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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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4. <strong>Familienrecht</strong> und ausserrechtliche Faktoren <br />

-­‐ eherechtliche Bestimmungen sind meist zwingende Normen <br />

-­‐ menschliche Beziehungen basieren aber auf Zuneigung und Liebe, die nicht vom Gesetz erzwun-­gen<br />

werden können <br />

-­‐ Recht probiert deshalb Missbräuchen entgegenzuwirken und die Schwächeren zu schützen <br />

-­‐ Gerichte und Sozialhilfebehörden unterstützen die Durchsetzung <br />

-­‐ <strong>Familienrecht</strong> durchzusetzen ist nur dann möglich, wenn Bevölkerung sich mit den Regeln und <br />

ihren Anschauungen und Brächen identifizieren kann <br />

-­‐ familienrechtliche Regeln notwendig um Schutz der Schwächeren und Rechtsfrieden zu gewähr-­leisten<br />

<br />

5. Historische Wurzeln des <strong>Familienrecht</strong>s <br />

-­‐ vor 1912 war <strong>Familienrecht</strong> einzeln durch die Kantone geregelt <br />

-­‐ seit 1912 einheitliches Eherecht im <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ inzwischen einige Male revidiert und abgeändert <br />

6. Die eingetragene Partnerschaft <br />

-­‐ der Ehe ähnliche Rechtsform <br />

-­‐ vermögensrechtliche Gleichbehandlung wie bei Ehepaaren (Gütertrennung) <br />

-­‐ Adoption ist für gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich <br />

§ 2 Ehe und Eherecht <br />

1. Begriff der Ehe <br />

-­‐ Willenseinigung zwischen Mann und Frau <br />

-­‐ Begründung einer auf Dauer angelegten öffentlich anerkannten Lebensgemeinschaft <br />

-­‐ gesetzlich geordnete Verbindung zweier nicht gleichgeschlechtlichen Personen (Institution) <br />

2. Die Ehe als Vertrag und Institution <br />

-­‐ Vertrag mit gesellschaftlichem Charakter <br />

-­‐ Absolutheit der Bindung und gesetzliche Inhaltsbestimmung als Besonderheiten <br />

3. Ehe und Kirche <br />

-­‐ nach Säkularisierung auch Ehe klar säkularisiert (Art. 97 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ religiöse Eheschliessung erst nach Ziviltrauung möglich <br />

4. Schutz der Ehe als Institution <br />

-­‐ es gilt die Ehefreiheit sowie der Schutz der Ehe als Institution gegenüber des Staates <br />

(garantiert in der BV und EMRK) <br />

-­‐ Schutz der Eheentscheidungsfreiheit als absolut höchstpersönliches Recht <br />

-­‐ Schutz gegen Ehestörung durch Dritte <br />

-­‐ lex specialis; besondere persönlichkeitsrechtliche Klagen gegen den Ehepartner möglich <br />

5. Eherecht im formellen und materiellen Sinn <br />

a. formeller Sinn: Rechtnormen betreffend Abschluss, Wirkungen und Auflösung der Ehe <br />

b. materieller Sinn: Rechtsnormen, die an Bestand einer Ehe Wirkungen knüpfen <br />

(Entstehung eines Kindsverhältnisses, Schwägerschaft, Erbrecht) <br />

<br />

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