Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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• Altersehe von kurzer Dauer <br />
à Ehedauer vor allem bei kinderlosen Ehen wesentliches Kriterium <br />
d. Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts <br />
i. Der nacheheliche Bedarf <br />
-‐ gebührender Unterhalt (Art. 163), zu erreichende Zielgrösse nach Scheidung <br />
-‐ bei längerer Trennungszeit (ca. 10 Jahre) vor Scheidung wird von i.d.R. tiefe-ren<br />
Lebenshaltung während Trennungszeit ausgegangen <br />
ii.<br />
iii.<br />
Die Leistungsfähigkeit (Eigenversorgungskapazität) der Ehegatten <br />
-‐ veränderter Bedarf soll durch Eigenleistungen gedeckt werden <br />
à Eigenverantwortlichkeit <br />
-‐ nur bei Unzumutbarkeit wird Unterhaltsbeitrag geschuldet <br />
à Gedanken der nachehelichen Solidarität <br />
-‐ wirtschaftliche Leistungskraft = Eigenversorgungskapazität bemisst sind an <br />
• voraussichtlicher Vermögensertrag <br />
• künftiger Vermögensanfall <br />
• Anwartschaften der AHV/IV und beruflichen Vorsorge <br />
• tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte <br />
à für Unterhaltsbedürftige und –verpflichtete zu bemessen <br />
Tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehegatten <br />
-‐ Erwerbstätigkeit nach Scheidung möglich und zumutbar <br />
-‐ zumutbare Erwerbstätigkeit als hypothetisches Einkommen angerechnet <br />
-‐ Kriterien zur Abklärung der Zumutbarkeit nach Art. 125 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>, Bsp: <br />
• Betreuungspflicht bei minderjährigen Kindern <br />
Teilzeitarbeit zumutbar, wenn alle Kinder mind. 10jährig <br />
volle Erwerbstätigkeit, wenn alle Kinder 16jährig <br />
• lange Ehedauer und traditionelle Rollenteilung <br />
wenn älter als 45jährig, Wiedereinstieg in Beruf unzumutbar <br />
-‐ fehlende Möglichkeit (Krankheit, Invalidität) auch Hindernis der Wiederauf-nahme<br />
der Erwerbstätigkeit <br />
-‐ Ausbildung, Erwerbsaussichten und Aufwand für Eingliederung beachten <br />
e. Angemessener nachehelicher Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten an den anderen <br />
Unterhaltsbeitrag von Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abhängig <br />
i. Ausreichende Mittel <br />
-‐ vorhandene/zumutbare Mittel reichen aus, um familienrechtliches Existenz-minimum<br />
aller unterhaltsberechtigter Parteien (inkl. Kinder) zu decken <br />
-‐ Überschuss wird gleichmässig geteilt (wenn lebensprägende Ehe) <br />
-‐ wenn letzter gelebter Lebensstandard nicht fortgesetzt werden kann, haben <br />
beide Ehegatten gleichen Anspruch auf Lebenshaltung auf tieferer Stufe <br />
-‐ Unterhaltsbeitrag geht aber nicht höher als letzter Lebensstandard (Grenze) <br />
ii.<br />
iii.<br />
Mangellage <br />
-‐ Unmöglichkeit der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums <br />
-‐ Existenzminimum = erweiterter Notbedarf <br />
Sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse <br />
-‐ Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, kein Anspruch auf mehr <br />
-‐ Überschuss wird deshalb nicht geteilt <br />
<br />
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