Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ tatsächlich gemeinsam bewohnte Wohnräume <br />
-‐ mehrere eheliche Wohnungen möglich (Mietwohnung, Ferienwohnung) <br />
-‐ Ehegatten bestimmen eheliche Wohnung gemeinsam; oft ist Wahl von verschiedenen <br />
Faktoren abhängig (Finanzen, Beruf, Schule, Familiengrösse) <br />
b. Familienwohnung (Art. 169 <strong>ZGB</strong>) <br />
-‐ Mittelpunkt des Ehe-‐ und Familienlebens, Lebensmittelpunkt <br />
-‐ grundsätzlich nur eine Familienwohnung möglich, Ehegatten verfügen gemeinsam dar-über<br />
<br />
c. Rechte der Ehegatten bezüglich der ehelichen Wohnung <br />
-‐ beide Ehegatten haben Recht, eheliche Wohnung zu bewohnen <br />
-‐ beide Ehegatten verfügen über Hausgewalt, häusliche Autorität <br />
§ 8 Allgemeine vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe <br />
1. Der eheliche Unterhalt nach Art. 163 <strong>ZGB</strong> <br />
a. Allgemeines <br />
-‐ Ehegatten sorgen gemeinsam mit ihren möglichen Kräften für den Familienunterhalt <br />
-‐ Unterhaltsleistungen sind geschuldet von Heirat bis zur Auflösung der Ehe <br />
-‐ das Recht auf Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich <br />
b. Umfang des Unterhalts <br />
-‐ Verpflichtung beider Ehegatten für den Familienunterhalt zu sorgen <br />
-‐ Bedürfnisse aller Mitglieder der Familie müssen befriedigt werden <br />
-‐ gesamter Lebensbedarf (häusliche und persönliche Bedürfnisse der Familie) decken <br />
c. Konkretisierung des Lebensbedarfs <br />
-‐ nach Art. 163 <strong>ZGB</strong> haben Ehegatten für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sor-gen<br />
(wirtschaftliche und individuelle Verhältnisse) <br />
-‐ wirtschaftliche Verhältnisse richten sich nach Einkommen <br />
-‐ Lebenshaltung wird von beiden Ehegatten vereinbart und beide haben Anspruch auf <br />
gleiche Teilhabe an vereinbarten Lebenshaltung <br />
d. Beitragsarten <br />
-‐ Geldleistungen (aus Einkommen) und Naturalleistungen (Dienst-‐/Sachleistungen) <br />
-‐ die wichtigsten ideell gleichwertigen Leistungsarten werden in Art. 163 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> auf-gezählt:<br />
Geldzahlungen, Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung, Mithilfe im Be-ruf/Gewerbe<br />
des anderen <br />
e. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge <br />
-‐ Aufteilung der Unterhaltsbeiträge/Rollenverteilung ist Sache der Ehegatten <br />
-‐ Einigung über Ehemodell (Mass und Art der Beiträge) <br />
-‐ familiäre Bedürfnisse, persönliche Umstände und Leistungsfähigkeit berücksichtigen <br />
-‐ es Leistungsbeiträge sind im Sinne der zu unternehmenden Anstrengung gleichwertig <br />
-‐ bei Uneinigkeiten der Ehegatten bezgl. Beitragsumfang à gerichtliche Festlegung <br />
-‐ zwei Arten von Unterhaltsbeiträgen: <br />
-‐ Beiträge an den gesamten Unterhaltsbedarf <br />
-‐ Geldbeiträge für die Ehegatten <br />
f. Abänderbarkeit der Vereinbarung <br />
-‐ getroffene Vereinbarungen sind verbindlich; auf gemeinsamen Wunsch abänderbar <br />
<br />
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