Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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6. Kindesschutz <br />
a. Begriff <br />
Rechtsbehelfe, die Eingriff in die elterliche Sorge erlauben, um Gefährdung des Kindeswohls <br />
abzuwenden <br />
b. Grundsätze des Kindesschutzes <br />
-‐ Kindesschutzmassnahmen werden nur angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist <br />
-‐ Massnahmen (subsidiär) nur ergreifen, falls Gefährdung nicht anders abwendbar ist <br />
-‐ elterliche Fähigkeiten sollen durch Massnahmen nicht verdrängt sondern ergänzt werden <br />
-‐ die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und die elterliche Sorge nur soweit nötig <br />
einschränken <br />
c. Massnahmen <br />
vier Arten von Massnahmen werden nach Schwere des Eingriffs unterschieden <br />
i. Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1) <br />
-‐ Ermahnung, Erteilung von Weisungen <br />
-‐ Person bestimmen, die Beobachtungen an Kindesschutzbehörde meldet <br />
ii. Beistandschaft <br />
-‐ Beistand für das Kind, welcher die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge unter-stützt<br />
und dem Kind mit Rat und Tat zur Seite steht (Art. 308) <br />
-‐ Erziehungsbeistand beschränkt teilweise die elterliche Sorge <br />
-‐ bei zerstrittenen Eltern kann Besuchsrechtsbeistand eingesetzt werden <br />
iii. Obhutsentzug <br />
-‐ wenn Gefährdung des Kindes nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1) <br />
-‐ Kindesschutzbehörde entscheidet in diesem Fall über den Aufenthaltsort des Kindes <br />
-‐ Eltern oder Kind sollen um die Aufhebung der Obhut ersuchen <br />
-‐ durch die Aufhebung der Obhut werden aber Recht auf persönlicher Verkehr und Ent-scheide<br />
über Ausbildung nicht eingeschränkt <br />
iv. Entzug der elterlichen Sorge <br />
-‐ Eltern dauernd unfähig zur Ausübung der elterlichen Sorge (Unerfahrenheit, Krankheit) <br />
-‐ Eltern kümmern sich nicht ernsthaft um das Kind <br />
-‐ Entzug ist unbefristet, frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgehoben <br />
-‐ Recht auf persönlichen Verkehr und Unterhaltspflicht sind dadurch nicht betroffen <br />
d. Änderung und Dauer der Massnahmen <br />
-‐ wenn sich Verhältnisse wesentlich und dauernd geändert haben <br />
-‐ die elterliche Sorge wird für mind. ein Jahr entzogen <br />
-‐ Kindesschutzmassnahmen enden mit Eintritt der Volljährigkeit (Art. 307 ff.) <br />
e. Zuständigkeit <br />
-‐ Behörden für Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig <br />
-‐ Gericht zuständig, falls Massnahmen im eherechtlichen Verfahren angeordnet werden <br />
-‐ Behörden am Wohnsitz des Kindes (falls gleicher Wohnsitz wie Eltern) <br />
-‐ falls nicht gleicher Wohnsitz, Behörden beider Wohnortsitze zuständig <br />
-‐ beim Verfahren werden Kinder persönlich angehört, wenn nicht unbillig (Art. 314 Ziff. 1) <br />
7. Exkurs: fehlende elterliche Sorge <br />
-‐ Kind erhält einen Vormund <br />
-‐ Sicherstellung, dass alle Kinder einen gesetzlichen Vertreter haben <br />
-‐ durch Vormund hat Kind gleiche Rechte wie wenn Eltern die Sorge hätten <br />
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