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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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7. Haftung <br />

-­‐ jeder Ehegatte haftet für seine Schulden ausschliesslich mit seinem gesamten Vermögen <br />

-­‐ im Rahmen des Unterhalts oder aus einer entsprechenden Vereinbarung entsteht eine solidari-­sche<br />

Haftung <br />

8. Massenzuordnung von Schulden <br />

-­‐ Schulden gegenüber Dritten belasten Vermögensmassen, mit welchen sie sachlich zusammen-­hängen<br />

<br />

-­‐ Entstehungszeitpunkt der Schuld bedeutend: liegt er vor Abschluss der Ehe, wird immer Eigen-­gut<br />

belastet <br />

-­‐ bei Schulden, die während der Ehe entstanden sind, wird Schuld beim Einkommen angeknüpft <br />

-­‐<br />

-­‐<br />

Schuld belastet Gütermasse, welcher das entsprechende Einkommen zufliesst <br />

nur wenn Schuld nicht bei Einkommen anknüpft, kommt es auf Massenzuordnung des <br />

Vermögensgegenstandes an, Objektschuld ist derjenigen Gütermasse zuzuordnen, <br />

welcher der fragliche Vermögensgegenstand zusteht <br />

9. Verhältnis und Zusammenwirken zwischen den Gütermassen eines Ehegatten <br />

a. Ausgangslage <br />

-­‐ wenn sich beide Gütermassen eines Ehegatten an Finanzierung eines Vermögenswertes <br />

beteiligen, muss Gegenstand einer bestimmten Gütermasse zugeordnet werden <br />

-­‐ vollständige Zuordnung nötig (entweder voll Eigengut oder voll Errungenschaft) <br />

b. Massenzuordnung <br />

-­‐ Vermögenswert wird jeweils der Masse zugeordnet, die Übergewicht an Beteiligung hat <br />

-­‐ bei gleich grosser Beteiligung, wird von Errungenschaft ausgegangen <br />

-­‐ Massenzuordnung wird nach Zeitpunkt der ersten Beteiligung gemacht <br />

-­‐ spätere Veränderungen/Beteiligungen bleiben unbeachtlich <br />

c. Ersatzforderung der anderen beteiligten Gütermasse <br />

-­‐ wird Vermögensgegenstand der einen Gütermasse zugeordnet, entsteht für andere Gü-­termasse<br />

eine variable Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />

10. Sonderfall: Massenzuordnung einer Liegenschaft bei Erwerb mittels Hypotheken <br />

a. Zuordnung der Liegenschaft im Verhältnis zwischen Ehegatten nach sachlichen Kriterien <br />

-­‐ Liegenschaft wird Vermögen desjenigen Ehegatten zugeordnet, der durch Grundbuch-­eintrag<br />

als Eigentümer gilt <br />

-­‐ falls sich anderer Ehegatte auch am Liegenschaftserwerb beteiligt hat, steht ihm eine <br />

mehrwertberechtigte Forderung nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> zu <br />

-­‐ Mit-­‐/Gesamteigentum möglich, wenn im Grundbuch eingetragen <br />

b. Reiner Kreditkauf (Hypothek) <br />

-­‐ wenn Erwerb ausschliesslich durch grundpfandgesicherten Kredit, wird Liegenschaft der <br />

Errungenschaft des/der berechtigten Ehegatten zugeordnet <br />

c. Erwerb durch Eigenmitte und Mittel aus grundpfandgesichertem Kredit (Hypothek) <br />

i. Zuordnung der Liegenschaft innerhalb Gütermassen des/der Eigentümer nach <br />

Übergewicht der Beteiligung <br />

• bei Finanzierung durch Eigenmittel und Hypothek, wird Liegenschaft der Gü-­termasse<br />

zugeordnet, die engsten sachlichen Zusammenhang mit Liegenschaft <br />

hat <br />

• andere Gütermasse erhält Ersatzanspruch nach Art. 209 <strong>ZGB</strong> <br />

• falls gleich grosse Beteiligung herrscht, wird auch hier von Errungenschaft aus-­gegangen<br />

<br />

<br />

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