Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie
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2 > Aufgaben der Behörden 37<br />
Die Risikoermittlung bildet die Gr<strong>und</strong>lage für den behördlichen Entscheid, ob das vom<br />
Betrieb ausgehende Risiko für Bevölkerung oder <strong>Umwelt</strong> tragbar ist oder ob zusätzliche<br />
Sicherheitsmassnahmen nötig sind. Sie dient auch als Basis für die Beurteilung der<br />
Sicherheitsmassnahmen <strong>und</strong> für die Information der Öffentlichkeit.<br />
Die Risikoermittlung ist gr<strong>und</strong>sätzlich dann vollständig <strong>und</strong> richtig, wenn sie alle<br />
Angaben enthält, damit gemäss Artikel 7 <strong>StFV</strong> die Risikoermittlung geprüft <strong>und</strong> das<br />
Risiko beurteilt werden kann. Unter Vorbehalt allfälliger Absprachen mit dem Inhaber<br />
muss die Risikoermittlung insbesondere die im Abschnitt 1.5.1 <strong>und</strong> im Anhang 4<br />
dieses <strong>Handbuch</strong>s aufgeführten Angaben im nötigen Umfang <strong>und</strong> Detaillierungsgrad<br />
enthalten. Für eine Prüfung der Richtigkeit der Angaben stehen neben den Informationen,<br />
die anlässlich von Betriebsbegehungen gesammelt werden, die verschiedensten<br />
Informationsquellen <strong>zur</strong> Verfügung. Nebst der Konsultation von gängigen Literaturquellen<br />
<strong>und</strong> Datenbanken können die Angaben auch mit bereits bei den Behörden<br />
vorliegenden Informationen über den Betrieb <strong>und</strong> dessen Umgebung verglichen werden.<br />
Die Angaben sollen sich auf konkrete Sachverhalte beziehen <strong>und</strong> möglichst keine<br />
Allgemeinheiten wiedergeben. Schliesslich können die Angaben auch durch Einholen<br />
ergänzender Auskünfte beim Inhaber überprüft werden. Die Berechnungen <strong>zur</strong> Analyse<br />
des Risikos sollen mindestens überschlagsmässig oder stichprobenartig überprüft<br />
werden. Insbesondere muss bei der Ausmass- <strong>und</strong> Wahrscheinlichkeitsabschätzung die<br />
korrekte Berücksichtigung allfälliger Interaktionen zwischen einzelnen Anlagen oder<br />
Betriebseinheiten überprüft werden.<br />
Im Rahmen der Prüfung der Risikoermittlung hat die Vollzugsbehörde auch eingehend<br />
abzuklären, ob der Inhaber alle <strong>zur</strong> Verminderung des Risikos geeigneten allgemeinen<br />
Sicherheitsmassnahmen (Art. 3 <strong>StFV</strong>) sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen<br />
(Art. 4 <strong>StFV</strong>) getroffen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Wahl der allgemeinen<br />
Sicherheitsmassnahmen der Stand der Sicherheitstechnik <strong>und</strong> die zusätzliche<br />
betriebliche Erfahrung berücksichtigt wurden sowie ob alle möglichen betrieblichen<br />
Ursachen (inkl. die allfällige Interaktionen zwischen benachbarten Anlagen oder<br />
Betriebseinheiten) <strong>und</strong> umgebungsbedingten Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe<br />
Unbefugter in Betracht gezogen wurden.<br />
Das von einem Betrieb ausgehende Risiko ist gemäss den Beurteilungskriterien I <strong>zur</strong><br />
<strong>StFV</strong> anhand der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der <strong>Umwelt</strong> infolge<br />
von Störfällen <strong>und</strong> der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten, zu beurteilen.<br />
Gr<strong>und</strong>lage ist die vom Inhaber in der Risikoermittlung ausgewiesene Summenkurve im<br />
W-A-Diagramm <strong>und</strong> deren Verlauf gegenüber der Akzeptabilitätslinie <strong>und</strong> dem Übergangsbereich.<br />
Beim Verlauf der Summenkurve im Übergangsbereich ist eine Abwägung<br />
verschiedener Interessen vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a <strong>StFV</strong>). Auf der einen<br />
Seite sind die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung <strong>und</strong> der <strong>Umwelt</strong> vor schweren<br />
Schädigungen, auf der anderen Seite die privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen am<br />
Betrieb zu berücksichtigen. Dabei ist die Vollzugsbehörde berechtigt, für Ausmasse<br />
eine maximale Schadensobergrenze festzulegen. Diese kann aber nur im Bereich von<br />
Zweck der Risikoermittlung<br />
Prüfung der Risikoermittlung<br />
Prüfung der<br />
Sicherheitsmassnahmen<br />
Beurteilung der Tragbarkeit des<br />
Risikos