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Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie

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1 > Aufgaben des Inhabers 29<br />

1.5 Erstellung der Risikoermittlung<br />

1.5.1 Zweck <strong>und</strong> inhaltliche Anforderungen<br />

Mit der Risikoermittlung beginnt der zweite Schritt des behördlichen Kontroll- <strong>und</strong><br />

Beurteilungsverfahrens (vgl. Abb. 1). Die Erstellung einer Risikoermittlung wird von<br />

der Vollzugsbehörde verfügt, wenn aufgr<strong>und</strong> der Beurteilung des Kurzberichts eine<br />

schwere Schädigung infolge von Störfällen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.<br />

Abschn. 2.2.3). Die vom Inhaber erstellte Risikoermittlung dient folgenden Zwecken:<br />

Zweck der Risikoermittlung<br />

> Eingehende Prüfung <strong>und</strong> Beurteilung der Sicherheitsmassnahmen;<br />

> Systematische Untersuchung <strong>und</strong> quantitative Darstellung des vom Betrieb ausgehenden<br />

Risikos für Bevölkerung oder <strong>Umwelt</strong>;<br />

> Gr<strong>und</strong>lage für den behördlichen Entscheid, ob das Risiko tragbar ist oder ob zusätzliche<br />

Sicherheitsmassnahmen notwendig sind;<br />

> Evaluation allfällig zusätzlicher baulicher, technischer <strong>und</strong> organisatorischer Sicherheitsmassnahmen;<br />

> Bereitstellen der Unterlagen <strong>zur</strong> Information der Öffentlichkeit (Zusammenfassung<br />

der Risikoermittlung);<br />

> Bereitstellen von Daten <strong>zur</strong> Erarbeitung einer Übersicht über die im Zuständigkeitsbereich<br />

der Vollzugsbehörde vorhandenen Risiken.<br />

Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um das vom<br />

Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die <strong>Umwelt</strong> gemäss Artikel 7<br />

<strong>StFV</strong> prüfen <strong>und</strong> beurteilen zu können. Die inhaltlichen Anforderungen sind in Anhang<br />

4.1 Ziffern 2–5 <strong>StFV</strong> gegeben <strong>und</strong> in Anhang 4 dieses <strong>Handbuch</strong>s näher erläutert.<br />

Umfang <strong>und</strong> Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen<br />

Umständen. Wenn keine Standards (BAFU, Vollzugshilfen oder Publikationen zum<br />

Vollzug) vorhanden sind oder sich Unklarheiten bei der Erstellung der Risikoermittlung,<br />

insbesondere bei den inhaltlichen Anforderungen, ergeben, ist es zweckmässig,<br />

diese Fragen mit der Vollzugsbehörde im Voraus zu klären.<br />

Das Risiko ist immer auch für den ganzen Betrieb <strong>und</strong> nicht nur für einzelne Untersuchungs-<br />

oder Betriebseinheiten auszuweisen. Hinsichtlich der Umgebung ist der aktuelle<br />

Zustand zu berücksichtigen. Sollten jedoch in der von den Auswirkungen der<br />

möglichen Störfälle betroffenen Umgebung gemäss geltender Nutzungsplanung zusätzliche<br />

Siedlungsentwicklungen möglich sein, so ist auch das Risiko vom Zustand nach<br />

erfolgter Entwicklung auszuweisen (vgl. Ausmasseinschätzung, Abschn. 1.4.1). Das<br />

Risiko muss gemäss den Richtlinien Beurteilungskriterien I <strong>zur</strong> <strong>StFV</strong> in quantitativer<br />

Form, d. h. als Summenkurve für den gesamten Betrieb ausgewiesen werden, damit die<br />

Beurteilung der Tragbarkeit durch die Behörde vorgenommen werden kann.<br />

Inhaltliche Anforderungen<br />

Auszuweisendes Risiko

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