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PDF Version - Snowsport Tirol

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Wissen/Recht<br />

Besteht der Anspruch der/des GläubigersIn in einer Leistung,<br />

zB. Schitour, so wird die/der SchuldnerIn zuerst aufgefordert<br />

die Leistung zu erfüllen. Kommt dieser der Aufforderung nicht<br />

nach, so wird sie/er über Geldstrafen – so genannte Beugestrafen<br />

– zu der versprochenen Handlung gezwungen.<br />

Die beschriebene Vorgangsweise der Zwangsvollstreckung<br />

hängt von der jeweiligen Art der Exekution ab und ist gesetzlich<br />

streng geregelt. Es gibt drei Hauptgruppen von Exekutionsarten:<br />

die Liegenschaftsexekution (§§ 87 ff EO), die Exekution<br />

in das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 ff EO (mit der zB<br />

Autos, wertvolle Gegenstände, Besteck, oder auch Geld gemeint<br />

sind) und die Naturalexekution nach den §§ 346 ff EO. Damit<br />

ist eine Handlung der/des Verpflichteten oder SchuldnersIn<br />

gemeint, wie zB das Herstellen einer Holzschnitzerei, oder die<br />

Räumung einer Mietwohnung - also Handlungen, welche nur<br />

von einer besonders dafür geeigneten Person vorgenommen<br />

werden können.<br />

Im Folgenden wird auf die Geldexekution (§§ 290 bis 324<br />

EO) näher eingegangen, dabei wird aus praktischen Gründen<br />

vor allem die so genannte Lohnexekution behandelt. Grundsätzlich<br />

können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über Geld<br />

nur erfolgen, wenn das Geld zum Zeitpunkt der Exekution<br />

im Eigentum des/der Verpflichteten/SchuldnersIn steht. Hat<br />

diese/dieser kein Vermögen, kann oft nur auf ihr/sein Gehalt<br />

oder Lohn - als einziges Geld - zurückgegriffen werden. Dieses<br />

bekommt man aber meist monatlich. Somit müsste eine/ein<br />

GläubigerIn immer monatlich, nach Überweisung des Lohns<br />

an den Verpflichteten, einen Exekutionsantrag bei Gericht<br />

stellen. Da dies äußerst unpraktisch wäre, ist die Pfändung von<br />

Löhnen und diesen ähnliche Zahlungen anders geregelt. Es<br />

kann der monatliche Lohn eines/einer Schneesportlehrers/In<br />

im Vorhinein gepfändet werden und dann – ohne dass der/die<br />

Schneesportlehrer/In auf den Lohn Zugriff hat - an den oder<br />

die Gläubiger überwiesen werden (§ 294 EO). Dabei wird der<br />

Lohn beim so genannten Drittschuldner (meist Arbeitgeber)<br />

dadurch gepfändet, dass diesem angeordnet wird, dass er den<br />

Lohn des Arbeitnehmers - für bestimmte Zeit - nur an den oder<br />

die Gläubiger überweisen darf. Gleichzeitig ist es dem Schuldner<br />

verboten über seinen Lohn frei zu verfügen. Mit der Zustellung<br />

der Pfändung wird der Drittschuldner beauftragt dem<br />

Gericht zu beantworten, wie hoch der Lohn des Verpflichteten<br />

wirklich ist und ob der Verpflichtete auch tatsächlich Anspruch<br />

auf den Lohn hat, und ob noch andere Personen die Pfändung<br />

des Lohns beantragt haben (§ 301 EO). Denn grundsätzlich<br />

gilt, dass immer derjenige zuerst bedient wird, der zuerst sein<br />

Pfandrecht bei Gericht angemeldet hat.<br />

Die Begleichung der Schuld der/des Verpflichteten erfolgt<br />

über die Verwertung des Pfandrechts, durch Überweisung des<br />

Lohns durch den Arbeitgeber an den/die Gläubiger (§§ 303 ff<br />

EO); diese Überweisung können auch LohnverrechnerInnen<br />

vornehmen.<br />

Diese Pfändbarkeit und direkte Überweisung ist aber gesetzlich<br />

beschränkt (§ 293 EO). Dies bedeutet, dass der/dem SchuldnerIn<br />

nicht ihr/sein gesamtes Gehalt gepfändet werden darf,<br />

sondern nur bis zu einem bestimmten Betrag, um ihr/sein<br />

Überleben und das der zugehörigen Familien zu sichern. Diesen<br />

Betrag nennt man den unpfändbaren Freibetrag oder auch<br />

Existenzminimum. Dieser setzt sich aus Grundbeträgen, wie<br />

für Unterhalt, oder das eigene Auskommen zusammen. In diese<br />

Berechnung mit einzubeziehen sind Forderungen, welche überhaupt<br />

nicht gepfändet werden dürfen – wie zB. Mietzinsbeihilfe<br />

– und solche, welche nur bis zum Existenzminimum gepfändet<br />

werden dürfen – zB. Löhne. Die Höhe des unpfändbaren Freibetrags<br />

ist von der Anzahl unterhaltspflichtiger Personen (zB.<br />

Kinder) und vom Einkommen der/des jeweiligen Schneesportlehrers/In<br />

abhängig.<br />

Auch über SchneesportlehrerInnen, welche nicht österreichische<br />

StaatsbürgerInnen - also rechtlich gesehen Ausländer - sind,<br />

kann grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung verhängt werden<br />

(Oberster Gerichtshof in SZ 69/286 = JBl 1998, 382). Hierbei<br />

besteht aber das Problem, dass der ausländische Staat das<br />

Verfahren der Zwangsvollstreckung aus Österreich anerkennen<br />

muss, um die Exekution auch tatsächlich durchsetzten zu können<br />

und ist somit einzelfallabhängig.<br />

Nach der Erläuterung der rechtlichen Grundlagen für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

sind noch zwei wesentliche Punkte<br />

snowsport tirol 53

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