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PDF Version - Snowsport Tirol

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Wissen/Recht<br />

Zwangsvollstreckung<br />

bei Schneesportlehrer/Innen<br />

TEXT<br />

Mag. Matthäus Spiss<br />

Im täglichen Leben gehen wir unzählige vertragliche Verpflichtungen ein, welche wir zu<br />

erfüllen haben. So muss jeder zB. Miete, für eigene Kinder Unterhalt, oder einen neu erworbenen<br />

Fernseher bezahlen. Ebenso muss man auch versprochene Leistungen, wie zB. eine<br />

vereinbarte Schitour mit einem Gast, einhalten. In Notsituationen kann es aber vorkommen,<br />

dass Einzelne ihre Schulden bei verschiedenen Gläubigern (zB. Kindern wegen deren Unterhalt,<br />

Vermieter, Elektrofachgeschäft) nicht mehr bezahlen können, oder die versprochene<br />

Leistung nicht erfüllen können. Damit die GläubigerInnen zu ihren Ansprüchen kommen,<br />

werden in diesen Fällen oft zuerst Gerichtsprozesse geführt und anschließend, wenn die/<br />

der Verpflichtete immer noch nicht zahlt oder die versprochene Leistung erfüllt, wird eine so<br />

genannte Zwangsvollstreckung vorgenommen.<br />

In diesem Beitrag wird erklärt, wie die Zwangsvollstreckung<br />

– auch Exekution - in Österreich funktioniert und wie sie die<br />

jeweiligen Schneesportlehrer/Innen treffen kann. Dabei wird –<br />

aus praktischen Gründen - insbesondere auf die Lohnexekution<br />

bei angestellten Schneesportlehrer/Innen eingegangen.<br />

Eine Zwangsvollstreckung oder Exekution ist nach österreichischem<br />

Recht ein Verfahren welches Gläubigern zu ihren<br />

gerichtlich bestimmten Ansprüchen über Geld, oder sonstige<br />

Leistungen wie zB. Räumung einer Mietwohnung oder einer<br />

besonderen Schitour, verhilft. Sie ist in der Exekutionsordnung,<br />

kurz EO, geregelt.<br />

Damit ein Zwangsvollstreckungsverfahren/Exekutionsverfahren<br />

eingeleitet werden kann, muss ein dafür zuständiges<br />

Gericht über eine fällige (zu zahlende oder zu leistende) Schuld<br />

in einem Prozess entschieden haben, bzw. müssen Schuldner<br />

und Gläubiger sich über diese Schuld gerichtlich verglichen<br />

haben. Mit der gerichtlichen Entscheidung besitzt die/der GläubigerIn<br />

einen so genannten Exekutionstitel, mit welchem sie/er<br />

ein Zwangsvollstreckungsverfahren/Exekutionsverfahren beim<br />

zuständigen Bezirksgericht (meist das Gericht, in dessen Sprengel<br />

sich die zu pfändende Sache befindet) per Antrag einleiten<br />

kann. Dieses Verfahren wird die/der GläubigerIn immer dann<br />

beantragen, wenn sie/er eine gerichtliche Entscheidung zu ihren/seinen<br />

Gunsten in Händen hält, und der Verpflichtete dennoch<br />

nicht bezahlt oder leistet. Wird diesem Antrag wiederum<br />

gerichtlich stattgegeben, so vollzieht das zuständige Gericht für<br />

die/den GläubigerIn die Zwangsvollstreckung und holt somit<br />

die Schuld beim Schuldner ein. Die Schuld wird im Grunde<br />

über vier Schritte eingeholt, wobei sich diese je nach Anspruch<br />

der/des GläubigersIn (auf Geld oder Sachen) unterscheiden:<br />

• zuerst entscheidet das zuständige Gericht, ob die von der/<br />

vom GläubigerIn beantragte Exekution rechtmäßig ist<br />

• dann wird die zu verwertende Sache oder das zu verwertende<br />

Geld gepfändet<br />

• anschließend wird die zu verwertende Sache (zB. Fernseher,<br />

Grundstück, PKW) versteigert und schließlich<br />

• wird das durch die Versteigerung gewonnene Geld, oder das<br />

schon zuvor bestehende Vermögen, der/dem GläubigerIn in<br />

der Höhe ihres/seines Anspruchs übergeben.<br />

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