Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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4. <strong>Familienrecht</strong> und ausserrechtliche Faktoren <br />
-‐ eherechtliche Bestimmungen sind meist zwingende Normen <br />
-‐ menschliche Beziehungen basieren aber auf Zuneigung und Liebe, die nicht vom Gesetz erzwun-gen<br />
werden können <br />
-‐ Recht probiert deshalb Missbräuchen entgegenzuwirken und die Schwächeren zu schützen <br />
-‐ Gerichte und Sozialhilfebehörden unterstützen die Durchsetzung <br />
-‐ <strong>Familienrecht</strong> durchzusetzen ist nur dann möglich, wenn Bevölkerung sich mit den Regeln und <br />
ihren Anschauungen und Brächen identifizieren kann <br />
-‐ familienrechtliche Regeln notwendig um Schutz der Schwächeren und Rechtsfrieden zu gewähr-leisten<br />
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5. Historische Wurzeln des <strong>Familienrecht</strong>s <br />
-‐ vor 1912 war <strong>Familienrecht</strong> einzeln durch die Kantone geregelt <br />
-‐ seit 1912 einheitliches Eherecht im <strong>ZGB</strong> <br />
-‐ inzwischen einige Male revidiert und abgeändert <br />
6. Die eingetragene Partnerschaft <br />
-‐ der Ehe ähnliche Rechtsform <br />
-‐ vermögensrechtliche Gleichbehandlung wie bei Ehepaaren (Gütertrennung) <br />
-‐ Adoption ist für gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich <br />
§ 2 Ehe und Eherecht <br />
1. Begriff der Ehe <br />
-‐ Willenseinigung zwischen Mann und Frau <br />
-‐ Begründung einer auf Dauer angelegten öffentlich anerkannten Lebensgemeinschaft <br />
-‐ gesetzlich geordnete Verbindung zweier nicht gleichgeschlechtlichen Personen (Institution) <br />
2. Die Ehe als Vertrag und Institution <br />
-‐ Vertrag mit gesellschaftlichem Charakter <br />
-‐ Absolutheit der Bindung und gesetzliche Inhaltsbestimmung als Besonderheiten <br />
3. Ehe und Kirche <br />
-‐ nach Säkularisierung auch Ehe klar säkularisiert (Art. 97 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ religiöse Eheschliessung erst nach Ziviltrauung möglich <br />
4. Schutz der Ehe als Institution <br />
-‐ es gilt die Ehefreiheit sowie der Schutz der Ehe als Institution gegenüber des Staates <br />
(garantiert in der BV und EMRK) <br />
-‐ Schutz der Eheentscheidungsfreiheit als absolut höchstpersönliches Recht <br />
-‐ Schutz gegen Ehestörung durch Dritte <br />
-‐ lex specialis; besondere persönlichkeitsrechtliche Klagen gegen den Ehepartner möglich <br />
5. Eherecht im formellen und materiellen Sinn <br />
a. formeller Sinn: Rechtnormen betreffend Abschluss, Wirkungen und Auflösung der Ehe <br />
b. materieller Sinn: Rechtsnormen, die an Bestand einer Ehe Wirkungen knüpfen <br />
(Entstehung eines Kindsverhältnisses, Schwägerschaft, Erbrecht) <br />
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