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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ Rückforderungsanspruch nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> eines Ehegatten, falls er Gesellschaft stärker <br />

finanziert hat (sofern keine Schenkung) <br />

8. Verwaltung des Vermögens der Ehegatten <br />

-­‐ jeder Ehegatte verwaltet seine alleinigen Vermögenswerte selbst <br />

-­‐ Verwaltung des Vermögens durch anderen Ehegatten mittels Auftrag möglich <br />

-­‐ Voraussetzung der Vermögensverwaltung durch anderen Ehegatte ist getrenntes Eigentum <br />

-­‐ Vermögensverwaltung durch anderen Ehegatten kann auch nur Teilvermögen betreffen <br />

-­‐ es gelten die allgemeinen Regeln des OR, wobei die Interessen mit Sorgfalt zu bewahren sind <br />

-­‐ Vermögensverwalter ist jederzeit zur Rechenschaftsablegung verpflichtet <br />

-­‐ der Auftrag kann von beiden Ehegatten jederzeit widerrufen/gekündigt werden <br />

9. Inventar <br />

-­‐ öffentliche Beurkundung nötig (Nachweis der Richtigkeit) <br />

-­‐ zur Beweisvereinfachung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung <br />

-­‐ Inventar kann von jedem Ehegatten verlangt werden à Mitwirkungsverpflichtung <br />

-­‐ Gesetz vermutet inhaltliche Richtigkeit des Inventars <br />

10. Schutz der Gläubiger <br />

a. Zweck und Inhalt von Art. 193 <strong>ZGB</strong> <br />

-­‐ Gläubiger sollen in ihrem Vertrauen auf Vermögensverhältnisse geschützt werden <br />

-­‐ Behandlung des Gläubigers, wie wenn die Änderung der Vermögenszuordnung nie statt <br />

gefunden hätte (er soll nichts „spüren“) <br />

b. Anwendungsbereich <br />

-­‐ bei Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung haftet jeder Ehegatte uneinge-­schränkt<br />

mit einem Vermögen wie ein Unverheirateter <br />

-­‐ Gläubigerschutz umfasst jede Vermögensübertragung vom Schuldner auf seinen Ehegat-­ten<br />

<br />

-­‐ Abwicklung von Rechtsgeschäften unter Ehegatten bedeutet keine güterrechtliche Aus-­einandersetzung<br />

<br />

-­‐ bei Güterstandswechsel wird dem Gläubiger Haftungssubstrat für Forderung entzogen <br />

11. Zweck und Wirkung der Gütertrennung <br />

-­‐ in Fällen, wenn wirtschaftliches Zusammenwirken der Ehegatten gestört oder Vermögensverfall <br />

eingetreten ist <br />

-­‐ Zweck; Trennung der vermögensrechtlichen Interessen der Ehegatten <br />

-­‐ Art. 185 <strong>ZGB</strong> als Eheschutzmassnahme <br />

-­‐ Übergang zur Gütertrennung, nicht auf vertragliche Gütertrennung anwendbar <br />

-­‐ Wirkung der vertraglichen Gütertrennung: bei Auflösung des Güterstandes stehen den Ehegat-­ten<br />

keine Ansprüche zu à in vermögensrechtlicher Hinsicht als wären sie unverheiratet <br />

-­‐ Gütertrennung = ausserordentlicher Güterstand (tritt auch gegen Willen eines Ehegatten ein) <br />

-­‐ kann auf Begehren eines Ehegatten oder des Gerichts oder von Gesetzes wegen eintreten <br />

12. Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes aufgrund gerichtlicher Anordnung <br />

a. Auf Begehren eines Ehegatten <br />

-­‐ aus wichtigen Gründen (Art. 185 <strong>ZGB</strong>) <br />

wenn ideelle und materielle Grundlagen ernstlich gefährdet sind <br />

-­‐ als Eheschutzmassnahme bei Getrenntleben <br />

Anordnung der Gütertrennung bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, <br />

wenn es die Umstände rechtfertigen <br />

-­‐ im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungs-­‐/Trennungsverfahren <br />

<br />

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