Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie
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<strong>Handbuch</strong> I <strong>zur</strong> Störfallverordnung (<strong>StFV</strong>) BAFU 2008 42<br />
2.3.4 Koordination der Betriebskontrollen<br />
Die Kantone koordinieren soweit möglich die Betriebskontrollen, die sie aufgr<strong>und</strong> dieses<br />
<strong>und</strong> anderer Erlasse durchführen müssen.<br />
Koordination der<br />
Betriebskontrollen<br />
(Art. 15 <strong>StFV</strong>)<br />
Die Betriebskontrollen, die die Kantone aufgr<strong>und</strong> dieses <strong>und</strong> anderer Erlasse, beispielsweise<br />
nach betrieblichen Veränderungen, durchführen müssen, stellen für die<br />
Inhaber von Betrieben eine zunehmende Belastung dar. Vielfach stehen auch die nach<br />
dieser Verordnung zu treffenden Massnahmen in Beziehung zu anderen Forderungen,<br />
zum Beispiel zu solchen in den Bereichen des Arbeitnehmer-, Brand- <strong>und</strong> Gewässerschutzes<br />
sowie der Lufthygiene. Die Verordnung verlangt deshalb, dass die Kantone<br />
die Betriebskontrollen auf ihrem Gebiet soweit wie möglich koordinieren. Diese<br />
Koordination könnte beispielsweise in Form eines Kontrollkonzepts erfolgen, das<br />
gemeinsam von allen betroffenen Vollzugsbehörden erstellt wird. Dieses Kontrollkonzept<br />
legt fest, welche Sicherheitsmassnahmen bei welchen Betrieben in welchen Abständen<br />
kontrolliert werden, <strong>und</strong> hilft dadurch, die behördlichen Verfahren in den<br />
Bereichen Störfallvorsorge, Arbeits-, Brand- <strong>und</strong> Gewässerschutz sowie der Lufthygiene<br />
<strong>und</strong> weiteren Belangen der <strong>Umwelt</strong>sicherheit zu koordinieren.<br />
2.3.5 Information des B<strong>und</strong>esamtes (BAFU)<br />
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Die Kantone informieren das B<strong>und</strong>esamt periodisch in Form einer Übersicht über die<br />
auf ihrem Gebiet vorhandenen Gefahrenpotenziale <strong>und</strong> Risiken (Risikokataster) sowie<br />
über die getroffenen Massnahmen.<br />
Zu diesem Zweck stellen ihnen die zuständigen Stellen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Kantone auf<br />
Anfrage die erforderlichen Angaben <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.<br />
Information des B<strong>und</strong>esamtes<br />
(Art. 16 <strong>StFV</strong>)<br />
Das BAFU benötigt <strong>zur</strong> Erfüllung seiner Aufgabe als Aufsichtsbehörde (vgl. Abschn.<br />
2.4) periodisch Informationen, die die Vollzugsbehörde bei ihrer Arbeit gewinnen. Die<br />
erforderlichen Inhalte <strong>und</strong> der zeitliche Ablauf dieser Informationsflüsse erfolgt jeweils<br />
in Absprache mit den zuständigen Stellen. B<strong>und</strong>esstellen, die nach Artikel 23 Absatz 2<br />
<strong>StFV</strong> Vollzugsaufgaben haben (die zuständige Stelle für den Vollzug der Störfallverordnung<br />
bei VBS, BAV <strong>und</strong> BAZL) stellen den Kantonen auf Anfrage die erforderlichen<br />
Angaben <strong>zur</strong> Verfügung, die diese <strong>zur</strong> Erstellung des kantonalen Risikokatasters<br />
benötigen. Als Gr<strong>und</strong>lage für diese Angaben dienen die Inhalte der Kurzberichte (Art.<br />
5 Abs. 1 <strong>StFV</strong>) <strong>und</strong> der Risikoermittlungen (Anh. 4.1 <strong>StFV</strong>). Wo der Vorbehalt der<br />
gesetzlichen Geheimhaltung zum Tragen kommt, sind die Angaben, welche <strong>zur</strong> Verfügung<br />
gestellt werden können, in Absprache zwischen den Kantonen <strong>und</strong> den zuständigen<br />
Stellen des B<strong>und</strong>es zu regeln.<br />
Risikokataster