Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie
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<strong>Handbuch</strong> I <strong>zur</strong> Störfallverordnung (<strong>StFV</strong>) BAFU 2008 40<br />
Alarmstelle der Nationalen Alarmzentrale (ASNAZ) 26<br />
(vgl. Abschn. 2.4).<br />
r<strong>und</strong> um die Uhr erreichbar<br />
Abb. 6 > Melde- <strong>und</strong> Informationsflüsse bei Störfällen<br />
Meldung des Störfalls durch den Inhaber<br />
(Art. 11 Abs. 2 Bst. a)<br />
Entgegennahme, Verarbeitung <strong>und</strong> Weiterleitung<br />
der Störfallmeldung durch den Kanton<br />
(Art. 12 Abs. 1 <strong>und</strong> 2)<br />
Ereignisdienste<br />
Bevölkerung<br />
Nachbarkantone<br />
Lokale Behörden<br />
in Nachbarstaaten<br />
NAZ<br />
Aufgebot<br />
(Art. 12 Abs. 1)<br />
Information<br />
Alarmierung<br />
(Art. 13 Abs. 1)<br />
Information<br />
Warnung<br />
(Art. 13 Abs. 1)<br />
Information<br />
Warnung<br />
(Art. 13 Abs. 2)<br />
Information B<strong>und</strong><br />
<strong>und</strong> Ausland<br />
(Art. 12 & Art. 20)<br />
2.3.2 Information <strong>und</strong> Alarmierung bei Störfällen<br />
1<br />
2<br />
Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig<br />
informiert <strong>und</strong> gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.<br />
Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone <strong>und</strong> die Nachbarstaaten rechtzeitig<br />
informiert <strong>und</strong> gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen<br />
über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.<br />
Information <strong>und</strong> Alarmierung<br />
(Art. 13 <strong>StFV</strong>)<br />
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei einem Störfall im Sinne von Artikel 2<br />
Absatz 4 <strong>StFV</strong> die betroffene Bevölkerung informiert wird (vgl. Abb. 6). Dies soll<br />
rechtzeitig <strong>und</strong> der Situation entsprechend über die Medien (Radio, Fernsehen oder<br />
neuere Kommunikationsmittel) erfolgen. Es wird sich dabei um Informationen handeln,<br />
die auf den Auskünften der zuständigen Fachstellen <strong>und</strong> anderer Quellen basieren,<br />
oder um amtliche Mitteilungen, die von einer autorisierten Amtsstelle verfasst<br />
werden <strong>und</strong> in Form <strong>und</strong> Inhalt von den Medien nicht verändert werden dürfen.<br />
Die Kantone haben zudem dafür zu sorgen, dass die betroffene Bevölkerung bei einem<br />
Störfall, der zu einer Gefährdung führen kann, rechtzeitig alarmiert wird <strong>und</strong> Verhaltensanweisungen<br />
erhält (Abb. 6). Dazu sind kantonale Alarmierungspläne zu erstellen,<br />
die den Führungsorganen <strong>zur</strong> Verfügung stehen. In diesen Plänen – die über den Stör-<br />
Information<br />
Alarmierung<br />
26<br />
vormals ARMA