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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ tatsächlich gemeinsam bewohnte Wohnräume <br />

-­‐ mehrere eheliche Wohnungen möglich (Mietwohnung, Ferienwohnung) <br />

-­‐ Ehegatten bestimmen eheliche Wohnung gemeinsam; oft ist Wahl von verschiedenen <br />

Faktoren abhängig (Finanzen, Beruf, Schule, Familiengrösse) <br />

b. Familienwohnung (Art. 169 <strong>ZGB</strong>) <br />

-­‐ Mittelpunkt des Ehe-­‐ und Familienlebens, Lebensmittelpunkt <br />

-­‐ grundsätzlich nur eine Familienwohnung möglich, Ehegatten verfügen gemeinsam dar-­über<br />

<br />

c. Rechte der Ehegatten bezüglich der ehelichen Wohnung <br />

-­‐ beide Ehegatten haben Recht, eheliche Wohnung zu bewohnen <br />

-­‐ beide Ehegatten verfügen über Hausgewalt, häusliche Autorität <br />

§ 8 Allgemeine vermögensrechtliche Wirkungen der Ehe <br />

1. Der eheliche Unterhalt nach Art. 163 <strong>ZGB</strong> <br />

a. Allgemeines <br />

-­‐ Ehegatten sorgen gemeinsam mit ihren möglichen Kräften für den Familienunterhalt <br />

-­‐ Unterhaltsleistungen sind geschuldet von Heirat bis zur Auflösung der Ehe <br />

-­‐ das Recht auf Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich <br />

b. Umfang des Unterhalts <br />

-­‐ Verpflichtung beider Ehegatten für den Familienunterhalt zu sorgen <br />

-­‐ Bedürfnisse aller Mitglieder der Familie müssen befriedigt werden <br />

-­‐ gesamter Lebensbedarf (häusliche und persönliche Bedürfnisse der Familie) decken <br />

c. Konkretisierung des Lebensbedarfs <br />

-­‐ nach Art. 163 <strong>ZGB</strong> haben Ehegatten für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sor-­gen<br />

(wirtschaftliche und individuelle Verhältnisse) <br />

-­‐ wirtschaftliche Verhältnisse richten sich nach Einkommen <br />

-­‐ Lebenshaltung wird von beiden Ehegatten vereinbart und beide haben Anspruch auf <br />

gleiche Teilhabe an vereinbarten Lebenshaltung <br />

d. Beitragsarten <br />

-­‐ Geldleistungen (aus Einkommen) und Naturalleistungen (Dienst-­‐/Sachleistungen) <br />

-­‐ die wichtigsten ideell gleichwertigen Leistungsarten werden in Art. 163 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> auf-­gezählt:<br />

Geldzahlungen, Haushaltsbesorgung, Kinderbetreuung, Mithilfe im Be-­ruf/Gewerbe<br />

des anderen <br />

e. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge <br />

-­‐ Aufteilung der Unterhaltsbeiträge/Rollenverteilung ist Sache der Ehegatten <br />

-­‐ Einigung über Ehemodell (Mass und Art der Beiträge) <br />

-­‐ familiäre Bedürfnisse, persönliche Umstände und Leistungsfähigkeit berücksichtigen <br />

-­‐ es Leistungsbeiträge sind im Sinne der zu unternehmenden Anstrengung gleichwertig <br />

-­‐ bei Uneinigkeiten der Ehegatten bezgl. Beitragsumfang à gerichtliche Festlegung <br />

-­‐ zwei Arten von Unterhaltsbeiträgen: <br />

-­‐ Beiträge an den gesamten Unterhaltsbedarf <br />

-­‐ Geldbeiträge für die Ehegatten <br />

f. Abänderbarkeit der Vereinbarung <br />

-­‐ getroffene Vereinbarungen sind verbindlich; auf gemeinsamen Wunsch abänderbar <br />

<br />

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