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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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i. Massenzuordnung <br />

i. Im Vermögen des Berechtigten <br />

• Mehrwert gehört zur Vermögensmasse, welche die Investition erbrachte <br />

• jeder Masse steht mindestens Wert der ursprünglichen Investition zu <br />

ii.<br />

Im Vermögen des Verpflichteten <br />

• Forderung/Schulden nach Art. 206 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>, die Vermögen betreffen <br />

• Vermögensmasse belastet, welcher Vermögenswert angehört <br />

• Verlust muss vollumfänglich der Eigentümer-­‐Ehegatte tragen <br />

• Fallunterscheidungen bei Globalrechnung <br />

o Investitionen durch Errungenschaft und Eigengut; Mehrwerte auch <br />

entsprechende Gütermassen zuordnen <br />

o Gesamtbetrag (Mehr-­‐/Minderwerte) wird dem Berechtigten belas-­tet<br />

<br />

o wenn Gesamtbetrag weniger als Summe der Investitionen ergibt, <br />

hat Gläubiger Anspruch auf getätigte Investitionen <br />

j. Fälligkeit und Rückzahlbarkeit <br />

-­‐ Mehrwertanteile werden erst mit güterrechtlicher Auseinandersetzung fällig <br />

-­‐ bei vorzeitiger Veräusserung des Vermögensgegenstandes wird Abrechnung vorgezogen <br />

-­‐ vorzeitige Rückzahlung des Beitrages ist nur mit Zustimmung des Gläubigerehegatten <br />

möglich <br />

-­‐ Berechnung des Mehrwertanteils muss mit Dauer des Beitrags übereinstimmen <br />

k. Ausschluss der Mehrwertbeteiligung <br />

-­‐ Mehrwertbeteiligung als dispositives Recht <br />

-­‐ Verzicht auf Mehrwertanteil ist möglich <br />

-­‐ umstritten, ob Mehrwertbeteiligung durch Ehevertrag ausgeschlossen werden kann <br />

12. Mehr-­‐ und Minderwertbeteiligung nach Art. 209 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Zweck <br />

-­‐ beide Vermögensmassen eines Ehegatten werden für Vermögenswert verwendet <br />

-­‐ zwischen Gütermassen entsteht Ersatzanforderung <br />

à damit keine Vermögensverschiebung zu Lasten einer Vermögensmasse entsteht <br />

b. Ausgestaltung <br />

i. Gemeinsamkeit/Unterschied zu Art. 206 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> <br />

• bei beiden ist Zweck, dass keine Vermögensmasse zur Finanzierung der anderen <br />

verwendet wird <br />

• Voraussetzungen für Mehr-­‐/Minderwert ist investierter Beitrag für Erwerb, Verbes-­serung,<br />

Erhaltung des Vermögenswertes <br />

• im Gegensatz zu Art. 206 umfasst Art. 209 auch Minderwerte <br />

• Art. 209 setzt kein Fehlen einer Schenkung voraus, Art. 206 jedoch schon <br />

• Art. 206 erfordert für vorzeitige Rückzahlung Zustimmung des Ehegatten <br />

ii. Massenzuordnung <br />

• Ersatzforderung wird Masse zugerechnet, welcher auch Gegenstand angehört <br />

• nachträgliche Investitionen fallen ebenfalls in gleiche Masse <br />

iii. Berechnung <br />

• Minderwertanteil erfolgt analog zur Mehrwertanteilsberechnung <br />

• bei mehreren Investitionen wird jeder Mehr-­‐/Minderwert einzeln berechnet <br />

<br />

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