PDF Version - Snowsport Tirol
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Wissen/Recht<br />
Zwangsvollstreckung<br />
bei Schneesportlehrer/Innen<br />
TEXT<br />
Mag. Matthäus Spiss<br />
Im täglichen Leben gehen wir unzählige vertragliche Verpflichtungen ein, welche wir zu<br />
erfüllen haben. So muss jeder zB. Miete, für eigene Kinder Unterhalt, oder einen neu erworbenen<br />
Fernseher bezahlen. Ebenso muss man auch versprochene Leistungen, wie zB. eine<br />
vereinbarte Schitour mit einem Gast, einhalten. In Notsituationen kann es aber vorkommen,<br />
dass Einzelne ihre Schulden bei verschiedenen Gläubigern (zB. Kindern wegen deren Unterhalt,<br />
Vermieter, Elektrofachgeschäft) nicht mehr bezahlen können, oder die versprochene<br />
Leistung nicht erfüllen können. Damit die GläubigerInnen zu ihren Ansprüchen kommen,<br />
werden in diesen Fällen oft zuerst Gerichtsprozesse geführt und anschließend, wenn die/<br />
der Verpflichtete immer noch nicht zahlt oder die versprochene Leistung erfüllt, wird eine so<br />
genannte Zwangsvollstreckung vorgenommen.<br />
In diesem Beitrag wird erklärt, wie die Zwangsvollstreckung<br />
– auch Exekution - in Österreich funktioniert und wie sie die<br />
jeweiligen Schneesportlehrer/Innen treffen kann. Dabei wird –<br />
aus praktischen Gründen - insbesondere auf die Lohnexekution<br />
bei angestellten Schneesportlehrer/Innen eingegangen.<br />
Eine Zwangsvollstreckung oder Exekution ist nach österreichischem<br />
Recht ein Verfahren welches Gläubigern zu ihren<br />
gerichtlich bestimmten Ansprüchen über Geld, oder sonstige<br />
Leistungen wie zB. Räumung einer Mietwohnung oder einer<br />
besonderen Schitour, verhilft. Sie ist in der Exekutionsordnung,<br />
kurz EO, geregelt.<br />
Damit ein Zwangsvollstreckungsverfahren/Exekutionsverfahren<br />
eingeleitet werden kann, muss ein dafür zuständiges<br />
Gericht über eine fällige (zu zahlende oder zu leistende) Schuld<br />
in einem Prozess entschieden haben, bzw. müssen Schuldner<br />
und Gläubiger sich über diese Schuld gerichtlich verglichen<br />
haben. Mit der gerichtlichen Entscheidung besitzt die/der GläubigerIn<br />
einen so genannten Exekutionstitel, mit welchem sie/er<br />
ein Zwangsvollstreckungsverfahren/Exekutionsverfahren beim<br />
zuständigen Bezirksgericht (meist das Gericht, in dessen Sprengel<br />
sich die zu pfändende Sache befindet) per Antrag einleiten<br />
kann. Dieses Verfahren wird die/der GläubigerIn immer dann<br />
beantragen, wenn sie/er eine gerichtliche Entscheidung zu ihren/seinen<br />
Gunsten in Händen hält, und der Verpflichtete dennoch<br />
nicht bezahlt oder leistet. Wird diesem Antrag wiederum<br />
gerichtlich stattgegeben, so vollzieht das zuständige Gericht für<br />
die/den GläubigerIn die Zwangsvollstreckung und holt somit<br />
die Schuld beim Schuldner ein. Die Schuld wird im Grunde<br />
über vier Schritte eingeholt, wobei sich diese je nach Anspruch<br />
der/des GläubigersIn (auf Geld oder Sachen) unterscheiden:<br />
• zuerst entscheidet das zuständige Gericht, ob die von der/<br />
vom GläubigerIn beantragte Exekution rechtmäßig ist<br />
• dann wird die zu verwertende Sache oder das zu verwertende<br />
Geld gepfändet<br />
• anschließend wird die zu verwertende Sache (zB. Fernseher,<br />
Grundstück, PKW) versteigert und schließlich<br />
• wird das durch die Versteigerung gewonnene Geld, oder das<br />
schon zuvor bestehende Vermögen, der/dem GläubigerIn in<br />
der Höhe ihres/seines Anspruchs übergeben.<br />
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