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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ wenn er bereits gestorben ist, können Erben das Recht geltend machen <br />

e. Verjährung <br />

-­‐ Anspruch auf güterrechtliche Hinzurechnung wird mit Auflösung des Güterstandes fällig; <br />

Verjährung beginnt mit diesem Zeitpunkt an zu laufen <br />

f. Wirkung der Hinzurechnung <br />

-­‐ grundsätzlich nur unter Ehegatten und nur rechnerisch <br />

-­‐ Hinzurechnung richtet sich gegen Veräusserer (Ehegatte) <br />

-­‐ durch Vermögensveräusserung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wird in erster <br />

Linie das Eigengut des Veräusserers belastet <br />

g. Klage gegen Dritte (Herabsetzung) <br />

i. Zweck <br />

• wenn Vermögen des Veräusserers nicht ausreicht, um Forderung der Hinzurech-­nung<br />

zu begleichen, kann diese beim begünstigten Dritten bis zur Höhe des Fehlbe-­trags<br />

eingefordert werden <br />

• evt. Schadenersatzforderung des Dritten gegenüber dem Veräusserer <br />

ii. Massgebender Wert <br />

• Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung für Beurteilung der Vermö-­gensdeckung<br />

massgeblich <br />

• Art. 220 nur anwenden, wenn Vermögen des verpflichteten Ehegatte im Zeitpunkt <br />

der güterrechtlichen Auseinandersetzung Forderung nicht deckt <br />

iii. Frist <br />

• Klage gegen Dritte nur binnen Jahresfrist seit Kenntnis der Verletzung und innert 10 <br />

Jahren seit Auflösung des Güterstandes geltend gemacht werden <br />

14. Auflösung des Güterstandes und güterrechtliche Auseinandersetzung <br />

a. Auflösung des Güterstandes <br />

-­‐ bei Tod und Vereinbarung eines anderen Güterstandes fällt Auflösung des Güterstandes <br />

mit Ereignis zusammen <br />

-­‐ bei Scheidung, Ungültigkeitserklärung etc. fällt Auflösung mit Tag der Einreichung des <br />

Begehrens zusammen <br />

-­‐ bei Verschollenheit wird Ehe mit Verschollenheitserklärung aufgelöst; Zeitpunkt der To-­desgefahr<br />

bzw. der letzten Nachricht massgeblich <br />

b. Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung <br />

-­‐ Aussonderung des Vermögens jedes Ehegatten <br />

-­‐ Verwirklichung der Vorschlags-­‐ und Mehrwertbeteiligungen <br />

-­‐ bei Tod wird zuerst güterrechtliche dann erbrechtliche Auseinandersetzung gemacht <br />

-­‐ Vorgehen der güterrechtlichen Auseinandersetzung: <br />

-­‐ Trennung von Mannes-­‐/Frauengut <br />

-­‐ Vorschlagsberechnung (Mehrwertanteile berücksichtigen) <br />

-­‐ Beteiligung am Vorschlag bestimmen <br />

-­‐ Erfüllung der Ansprüche <br />

c. Trennung von Frauen-­‐ und Mannesgut <br />

i. Rücknahme des Eigentums <br />

-­‐ bei Miteigentum wird Sache dem Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen, der <br />

überwiegendes Interesse daran vorweist <br />

<br />

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