Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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7. Haftung <br />
-‐ jeder Ehegatte haftet für seine Schulden ausschliesslich mit seinem gesamten Vermögen <br />
-‐ im Rahmen des Unterhalts oder aus einer entsprechenden Vereinbarung entsteht eine solidari-sche<br />
Haftung <br />
8. Massenzuordnung von Schulden <br />
-‐ Schulden gegenüber Dritten belasten Vermögensmassen, mit welchen sie sachlich zusammen-hängen<br />
<br />
-‐ Entstehungszeitpunkt der Schuld bedeutend: liegt er vor Abschluss der Ehe, wird immer Eigen-gut<br />
belastet <br />
-‐ bei Schulden, die während der Ehe entstanden sind, wird Schuld beim Einkommen angeknüpft <br />
-‐<br />
-‐<br />
Schuld belastet Gütermasse, welcher das entsprechende Einkommen zufliesst <br />
nur wenn Schuld nicht bei Einkommen anknüpft, kommt es auf Massenzuordnung des <br />
Vermögensgegenstandes an, Objektschuld ist derjenigen Gütermasse zuzuordnen, <br />
welcher der fragliche Vermögensgegenstand zusteht <br />
9. Verhältnis und Zusammenwirken zwischen den Gütermassen eines Ehegatten <br />
a. Ausgangslage <br />
-‐ wenn sich beide Gütermassen eines Ehegatten an Finanzierung eines Vermögenswertes <br />
beteiligen, muss Gegenstand einer bestimmten Gütermasse zugeordnet werden <br />
-‐ vollständige Zuordnung nötig (entweder voll Eigengut oder voll Errungenschaft) <br />
b. Massenzuordnung <br />
-‐ Vermögenswert wird jeweils der Masse zugeordnet, die Übergewicht an Beteiligung hat <br />
-‐ bei gleich grosser Beteiligung, wird von Errungenschaft ausgegangen <br />
-‐ Massenzuordnung wird nach Zeitpunkt der ersten Beteiligung gemacht <br />
-‐ spätere Veränderungen/Beteiligungen bleiben unbeachtlich <br />
c. Ersatzforderung der anderen beteiligten Gütermasse <br />
-‐ wird Vermögensgegenstand der einen Gütermasse zugeordnet, entsteht für andere Gü-termasse<br />
eine variable Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />
10. Sonderfall: Massenzuordnung einer Liegenschaft bei Erwerb mittels Hypotheken <br />
a. Zuordnung der Liegenschaft im Verhältnis zwischen Ehegatten nach sachlichen Kriterien <br />
-‐ Liegenschaft wird Vermögen desjenigen Ehegatten zugeordnet, der durch Grundbuch-eintrag<br />
als Eigentümer gilt <br />
-‐ falls sich anderer Ehegatte auch am Liegenschaftserwerb beteiligt hat, steht ihm eine <br />
mehrwertberechtigte Forderung nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> zu <br />
-‐ Mit-‐/Gesamteigentum möglich, wenn im Grundbuch eingetragen <br />
b. Reiner Kreditkauf (Hypothek) <br />
-‐ wenn Erwerb ausschliesslich durch grundpfandgesicherten Kredit, wird Liegenschaft der <br />
Errungenschaft des/der berechtigten Ehegatten zugeordnet <br />
c. Erwerb durch Eigenmitte und Mittel aus grundpfandgesichertem Kredit (Hypothek) <br />
i. Zuordnung der Liegenschaft innerhalb Gütermassen des/der Eigentümer nach <br />
Übergewicht der Beteiligung <br />
• bei Finanzierung durch Eigenmittel und Hypothek, wird Liegenschaft der Gü-termasse<br />
zugeordnet, die engsten sachlichen Zusammenhang mit Liegenschaft <br />
hat <br />
• andere Gütermasse erhält Ersatzanspruch nach Art. 209 <strong>ZGB</strong> <br />
• falls gleich grosse Beteiligung herrscht, wird auch hier von Errungenschaft aus-gegangen<br />
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