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Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II

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-­‐ vorher ist Eheschutzgericht für Reglung des Getrenntlebens zuständig <br />

-­‐ Auflösung des ehelichen Haushaltes bedarf keiner besonderen Rechtfertigung <br />

-­‐ Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten ist für vorsorgliche Massnahmen zuständig <br />

4. Prozessgrundsätze <br />

-­‐ Grundsatz der freien Beweiswürdigung <br />

-­‐ Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest à Untersuchungsgrundsatz gilt <br />

-­‐ Gericht ist in Bezug auf Kinderbelangen an die Offizialmaxime 2 gebunden <br />

5. Rechtsmittel <br />

-­‐ Scheidungsurteil ist innert 30 Tagen mit Berufung anfechtbar <br />

-­‐ gegen das kantonale Urteil (2. Instanz) ist die Beschwerde in Zivilsachen an BGer möglich <br />

-­‐ im Verfahren vor der oberen kt. Instanz kann man nur neue Tatsachen/Beweismittel vorbringen <br />

-­‐ Klageänderung ist nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht <br />

-­‐ Mängel im Vertragsschluss (Irrtum, Täuschung) sind bundesrechtlich ein Revisionsgrund <br />

VI. Die Ehetrennung <br />

-­‐ bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes kann auf Antrage eines/beider Ehegatten eine Trennung auf <br />

bestimmte/unbestimmte Zeit verlangt werden <br />

-­‐ Trennung anstatt Scheidung (religiöse Gründe, kein Untergang der erbrechtl. Ansprüche) <br />

-­‐ durch die Trennung gelten die Wirkungen der Ehe weiter (Ausnahme: Pflicht des Zusammenlebens) <br />

§ 11 Allgemeine Vorschriften zum ehelichen Güterrecht <br />

1. Güterrecht <br />

-­‐ Wirkungen der Ehe auf Vermögen der Ehegatten <br />

-­‐ Zuordnung und Behandlung der Vermögenswerte der Ehegatten <br />

-­‐ Haftung und Aufteilung der Vermögensmassen bei Auflösung des Güterstandes <br />

-­‐ eheliches Güterrecht ist nur Ausschnitt des ehelichen Vermögensrecht <br />

2. Güterstände und ihre Ordnung <br />

a. Begriff <br />

-­‐ Güterstand ordnet Vermögen der Ehegatten <br />

-­‐ es besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Güterständen <br />

à Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Errungenschaftsbeteiligung <br />

-­‐ Ermöglichung der individuellen Gestaltungsmöglichkeit der Ehegatten <br />

b. Überblick über die Güterstände <br />

i. ordentlicher Güterstand <br />

-­‐ Errungenschaftsbeteiligung (wenn nichts anderes geregelt) <br />

-­‐ am weitesten verbreiteter Güterstand <br />

ii.<br />

iii.<br />

vertragliche Güterstände <br />

-­‐ Gütergemeinschaft und Gütertrennung <br />

-­‐ durch freie Willensbildung der Ehegatten mittels Ehevertrag <br />

ausserordentlicher Güterstand <br />

-­‐ ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung <br />

-­‐ Eintritt auf gerichtliche Anordnung oder von Gesetzes wegen <br />

2 Gericht ist nicht an Anträge der Eltern gebunden, sondern kann eigene Lösung durchsetzen. <br />

<br />

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