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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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6. Kindesschutz <br />

a. Begriff <br />

Rechtsbehelfe, die Eingriff in die elterliche Sorge erlauben, um Gefährdung des Kindeswohls <br />

abzuwenden <br />

b. Grundsätze des Kindesschutzes <br />

-­‐ Kindesschutzmassnahmen werden nur angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist <br />

-­‐ Massnahmen (subsidiär) nur ergreifen, falls Gefährdung nicht anders abwendbar ist <br />

-­‐ elterliche Fähigkeiten sollen durch Massnahmen nicht verdrängt sondern ergänzt werden <br />

-­‐ die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und die elterliche Sorge nur soweit nötig <br />

einschränken <br />

c. Massnahmen <br />

vier Arten von Massnahmen werden nach Schwere des Eingriffs unterschieden <br />

i. Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1) <br />

-­‐ Ermahnung, Erteilung von Weisungen <br />

-­‐ Person bestimmen, die Beobachtungen an Kindesschutzbehörde meldet <br />

ii. Beistandschaft <br />

-­‐ Beistand für das Kind, welcher die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge unter-­stützt<br />

und dem Kind mit Rat und Tat zur Seite steht (Art. 308) <br />

-­‐ Erziehungsbeistand beschränkt teilweise die elterliche Sorge <br />

-­‐ bei zerstrittenen Eltern kann Besuchsrechtsbeistand eingesetzt werden <br />

iii. Obhutsentzug <br />

-­‐ wenn Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1) <br />

-­‐ Kindesschutzbehörde entscheidet in diesem Fall über den Aufenthaltsort des Kindes <br />

-­‐ Eltern oder Kind sollen um die Aufhebung der Obhut ersuchen <br />

-­‐ durch die Aufhebung der Obhut werden aber Recht auf persönlicher Verkehr und Ent-­scheide<br />

über Ausbildung nicht eingeschränkt <br />

iv. Entzug der elterlichen Sorge <br />

-­‐ Eltern dauernd unfähig zur Ausübung der elterlichen Sorge (Unerfahrenheit, Krankheit) <br />

-­‐ Eltern kümmern sich nicht ernsthaft um das Kind <br />

-­‐ Entzug ist unbefristet, frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgehoben <br />

-­‐ Recht auf persönlichen Verkehr und Unterhaltspflicht sind dadurch nicht betroffen <br />

d. Änderung und Dauer der Massnahmen <br />

-­‐ wenn sich Verhältnisse wesentlich und dauernd geändert haben <br />

-­‐ die elterliche Sorge wird für mind. ein Jahr entzogen <br />

-­‐ Kindesschutzmassnahmen enden mit Eintritt der Volljährigkeit (Art. 307 ff.) <br />

e. Zuständigkeit <br />

-­‐ Behörden für Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig <br />

-­‐ Gericht zuständig, falls Massnahmen im eherechtlichen Verfahren angeordnet werden <br />

-­‐ Behörden am Wohnsitz des Kindes (falls gleicher Wohnsitz wie Eltern) <br />

-­‐ falls nicht gleicher Wohnsitz, Behörden beider Wohnortsitze zuständig <br />

-­‐ beim Verfahren werden Kinder persönlich angehört, wenn nicht unbillig (Art. 314 Ziff. 1) <br />

7. Exkurs: fehlende elterliche Sorge <br />

-­‐ Kind erhält einen Vormund <br />

-­‐ Sicherstellung, dass alle Kinder einen gesetzlichen Vertreter haben <br />

-­‐ durch Vormund hat Kind gleiche Rechte wie wenn Eltern die Sorge hätten <br />

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