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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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• Altersehe von kurzer Dauer <br />

à Ehedauer vor allem bei kinderlosen Ehen wesentliches Kriterium <br />

d. Die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts <br />

i. Der nacheheliche Bedarf <br />

-­‐ gebührender Unterhalt (Art. 163), zu erreichende Zielgrösse nach Scheidung <br />

-­‐ bei längerer Trennungszeit (ca. 10 Jahre) vor Scheidung wird von i.d.R. tiefe-­ren<br />

Lebenshaltung während Trennungszeit ausgegangen <br />

ii.<br />

iii.<br />

Die Leistungsfähigkeit (Eigenversorgungskapazität) der Ehegatten <br />

-­‐ veränderter Bedarf soll durch Eigenleistungen gedeckt werden <br />

à Eigenverantwortlichkeit <br />

-­‐ nur bei Unzumutbarkeit wird Unterhaltsbeitrag geschuldet <br />

à Gedanken der nachehelichen Solidarität <br />

-­‐ wirtschaftliche Leistungskraft = Eigenversorgungskapazität bemisst sind an <br />

• voraussichtlicher Vermögensertrag <br />

• künftiger Vermögensanfall <br />

• Anwartschaften der AHV/IV und beruflichen Vorsorge <br />

• tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte <br />

à für Unterhaltsbedürftige und –verpflichtete zu bemessen <br />

Tatsächliche und hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehegatten <br />

-­‐ Erwerbstätigkeit nach Scheidung möglich und zumutbar <br />

-­‐ zumutbare Erwerbstätigkeit als hypothetisches Einkommen angerechnet <br />

-­‐ Kriterien zur Abklärung der Zumutbarkeit nach Art. 125 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>, Bsp: <br />

• Betreuungspflicht bei minderjährigen Kindern <br />

Teilzeitarbeit zumutbar, wenn alle Kinder mind. 10jährig <br />

volle Erwerbstätigkeit, wenn alle Kinder 16jährig <br />

• lange Ehedauer und traditionelle Rollenteilung <br />

wenn älter als 45jährig, Wiedereinstieg in Beruf unzumutbar <br />

-­‐ fehlende Möglichkeit (Krankheit, Invalidität) auch Hindernis der Wiederauf-­nahme<br />

der Erwerbstätigkeit <br />

-­‐ Ausbildung, Erwerbsaussichten und Aufwand für Eingliederung beachten <br />

e. Angemessener nachehelicher Unterhaltsbeitrag eines Ehegatten an den anderen <br />

Unterhaltsbeitrag von Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abhängig <br />

i. Ausreichende Mittel <br />

-­‐ vorhandene/zumutbare Mittel reichen aus, um familienrechtliches Existenz-­minimum<br />

aller unterhaltsberechtigter Parteien (inkl. Kinder) zu decken <br />

-­‐ Überschuss wird gleichmässig geteilt (wenn lebensprägende Ehe) <br />

-­‐ wenn letzter gelebter Lebensstandard nicht fortgesetzt werden kann, haben <br />

beide Ehegatten gleichen Anspruch auf Lebenshaltung auf tieferer Stufe <br />

-­‐ Unterhaltsbeitrag geht aber nicht höher als letzter Lebensstandard (Grenze) <br />

ii.<br />

iii.<br />

Mangellage <br />

-­‐ Unmöglichkeit der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums <br />

-­‐ Existenzminimum = erweiterter Notbedarf <br />

Sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse <br />

-­‐ Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, kein Anspruch auf mehr <br />

-­‐ Überschuss wird deshalb nicht geteilt <br />

<br />

18

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