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PDF Version - Snowsport Tirol

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Wissen/Recht<br />

abschließen. Die Mindestversicherungssumme wird durch<br />

eine Verordnung der Landesregierung festgelegt. Sie beträgt<br />

derzeit € 6.000.000,-.<br />

• Den Schischulinhaber trifft in der Zeit zwischen 15.<br />

Dezember und 20. März eine Betriebspflicht. Während<br />

dieses Zeitraums muss er seine Schischule offen halten und<br />

Schikurse anbieten. Eine Ausnahme besteht aber dann,<br />

wenn die Witterungsverhältnisse das nicht zulassen.<br />

• Schischulbüro und Sammelplatz sind mit dem Namen<br />

der Schischule zu kennzeichnen. Dafür darf nur der von<br />

der Behörde bewilligte Schischulname verwendet werden.<br />

„Fantasie-Schischulnamen“ sind nicht zulässig.<br />

Verstößt der Schischulinhaber gegen eine oder mehrere der<br />

aufgezählten Pflichten, begeht er eine Verwaltungsübertretung<br />

und ist mit einer Verwaltungsstrafe zu bestrafen.<br />

5. Beschäftigung nicht (ausreichend) ausgebildeter<br />

Schilehrer<br />

Für die Erteilung des Schiunterrichts dürfen nur Schilehrer<br />

eingesetzt werden, die zumindest die Ausbildung zum Schilehreranwärter<br />

erfolgreich absolviert haben. Zudem müssen<br />

Diplom- und Landesschilehrer alle fünf Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung<br />

des Schilehrerverbandes teilnehmen.<br />

Schilehreranwärter müssen alle fünf Jahre eine schischulinterne<br />

Fortbildung absolvieren. Gleiches gilt im Übrigen für den<br />

Snowboard- und Langlaufunterricht, sowie beim Führen und<br />

Begleiten von Schitouren. Anwärter dürfen Unterricht jedoch<br />

nur auf den Pisten und nicht im freien Gelände oder auf Skirouten<br />

erteilen.<br />

Im Interesse der Sicherheit müssen Schilehrer und Kinderbetreuungspersonen<br />

auch über die erforderlichen Kenntnisse der<br />

deutschen Sprache verfügen.<br />

Beschäftigt der Schischulinhaber Personen, die diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen, oder werden Personen für Tätigkeiten<br />

eingesetzt, die sie aufgrund ihrer Qualifi kation nicht erbringen<br />

dürfen (zB Landeslehrer für Schitouren) macht sich der Schischulinhaber<br />

strafbar.<br />

Daneben ist aber auch der Schilehrer selbst zu bestrafen, wenn<br />

er ohne entsprechende Ausbildung Unterricht erteilt.<br />

Strafbar macht sich auch, wer die Bezeichnung Landes- oder<br />

Diplomschilehrer führt, ohne die entsprechende Prüfung<br />

erfolgreich abgelegt zu haben. Gleiches gilt für das Tragen von<br />

Abzeichen. Diese dürfen nur bei erfolgreicher Absolvierung der<br />

Prüfung getragen werden.<br />

6. Verstoß gegen allgemeine Pflichten des<br />

Schilehrers<br />

Schilehrer treffen im Wesentlichen die folgenden Pflichten:<br />

• Schilehrer dürfen die körperliche Sicherheit ihrer Schischüler<br />

nicht gefährden (zB durch Befahren eines extrem<br />

eisigen und steilen Hanges mit einer Anfängergruppe). Es<br />

besteht zB die ausdrückliche Verpflichtung Erste-Hilfe-<br />

Material mitzuführen. Wird im Zuge einer Kontrolle<br />

festgestellt, dass ein Schilehrer kein Erste-Hilfe-Material<br />

mitführt, begeht dieser Schilehrer eine Verwaltungsübertretung.<br />

• Im Notfall ist der Schilehrer verpflichtet, Erste Hilfe zu<br />

leisten, ärztliche Hilfe herbeizuholen und für den Abtransport<br />

des/der Verletzten zu sorgen (bzw. wenn der Rettungsdienst<br />

nicht rechtzeitig tätig werden kann, den Abtransport<br />

selbst vorzunehmen). Die Pfl icht zur Erste-Hilfe-Leistung<br />

ergibt sich mitunter bereits aus dem Strafgesetzbuch (siehe<br />

dazu den Artikel aus dem letzten Magazin). Durch die<br />

Erwähnung im <strong>Tirol</strong>er Schischulgesetz soll die Bedeutung<br />

dieser Pflicht betont werden.<br />

7. Kontrollorgane<br />

Der Bezirkshauptmannschaft (bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck)<br />

und dem <strong>Tirol</strong>er Schilehrerverband obliegt die Kontrolle<br />

über die Einhaltung der Pflichten. Zur Ausübung der Kontrolle<br />

durch den <strong>Tirol</strong>er Schilehrerverband bestellt die Landesregierung<br />

auf Vorschlag des Verbandes die Aufsichtsorgane.<br />

Stellen die Aufsichtsorgane des Schilehrerverbandes einen<br />

Pflichtverstoß fest, haben sie das der zuständigen Bezirkshauptmannschaft<br />

(bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck) zu melden,<br />

die dann gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführt<br />

und eine Strafe verhängt.<br />

58 snowsport tirol

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