Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie
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1 > Aufgaben des Inhabers 29<br />
1.5 Erstellung der Risikoermittlung<br />
1.5.1 Zweck <strong>und</strong> inhaltliche Anforderungen<br />
Mit der Risikoermittlung beginnt der zweite Schritt des behördlichen Kontroll- <strong>und</strong><br />
Beurteilungsverfahrens (vgl. Abb. 1). Die Erstellung einer Risikoermittlung wird von<br />
der Vollzugsbehörde verfügt, wenn aufgr<strong>und</strong> der Beurteilung des Kurzberichts eine<br />
schwere Schädigung infolge von Störfällen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.<br />
Abschn. 2.2.3). Die vom Inhaber erstellte Risikoermittlung dient folgenden Zwecken:<br />
Zweck der Risikoermittlung<br />
> Eingehende Prüfung <strong>und</strong> Beurteilung der Sicherheitsmassnahmen;<br />
> Systematische Untersuchung <strong>und</strong> quantitative Darstellung des vom Betrieb ausgehenden<br />
Risikos für Bevölkerung oder <strong>Umwelt</strong>;<br />
> Gr<strong>und</strong>lage für den behördlichen Entscheid, ob das Risiko tragbar ist oder ob zusätzliche<br />
Sicherheitsmassnahmen notwendig sind;<br />
> Evaluation allfällig zusätzlicher baulicher, technischer <strong>und</strong> organisatorischer Sicherheitsmassnahmen;<br />
> Bereitstellen der Unterlagen <strong>zur</strong> Information der Öffentlichkeit (Zusammenfassung<br />
der Risikoermittlung);<br />
> Bereitstellen von Daten <strong>zur</strong> Erarbeitung einer Übersicht über die im Zuständigkeitsbereich<br />
der Vollzugsbehörde vorhandenen Risiken.<br />
Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um das vom<br />
Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die <strong>Umwelt</strong> gemäss Artikel 7<br />
<strong>StFV</strong> prüfen <strong>und</strong> beurteilen zu können. Die inhaltlichen Anforderungen sind in Anhang<br />
4.1 Ziffern 2–5 <strong>StFV</strong> gegeben <strong>und</strong> in Anhang 4 dieses <strong>Handbuch</strong>s näher erläutert.<br />
Umfang <strong>und</strong> Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen<br />
Umständen. Wenn keine Standards (BAFU, Vollzugshilfen oder Publikationen zum<br />
Vollzug) vorhanden sind oder sich Unklarheiten bei der Erstellung der Risikoermittlung,<br />
insbesondere bei den inhaltlichen Anforderungen, ergeben, ist es zweckmässig,<br />
diese Fragen mit der Vollzugsbehörde im Voraus zu klären.<br />
Das Risiko ist immer auch für den ganzen Betrieb <strong>und</strong> nicht nur für einzelne Untersuchungs-<br />
oder Betriebseinheiten auszuweisen. Hinsichtlich der Umgebung ist der aktuelle<br />
Zustand zu berücksichtigen. Sollten jedoch in der von den Auswirkungen der<br />
möglichen Störfälle betroffenen Umgebung gemäss geltender Nutzungsplanung zusätzliche<br />
Siedlungsentwicklungen möglich sein, so ist auch das Risiko vom Zustand nach<br />
erfolgter Entwicklung auszuweisen (vgl. Ausmasseinschätzung, Abschn. 1.4.1). Das<br />
Risiko muss gemäss den Richtlinien Beurteilungskriterien I <strong>zur</strong> <strong>StFV</strong> in quantitativer<br />
Form, d. h. als Summenkurve für den gesamten Betrieb ausgewiesen werden, damit die<br />
Beurteilung der Tragbarkeit durch die Behörde vorgenommen werden kann.<br />
Inhaltliche Anforderungen<br />
Auszuweisendes Risiko