Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐<br />
falls es während seiner Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils erwirbt, er-hält<br />
es seine Bürgerrechte an Stelle der bisherigen <br />
c. Wohnsitz <br />
-‐ Wohnsitz richtet sich nach Inhaber der elterlichen Sorge <br />
-‐ falls beide Elternteile die elterliche Sorge, jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, <br />
hat das Kind den Wohnsitz des Elternteils, in dessen Obhut es sich befindet <br />
3. Beistand und Gemeinschaft <br />
a. Im Allgemeinen <br />
-‐ gegenseitiges Pflichtenrecht, sich gegenseitig Rücksicht und Achtung zu gewähren <br />
-‐ Beistandspflicht zwischen Personen, die durch ein rechtl. Kindesverhältnis direkt mitei-nander<br />
verbunden sind (unabhängig von der elterlichen Sorge) <br />
-‐ Inhalt des Pflichtenrechts ist von den konkreten Umständen abhängig, grundsätzlich gilt <br />
das Verhalten der Eltern als Vorbild-‐ und Schutzfunktion <br />
-‐ nach Art. 272 <strong>ZGB</strong> sind die Beteiligten nach Möglichkeiten/Fähigkeiten zu Beistand ver-pflichtet<br />
<br />
-‐ die Erfüllung der Beistandspflicht ist nicht mit Rechtsmittel durchsetzbar, sondern kann <br />
nur freiwillig erfolgen <br />
b. Zu den einzelnen Inhalten <br />
-‐ Leistungen zugunsten des Kindes/der Eltern -‐> Natural-‐, Geld-‐, Dienstleistungen <br />
-‐ geistig-‐sittlicher Beistand (Pflicht zur psychischen-‐/physischen Unterstützung) <br />
-‐ gegenseitige Informationspflicht als schutzwürdiges Interesse <br />
-‐ körperliche/seelische Eigenarten bei der Beistandspflicht beachten <br />
-‐ Achtung der Persönlichkeit als Teilaspekt der gegenseitigen Rücksichtname <br />
4. Persönlicher Verkehr <br />
a. Im Allgemeinen, Sinn und Zweck <br />
-‐ Regelung zwischen minderjährigem Kind und Elternteil ohne elterliche Sorge/Obhut <br />
-‐ Art. 273 ff. <strong>ZGB</strong> regeln den persönlichen Verkehr zwischen diesen Personen <br />
b. Berechtigte und Verpflichtete <br />
-‐ Berechtigt ist Elternteil ohne elterliche Sorge bzw. Obhut (rechtliches Kindesverhältnis <br />
aber vorhanden) sowie das Kind à gegenseitiges Pflichtenrecht <br />
-‐ leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, haben keinen Anspruch auf <br />
persönlichen Verkehr zu ihrem leiblichen Kind <br />
-‐ verpflichtet, den persönlichen Verkehr zu gewährleisten, ist der Inhaber der elterlichen <br />
Sorge/Obhut <br />
-‐ der Berechtigte gilt insofern ebenfalls als Verpflichteter, als dass er den persönlichen Ver-kehr<br />
wahrzunehmen hat <br />
c. Form, Inhalt und Umfang <br />
-‐ der persönliche Verkehr beinhaltet jegliche Art von Kontakt (Besuchsrecht, telefoni-scher/schriftlicher<br />
Verkehr <br />
-‐ der Verkehr soll dem Kindeswohl angemessen sein, keine Gefährdung des Kindeswohls <br />
-‐ Verweigerung/Entziehung des persönlichen Verkehrs als ultima ratio, wenn das Besuchs-recht<br />
negative Auswirkungen hat, die auch durch „begleitetes Besuchsrecht“ nicht verhin-dert<br />
werden können <br />
-‐ wenn ein urteilsfähiges Kind den Kontakt verweigert, ist vom pers. Verkehr abzusehen <br />
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