PDF Version - Snowsport Tirol
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Wissen/Recht<br />
abschließen. Die Mindestversicherungssumme wird durch<br />
eine Verordnung der Landesregierung festgelegt. Sie beträgt<br />
derzeit € 6.000.000,-.<br />
• Den Schischulinhaber trifft in der Zeit zwischen 15.<br />
Dezember und 20. März eine Betriebspflicht. Während<br />
dieses Zeitraums muss er seine Schischule offen halten und<br />
Schikurse anbieten. Eine Ausnahme besteht aber dann,<br />
wenn die Witterungsverhältnisse das nicht zulassen.<br />
• Schischulbüro und Sammelplatz sind mit dem Namen<br />
der Schischule zu kennzeichnen. Dafür darf nur der von<br />
der Behörde bewilligte Schischulname verwendet werden.<br />
„Fantasie-Schischulnamen“ sind nicht zulässig.<br />
Verstößt der Schischulinhaber gegen eine oder mehrere der<br />
aufgezählten Pflichten, begeht er eine Verwaltungsübertretung<br />
und ist mit einer Verwaltungsstrafe zu bestrafen.<br />
5. Beschäftigung nicht (ausreichend) ausgebildeter<br />
Schilehrer<br />
Für die Erteilung des Schiunterrichts dürfen nur Schilehrer<br />
eingesetzt werden, die zumindest die Ausbildung zum Schilehreranwärter<br />
erfolgreich absolviert haben. Zudem müssen<br />
Diplom- und Landesschilehrer alle fünf Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung<br />
des Schilehrerverbandes teilnehmen.<br />
Schilehreranwärter müssen alle fünf Jahre eine schischulinterne<br />
Fortbildung absolvieren. Gleiches gilt im Übrigen für den<br />
Snowboard- und Langlaufunterricht, sowie beim Führen und<br />
Begleiten von Schitouren. Anwärter dürfen Unterricht jedoch<br />
nur auf den Pisten und nicht im freien Gelände oder auf Skirouten<br />
erteilen.<br />
Im Interesse der Sicherheit müssen Schilehrer und Kinderbetreuungspersonen<br />
auch über die erforderlichen Kenntnisse der<br />
deutschen Sprache verfügen.<br />
Beschäftigt der Schischulinhaber Personen, die diese Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen, oder werden Personen für Tätigkeiten<br />
eingesetzt, die sie aufgrund ihrer Qualifi kation nicht erbringen<br />
dürfen (zB Landeslehrer für Schitouren) macht sich der Schischulinhaber<br />
strafbar.<br />
Daneben ist aber auch der Schilehrer selbst zu bestrafen, wenn<br />
er ohne entsprechende Ausbildung Unterricht erteilt.<br />
Strafbar macht sich auch, wer die Bezeichnung Landes- oder<br />
Diplomschilehrer führt, ohne die entsprechende Prüfung<br />
erfolgreich abgelegt zu haben. Gleiches gilt für das Tragen von<br />
Abzeichen. Diese dürfen nur bei erfolgreicher Absolvierung der<br />
Prüfung getragen werden.<br />
6. Verstoß gegen allgemeine Pflichten des<br />
Schilehrers<br />
Schilehrer treffen im Wesentlichen die folgenden Pflichten:<br />
• Schilehrer dürfen die körperliche Sicherheit ihrer Schischüler<br />
nicht gefährden (zB durch Befahren eines extrem<br />
eisigen und steilen Hanges mit einer Anfängergruppe). Es<br />
besteht zB die ausdrückliche Verpflichtung Erste-Hilfe-<br />
Material mitzuführen. Wird im Zuge einer Kontrolle<br />
festgestellt, dass ein Schilehrer kein Erste-Hilfe-Material<br />
mitführt, begeht dieser Schilehrer eine Verwaltungsübertretung.<br />
• Im Notfall ist der Schilehrer verpflichtet, Erste Hilfe zu<br />
leisten, ärztliche Hilfe herbeizuholen und für den Abtransport<br />
des/der Verletzten zu sorgen (bzw. wenn der Rettungsdienst<br />
nicht rechtzeitig tätig werden kann, den Abtransport<br />
selbst vorzunehmen). Die Pfl icht zur Erste-Hilfe-Leistung<br />
ergibt sich mitunter bereits aus dem Strafgesetzbuch (siehe<br />
dazu den Artikel aus dem letzten Magazin). Durch die<br />
Erwähnung im <strong>Tirol</strong>er Schischulgesetz soll die Bedeutung<br />
dieser Pflicht betont werden.<br />
7. Kontrollorgane<br />
Der Bezirkshauptmannschaft (bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck)<br />
und dem <strong>Tirol</strong>er Schilehrerverband obliegt die Kontrolle<br />
über die Einhaltung der Pflichten. Zur Ausübung der Kontrolle<br />
durch den <strong>Tirol</strong>er Schilehrerverband bestellt die Landesregierung<br />
auf Vorschlag des Verbandes die Aufsichtsorgane.<br />
Stellen die Aufsichtsorgane des Schilehrerverbandes einen<br />
Pflichtverstoß fest, haben sie das der zuständigen Bezirkshauptmannschaft<br />
(bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck) zu melden,<br />
die dann gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren durchführt<br />
und eine Strafe verhängt.<br />
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