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Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie

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2 > Aufgaben der Behörden 37<br />

Die Risikoermittlung bildet die Gr<strong>und</strong>lage für den behördlichen Entscheid, ob das vom<br />

Betrieb ausgehende Risiko für Bevölkerung oder <strong>Umwelt</strong> tragbar ist oder ob zusätzliche<br />

Sicherheitsmassnahmen nötig sind. Sie dient auch als Basis für die Beurteilung der<br />

Sicherheitsmassnahmen <strong>und</strong> für die Information der Öffentlichkeit.<br />

Die Risikoermittlung ist gr<strong>und</strong>sätzlich dann vollständig <strong>und</strong> richtig, wenn sie alle<br />

Angaben enthält, damit gemäss Artikel 7 <strong>StFV</strong> die Risikoermittlung geprüft <strong>und</strong> das<br />

Risiko beurteilt werden kann. Unter Vorbehalt allfälliger Absprachen mit dem Inhaber<br />

muss die Risikoermittlung insbesondere die im Abschnitt 1.5.1 <strong>und</strong> im Anhang 4<br />

dieses <strong>Handbuch</strong>s aufgeführten Angaben im nötigen Umfang <strong>und</strong> Detaillierungsgrad<br />

enthalten. Für eine Prüfung der Richtigkeit der Angaben stehen neben den Informationen,<br />

die anlässlich von Betriebsbegehungen gesammelt werden, die verschiedensten<br />

Informationsquellen <strong>zur</strong> Verfügung. Nebst der Konsultation von gängigen Literaturquellen<br />

<strong>und</strong> Datenbanken können die Angaben auch mit bereits bei den Behörden<br />

vorliegenden Informationen über den Betrieb <strong>und</strong> dessen Umgebung verglichen werden.<br />

Die Angaben sollen sich auf konkrete Sachverhalte beziehen <strong>und</strong> möglichst keine<br />

Allgemeinheiten wiedergeben. Schliesslich können die Angaben auch durch Einholen<br />

ergänzender Auskünfte beim Inhaber überprüft werden. Die Berechnungen <strong>zur</strong> Analyse<br />

des Risikos sollen mindestens überschlagsmässig oder stichprobenartig überprüft<br />

werden. Insbesondere muss bei der Ausmass- <strong>und</strong> Wahrscheinlichkeitsabschätzung die<br />

korrekte Berücksichtigung allfälliger Interaktionen zwischen einzelnen Anlagen oder<br />

Betriebseinheiten überprüft werden.<br />

Im Rahmen der Prüfung der Risikoermittlung hat die Vollzugsbehörde auch eingehend<br />

abzuklären, ob der Inhaber alle <strong>zur</strong> Verminderung des Risikos geeigneten allgemeinen<br />

Sicherheitsmassnahmen (Art. 3 <strong>StFV</strong>) sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen<br />

(Art. 4 <strong>StFV</strong>) getroffen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Wahl der allgemeinen<br />

Sicherheitsmassnahmen der Stand der Sicherheitstechnik <strong>und</strong> die zusätzliche<br />

betriebliche Erfahrung berücksichtigt wurden sowie ob alle möglichen betrieblichen<br />

Ursachen (inkl. die allfällige Interaktionen zwischen benachbarten Anlagen oder<br />

Betriebseinheiten) <strong>und</strong> umgebungsbedingten Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe<br />

Unbefugter in Betracht gezogen wurden.<br />

Das von einem Betrieb ausgehende Risiko ist gemäss den Beurteilungskriterien I <strong>zur</strong><br />

<strong>StFV</strong> anhand der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der <strong>Umwelt</strong> infolge<br />

von Störfällen <strong>und</strong> der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten, zu beurteilen.<br />

Gr<strong>und</strong>lage ist die vom Inhaber in der Risikoermittlung ausgewiesene Summenkurve im<br />

W-A-Diagramm <strong>und</strong> deren Verlauf gegenüber der Akzeptabilitätslinie <strong>und</strong> dem Übergangsbereich.<br />

Beim Verlauf der Summenkurve im Übergangsbereich ist eine Abwägung<br />

verschiedener Interessen vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a <strong>StFV</strong>). Auf der einen<br />

Seite sind die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung <strong>und</strong> der <strong>Umwelt</strong> vor schweren<br />

Schädigungen, auf der anderen Seite die privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen am<br />

Betrieb zu berücksichtigen. Dabei ist die Vollzugsbehörde berechtigt, für Ausmasse<br />

eine maximale Schadensobergrenze festzulegen. Diese kann aber nur im Bereich von<br />

Zweck der Risikoermittlung<br />

Prüfung der Risikoermittlung<br />

Prüfung der<br />

Sicherheitsmassnahmen<br />

Beurteilung der Tragbarkeit des<br />

Risikos

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