Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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i. Massenzuordnung <br />
i. Im Vermögen des Berechtigten <br />
• Mehrwert gehört zur Vermögensmasse, welche die Investition erbrachte <br />
• jeder Masse steht mindestens Wert der ursprünglichen Investition zu <br />
ii.<br />
Im Vermögen des Verpflichteten <br />
• Forderung/Schulden nach Art. 206 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>, die Vermögen betreffen <br />
• Vermögensmasse belastet, welcher Vermögenswert angehört <br />
• Verlust muss vollumfänglich der Eigentümer-‐Ehegatte tragen <br />
• Fallunterscheidungen bei Globalrechnung <br />
o Investitionen durch Errungenschaft und Eigengut; Mehrwerte auch <br />
entsprechende Gütermassen zuordnen <br />
o Gesamtbetrag (Mehr-‐/Minderwerte) wird dem Berechtigten belas-tet<br />
<br />
o wenn Gesamtbetrag weniger als Summe der Investitionen ergibt, <br />
hat Gläubiger Anspruch auf getätigte Investitionen <br />
j. Fälligkeit und Rückzahlbarkeit <br />
-‐ Mehrwertanteile werden erst mit güterrechtlicher Auseinandersetzung fällig <br />
-‐ bei vorzeitiger Veräusserung des Vermögensgegenstandes wird Abrechnung vorgezogen <br />
-‐ vorzeitige Rückzahlung des Beitrages ist nur mit Zustimmung des Gläubigerehegatten <br />
möglich <br />
-‐ Berechnung des Mehrwertanteils muss mit Dauer des Beitrags übereinstimmen <br />
k. Ausschluss der Mehrwertbeteiligung <br />
-‐ Mehrwertbeteiligung als dispositives Recht <br />
-‐ Verzicht auf Mehrwertanteil ist möglich <br />
-‐ umstritten, ob Mehrwertbeteiligung durch Ehevertrag ausgeschlossen werden kann <br />
12. Mehr-‐ und Minderwertbeteiligung nach Art. 209 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> <br />
a. Zweck <br />
-‐ beide Vermögensmassen eines Ehegatten werden für Vermögenswert verwendet <br />
-‐ zwischen Gütermassen entsteht Ersatzanforderung <br />
à damit keine Vermögensverschiebung zu Lasten einer Vermögensmasse entsteht <br />
b. Ausgestaltung <br />
i. Gemeinsamkeit/Unterschied zu Art. 206 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> <br />
• bei beiden ist Zweck, dass keine Vermögensmasse zur Finanzierung der anderen <br />
verwendet wird <br />
• Voraussetzungen für Mehr-‐/Minderwert ist investierter Beitrag für Erwerb, Verbes-serung,<br />
Erhaltung des Vermögenswertes <br />
• im Gegensatz zu Art. 206 umfasst Art. 209 auch Minderwerte <br />
• Art. 209 setzt kein Fehlen einer Schenkung voraus, Art. 206 jedoch schon <br />
• Art. 206 erfordert für vorzeitige Rückzahlung Zustimmung des Ehegatten <br />
ii. Massenzuordnung <br />
• Ersatzforderung wird Masse zugerechnet, welcher auch Gegenstand angehört <br />
• nachträgliche Investitionen fallen ebenfalls in gleiche Masse <br />
iii. Berechnung <br />
• Minderwertanteil erfolgt analog zur Mehrwertanteilsberechnung <br />
• bei mehreren Investitionen wird jeder Mehr-‐/Minderwert einzeln berechnet <br />
<br />
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