Zusammenfassung-Familienrecht-ZGB-II
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-‐ vorher ist Eheschutzgericht für Reglung des Getrenntlebens zuständig <br />
-‐ Auflösung des ehelichen Haushaltes bedarf keiner besonderen Rechtfertigung <br />
-‐ Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten ist für vorsorgliche Massnahmen zuständig <br />
4. Prozessgrundsätze <br />
-‐ Grundsatz der freien Beweiswürdigung <br />
-‐ Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest à Untersuchungsgrundsatz gilt <br />
-‐ Gericht ist in Bezug auf Kinderbelangen an die Offizialmaxime 2 gebunden <br />
5. Rechtsmittel <br />
-‐ Scheidungsurteil ist innert 30 Tagen mit Berufung anfechtbar <br />
-‐ gegen das kantonale Urteil (2. Instanz) ist die Beschwerde in Zivilsachen an BGer möglich <br />
-‐ im Verfahren vor der oberen kt. Instanz kann man nur neue Tatsachen/Beweismittel vorbringen <br />
-‐ Klageänderung ist nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht <br />
-‐ Mängel im Vertragsschluss (Irrtum, Täuschung) sind bundesrechtlich ein Revisionsgrund <br />
VI. Die Ehetrennung <br />
-‐ bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes kann auf Antrage eines/beider Ehegatten eine Trennung auf <br />
bestimmte/unbestimmte Zeit verlangt werden <br />
-‐ Trennung anstatt Scheidung (religiöse Gründe, kein Untergang der erbrechtl. Ansprüche) <br />
-‐ durch die Trennung gelten die Wirkungen der Ehe weiter (Ausnahme: Pflicht des Zusammenlebens) <br />
§ 11 Allgemeine Vorschriften zum ehelichen Güterrecht <br />
1. Güterrecht <br />
-‐ Wirkungen der Ehe auf Vermögen der Ehegatten <br />
-‐ Zuordnung und Behandlung der Vermögenswerte der Ehegatten <br />
-‐ Haftung und Aufteilung der Vermögensmassen bei Auflösung des Güterstandes <br />
-‐ eheliches Güterrecht ist nur Ausschnitt des ehelichen Vermögensrecht <br />
2. Güterstände und ihre Ordnung <br />
a. Begriff <br />
-‐ Güterstand ordnet Vermögen der Ehegatten <br />
-‐ es besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Güterständen <br />
à Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Errungenschaftsbeteiligung <br />
-‐ Ermöglichung der individuellen Gestaltungsmöglichkeit der Ehegatten <br />
b. Überblick über die Güterstände <br />
i. ordentlicher Güterstand <br />
-‐ Errungenschaftsbeteiligung (wenn nichts anderes geregelt) <br />
-‐ am weitesten verbreiteter Güterstand <br />
ii.<br />
iii.<br />
vertragliche Güterstände <br />
-‐ Gütergemeinschaft und Gütertrennung <br />
-‐ durch freie Willensbildung der Ehegatten mittels Ehevertrag <br />
ausserordentlicher Güterstand <br />
-‐ ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung <br />
-‐ Eintritt auf gerichtliche Anordnung oder von Gesetzes wegen <br />
2 Gericht ist nicht an Anträge der Eltern gebunden, sondern kann eigene Lösung durchsetzen. <br />
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