PDF Version - Snowsport Tirol
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Wissen/Recht<br />
Besteht der Anspruch der/des GläubigersIn in einer Leistung,<br />
zB. Schitour, so wird die/der SchuldnerIn zuerst aufgefordert<br />
die Leistung zu erfüllen. Kommt dieser der Aufforderung nicht<br />
nach, so wird sie/er über Geldstrafen – so genannte Beugestrafen<br />
– zu der versprochenen Handlung gezwungen.<br />
Die beschriebene Vorgangsweise der Zwangsvollstreckung<br />
hängt von der jeweiligen Art der Exekution ab und ist gesetzlich<br />
streng geregelt. Es gibt drei Hauptgruppen von Exekutionsarten:<br />
die Liegenschaftsexekution (§§ 87 ff EO), die Exekution<br />
in das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 ff EO (mit der zB<br />
Autos, wertvolle Gegenstände, Besteck, oder auch Geld gemeint<br />
sind) und die Naturalexekution nach den §§ 346 ff EO. Damit<br />
ist eine Handlung der/des Verpflichteten oder SchuldnersIn<br />
gemeint, wie zB das Herstellen einer Holzschnitzerei, oder die<br />
Räumung einer Mietwohnung - also Handlungen, welche nur<br />
von einer besonders dafür geeigneten Person vorgenommen<br />
werden können.<br />
Im Folgenden wird auf die Geldexekution (§§ 290 bis 324<br />
EO) näher eingegangen, dabei wird aus praktischen Gründen<br />
vor allem die so genannte Lohnexekution behandelt. Grundsätzlich<br />
können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über Geld<br />
nur erfolgen, wenn das Geld zum Zeitpunkt der Exekution<br />
im Eigentum des/der Verpflichteten/SchuldnersIn steht. Hat<br />
diese/dieser kein Vermögen, kann oft nur auf ihr/sein Gehalt<br />
oder Lohn - als einziges Geld - zurückgegriffen werden. Dieses<br />
bekommt man aber meist monatlich. Somit müsste eine/ein<br />
GläubigerIn immer monatlich, nach Überweisung des Lohns<br />
an den Verpflichteten, einen Exekutionsantrag bei Gericht<br />
stellen. Da dies äußerst unpraktisch wäre, ist die Pfändung von<br />
Löhnen und diesen ähnliche Zahlungen anders geregelt. Es<br />
kann der monatliche Lohn eines/einer Schneesportlehrers/In<br />
im Vorhinein gepfändet werden und dann – ohne dass der/die<br />
Schneesportlehrer/In auf den Lohn Zugriff hat - an den oder<br />
die Gläubiger überwiesen werden (§ 294 EO). Dabei wird der<br />
Lohn beim so genannten Drittschuldner (meist Arbeitgeber)<br />
dadurch gepfändet, dass diesem angeordnet wird, dass er den<br />
Lohn des Arbeitnehmers - für bestimmte Zeit - nur an den oder<br />
die Gläubiger überweisen darf. Gleichzeitig ist es dem Schuldner<br />
verboten über seinen Lohn frei zu verfügen. Mit der Zustellung<br />
der Pfändung wird der Drittschuldner beauftragt dem<br />
Gericht zu beantworten, wie hoch der Lohn des Verpflichteten<br />
wirklich ist und ob der Verpflichtete auch tatsächlich Anspruch<br />
auf den Lohn hat, und ob noch andere Personen die Pfändung<br />
des Lohns beantragt haben (§ 301 EO). Denn grundsätzlich<br />
gilt, dass immer derjenige zuerst bedient wird, der zuerst sein<br />
Pfandrecht bei Gericht angemeldet hat.<br />
Die Begleichung der Schuld der/des Verpflichteten erfolgt<br />
über die Verwertung des Pfandrechts, durch Überweisung des<br />
Lohns durch den Arbeitgeber an den/die Gläubiger (§§ 303 ff<br />
EO); diese Überweisung können auch LohnverrechnerInnen<br />
vornehmen.<br />
Diese Pfändbarkeit und direkte Überweisung ist aber gesetzlich<br />
beschränkt (§ 293 EO). Dies bedeutet, dass der/dem SchuldnerIn<br />
nicht ihr/sein gesamtes Gehalt gepfändet werden darf,<br />
sondern nur bis zu einem bestimmten Betrag, um ihr/sein<br />
Überleben und das der zugehörigen Familien zu sichern. Diesen<br />
Betrag nennt man den unpfändbaren Freibetrag oder auch<br />
Existenzminimum. Dieser setzt sich aus Grundbeträgen, wie<br />
für Unterhalt, oder das eigene Auskommen zusammen. In diese<br />
Berechnung mit einzubeziehen sind Forderungen, welche überhaupt<br />
nicht gepfändet werden dürfen – wie zB. Mietzinsbeihilfe<br />
– und solche, welche nur bis zum Existenzminimum gepfändet<br />
werden dürfen – zB. Löhne. Die Höhe des unpfändbaren Freibetrags<br />
ist von der Anzahl unterhaltspflichtiger Personen (zB.<br />
Kinder) und vom Einkommen der/des jeweiligen Schneesportlehrers/In<br />
abhängig.<br />
Auch über SchneesportlehrerInnen, welche nicht österreichische<br />
StaatsbürgerInnen - also rechtlich gesehen Ausländer - sind,<br />
kann grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung verhängt werden<br />
(Oberster Gerichtshof in SZ 69/286 = JBl 1998, 382). Hierbei<br />
besteht aber das Problem, dass der ausländische Staat das<br />
Verfahren der Zwangsvollstreckung aus Österreich anerkennen<br />
muss, um die Exekution auch tatsächlich durchsetzten zu können<br />
und ist somit einzelfallabhängig.<br />
Nach der Erläuterung der rechtlichen Grundlagen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
sind noch zwei wesentliche Punkte<br />
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