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Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie

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<strong>Handbuch</strong> I <strong>zur</strong> Störfallverordnung (<strong>StFV</strong>) BAFU 2008 40<br />

Alarmstelle der Nationalen Alarmzentrale (ASNAZ) 26<br />

(vgl. Abschn. 2.4).<br />

r<strong>und</strong> um die Uhr erreichbar<br />

Abb. 6 > Melde- <strong>und</strong> Informationsflüsse bei Störfällen<br />

Meldung des Störfalls durch den Inhaber<br />

(Art. 11 Abs. 2 Bst. a)<br />

Entgegennahme, Verarbeitung <strong>und</strong> Weiterleitung<br />

der Störfallmeldung durch den Kanton<br />

(Art. 12 Abs. 1 <strong>und</strong> 2)<br />

Ereignisdienste<br />

Bevölkerung<br />

Nachbarkantone<br />

Lokale Behörden<br />

in Nachbarstaaten<br />

NAZ<br />

Aufgebot<br />

(Art. 12 Abs. 1)<br />

Information<br />

Alarmierung<br />

(Art. 13 Abs. 1)<br />

Information<br />

Warnung<br />

(Art. 13 Abs. 1)<br />

Information<br />

Warnung<br />

(Art. 13 Abs. 2)<br />

Information B<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> Ausland<br />

(Art. 12 & Art. 20)<br />

2.3.2 Information <strong>und</strong> Alarmierung bei Störfällen<br />

1<br />

2<br />

Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig<br />

informiert <strong>und</strong> gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.<br />

Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone <strong>und</strong> die Nachbarstaaten rechtzeitig<br />

informiert <strong>und</strong> gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen<br />

über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.<br />

Information <strong>und</strong> Alarmierung<br />

(Art. 13 <strong>StFV</strong>)<br />

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei einem Störfall im Sinne von Artikel 2<br />

Absatz 4 <strong>StFV</strong> die betroffene Bevölkerung informiert wird (vgl. Abb. 6). Dies soll<br />

rechtzeitig <strong>und</strong> der Situation entsprechend über die Medien (Radio, Fernsehen oder<br />

neuere Kommunikationsmittel) erfolgen. Es wird sich dabei um Informationen handeln,<br />

die auf den Auskünften der zuständigen Fachstellen <strong>und</strong> anderer Quellen basieren,<br />

oder um amtliche Mitteilungen, die von einer autorisierten Amtsstelle verfasst<br />

werden <strong>und</strong> in Form <strong>und</strong> Inhalt von den Medien nicht verändert werden dürfen.<br />

Die Kantone haben zudem dafür zu sorgen, dass die betroffene Bevölkerung bei einem<br />

Störfall, der zu einer Gefährdung führen kann, rechtzeitig alarmiert wird <strong>und</strong> Verhaltensanweisungen<br />

erhält (Abb. 6). Dazu sind kantonale Alarmierungspläne zu erstellen,<br />

die den Führungsorganen <strong>zur</strong> Verfügung stehen. In diesen Plänen – die über den Stör-<br />

Information<br />

Alarmierung<br />

26<br />

vormals ARMA

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