Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ Rückforderungsanspruch nach Art. 206 <strong>ZGB</strong> eines Ehegatten, falls er Gesellschaft stärker <br />
finanziert hat (sofern keine Schenkung) <br />
8. Verwaltung des Vermögens der Ehegatten <br />
-‐ jeder Ehegatte verwaltet seine alleinigen Vermögenswerte selbst <br />
-‐ Verwaltung des Vermögens durch anderen Ehegatten mittels Auftrag möglich <br />
-‐ Voraussetzung der Vermögensverwaltung durch anderen Ehegatte ist getrenntes Eigentum <br />
-‐ Vermögensverwaltung durch anderen Ehegatten kann auch nur Teilvermögen betreffen <br />
-‐ es gelten die allgemeinen Regeln des OR, wobei die Interessen mit Sorgfalt zu bewahren sind <br />
-‐ Vermögensverwalter ist jederzeit zur Rechenschaftsablegung verpflichtet <br />
-‐ der Auftrag kann von beiden Ehegatten jederzeit widerrufen/gekündigt werden <br />
9. Inventar <br />
-‐ öffentliche Beurkundung nötig (Nachweis der Richtigkeit) <br />
-‐ zur Beweisvereinfachung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung <br />
-‐ Inventar kann von jedem Ehegatten verlangt werden à Mitwirkungsverpflichtung <br />
-‐ Gesetz vermutet inhaltliche Richtigkeit des Inventars <br />
10. Schutz der Gläubiger <br />
a. Zweck und Inhalt von Art. 193 <strong>ZGB</strong> <br />
-‐ Gläubiger sollen in ihrem Vertrauen auf Vermögensverhältnisse geschützt werden <br />
-‐ Behandlung des Gläubigers, wie wenn die Änderung der Vermögenszuordnung nie statt <br />
gefunden hätte (er soll nichts „spüren“) <br />
b. Anwendungsbereich <br />
-‐ bei Errungenschaftsbeteiligung und Gütertrennung haftet jeder Ehegatte uneinge-schränkt<br />
mit einem Vermögen wie ein Unverheirateter <br />
-‐ Gläubigerschutz umfasst jede Vermögensübertragung vom Schuldner auf seinen Ehegat-ten<br />
<br />
-‐ Abwicklung von Rechtsgeschäften unter Ehegatten bedeutet keine güterrechtliche Aus-einandersetzung<br />
<br />
-‐ bei Güterstandswechsel wird dem Gläubiger Haftungssubstrat für Forderung entzogen <br />
11. Zweck und Wirkung der Gütertrennung <br />
-‐ in Fällen, wenn wirtschaftliches Zusammenwirken der Ehegatten gestört oder Vermögensverfall <br />
eingetreten ist <br />
-‐ Zweck; Trennung der vermögensrechtlichen Interessen der Ehegatten <br />
-‐ Art. 185 <strong>ZGB</strong> als Eheschutzmassnahme <br />
-‐ Übergang zur Gütertrennung, nicht auf vertragliche Gütertrennung anwendbar <br />
-‐ Wirkung der vertraglichen Gütertrennung: bei Auflösung des Güterstandes stehen den Ehegat-ten<br />
keine Ansprüche zu à in vermögensrechtlicher Hinsicht als wären sie unverheiratet <br />
-‐ Gütertrennung = ausserordentlicher Güterstand (tritt auch gegen Willen eines Ehegatten ein) <br />
-‐ kann auf Begehren eines Ehegatten oder des Gerichts oder von Gesetzes wegen eintreten <br />
12. Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes aufgrund gerichtlicher Anordnung <br />
a. Auf Begehren eines Ehegatten <br />
-‐ aus wichtigen Gründen (Art. 185 <strong>ZGB</strong>) <br />
wenn ideelle und materielle Grundlagen ernstlich gefährdet sind <br />
-‐ als Eheschutzmassnahme bei Getrenntleben <br />
Anordnung der Gütertrennung bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, <br />
wenn es die Umstände rechtfertigen <br />
-‐ im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungs-‐/Trennungsverfahren <br />
<br />
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