-‐ Verwirklichung der Vorschlags-‐ und Mehrwertbeteiligungen <br />
-‐ bei Tod wird zuerst güterrechtliche dann erbrechtliche Auseinandersetzung gemacht <br />
-‐ Vorgehen der güterrechtlichen Auseinandersetzung: <br />
-‐ Trennung von Mannes-‐/Frauengut <br />
-‐ Vorschlagsberechnung (Mehrwertanteile berücksichtigen) <br />
-‐ Beteiligung am Vorschlag bestimmen <br />
-‐ Erfüllung der Ansprüche <br />
c. Trennung von Frauen-‐ und Mannesgut <br />
i. Rücknahme des Eigentums <br />
-‐ bei Miteigentum wird Sache dem Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen, der <br />
überwiegendes Interesse daran vorweist <br />
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