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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐<br />

falls es während seiner Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils erwirbt, er-­hält<br />

es seine Bürgerrechte an Stelle der bisherigen <br />

c. Wohnsitz <br />

-­‐ Wohnsitz richtet sich nach Inhaber der elterlichen Sorge <br />

-­‐ falls beide Elternteile die elterliche Sorge, jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, <br />

hat das Kind den Wohnsitz des Elternteils, in dessen Obhut es sich befindet <br />

3. Beistand und Gemeinschaft <br />

a. Im Allgemeinen <br />

-­‐ gegenseitiges Pflichtenrecht, sich gegenseitig Rücksicht und Achtung zu gewähren <br />

-­‐ Beistandspflicht zwischen Personen, die durch ein rechtl. Kindesverhältnis direkt mitei-­nander<br />

verbunden sind (unabhängig von der elterlichen Sorge) <br />

-­‐ Inhalt des Pflichtenrechts ist von den konkreten Umständen abhängig, grundsätzlich gilt <br />

das Verhalten der Eltern als Vorbild-­‐ und Schutzfunktion <br />

-­‐ nach Art. 272 <strong>ZGB</strong> sind die Beteiligten nach Möglichkeiten/Fähigkeiten zu Beistand ver-­pflichtet<br />

<br />

-­‐ die Erfüllung der Beistandspflicht ist nicht mit Rechtsmittel durchsetzbar, sondern kann <br />

nur freiwillig erfolgen <br />

b. Zu den einzelnen Inhalten <br />

-­‐ Leistungen zugunsten des Kindes/der Eltern -­‐> Natural-­‐, Geld-­‐, Dienstleistungen <br />

-­‐ geistig-­‐sittlicher Beistand (Pflicht zur psychischen-­‐/physischen Unterstützung) <br />

-­‐ gegenseitige Informationspflicht als schutzwürdiges Interesse <br />

-­‐ körperliche/seelische Eigenarten bei der Beistandspflicht beachten <br />

-­‐ Achtung der Persönlichkeit als Teilaspekt der gegenseitigen Rücksichtname <br />

4. Persönlicher Verkehr <br />

a. Im Allgemeinen, Sinn und Zweck <br />

-­‐ Regelung zwischen minderjährigem Kind und Elternteil ohne elterliche Sorge/Obhut <br />

-­‐ Art. 273 ff. <strong>ZGB</strong> regeln den persönlichen Verkehr zwischen diesen Personen <br />

b. Berechtigte und Verpflichtete <br />

-­‐ Berechtigt ist Elternteil ohne elterliche Sorge bzw. Obhut (rechtliches Kindesverhältnis <br />

aber vorhanden) sowie das Kind à gegenseitiges Pflichtenrecht <br />

-­‐ leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, haben keinen Anspruch auf <br />

persönlichen Verkehr zu ihrem leiblichen Kind <br />

-­‐ verpflichtet, den persönlichen Verkehr zu gewährleisten, ist der Inhaber der elterlichen <br />

Sorge/Obhut <br />

-­‐ der Berechtigte gilt insofern ebenfalls als Verpflichteter, als dass er den persönlichen Ver-­kehr<br />

wahrzunehmen hat <br />

c. Form, Inhalt und Umfang <br />

-­‐ der persönliche Verkehr beinhaltet jegliche Art von Kontakt (Besuchsrecht, telefoni-­scher/schriftlicher<br />

Verkehr <br />

-­‐ der Verkehr soll dem Kindeswohl angemessen sein, keine Gefährdung des Kindeswohls <br />

-­‐ Verweigerung/Entziehung des persönlichen Verkehrs als ultima ratio, wenn das Besuchs-­recht<br />

negative Auswirkungen hat, die auch durch „begleitetes Besuchsrecht“ nicht verhin-­dert<br />

werden können <br />

-­‐ wenn ein urteilsfähiges Kind den Kontakt verweigert, ist vom pers. Verkehr abzusehen <br />

<br />

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