Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie
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Anhang 45<br />
Einwirkungen<br />
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in<br />
Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt,<br />
die durch den Bau <strong>und</strong> Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder<br />
durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG).<br />
Gefahrenpotenzial<br />
Die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen <strong>und</strong> Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen,<br />
Sonderabfälle, Mikroorganismen oder gefährlichen Güter entstehen können (Art. 2 Abs. 3 <strong>StFV</strong>).<br />
Gegenstand<br />
Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische<br />
Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine<br />
Endfunktion bestimmt; ausgenommen sind Erzeugnisse, die als Zubereitungen gelten (Art. 2 Abs. 2 Bst. a<br />
ChemV).<br />
Gr<strong>und</strong>datendokumentation<br />
Bestandteil des Kurzberichtes von Grossbetrieben, in welchem die den gesamten Betrieb betreffenden,<br />
allgemeinen Angaben zusammengefasst sind.<br />
Inhaber<br />
Die natürliche oder juristische Person, welche allein oder zusammen mit anderen Personen die<br />
Betriebsverhältnisse bestimmt <strong>und</strong> verantwortet. Inhaber eines Betriebs ist somit, wer tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich in<br />
der Lage ist, den durch das Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen.<br />
Kriterienliste<br />
Eine Tabelle <strong>zur</strong> Ermittlung der Mengenschwellen für Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die nicht in der Ausnahmeliste<br />
aufgeführt sind. Die Kriterienliste setzt auf pragmatische Weise Substanzeigenschaften in eine systematische<br />
Beziehung zu den Mengenschwellen (Anh. 1.1 Ziff.4 <strong>StFV</strong>).<br />
Mengenschwelle für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle<br />
Eine auf pragmatische Weise festgelegte kritische Menge eines Stoffes, Zubereitung oder Sonderabfalls, bei<br />
deren Überschreitung auf dem Betriebsareal der Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt.<br />
Risiko<br />
Wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung <strong>und</strong> der <strong>Umwelt</strong> infolge von<br />
Störfällen <strong>und</strong> der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten (Art. 2 Abs. 5 <strong>StFV</strong>).<br />
Risikoermittlung<br />
Die vom Inhaber aufgr<strong>und</strong> einer Verfügung bereitzustellenden Gr<strong>und</strong>lage (Anh. 4.1 <strong>StFV</strong>), insbesondere für die<br />
Beurteilung des vom Betrieb ausgehenden Risikos durch die Behörde.<br />
Risikokataster<br />
Eine Übersicht über die auf einem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotenziale <strong>und</strong> Risiken (Art. 16 Abs. 1 <strong>StFV</strong>).<br />
Sonderabfälle<br />
Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Gr<strong>und</strong> ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen<br />
oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische <strong>und</strong><br />
organisatorische Massnahmen erfordert (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA)<br />
Stand der Sicherheitstechnik<br />
Das aktuelle, in der Fachwelt vorhandene <strong>und</strong> objektiv zugängliche Wissen über Sicherheitsmassnahmen, die bei<br />
vergleichbaren Betrieben im In- oder Ausland erfolgreich eingesetzt oder erprobt worden sind <strong>und</strong> auf andere<br />
Betriebe übertragen werden können.