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Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie

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<strong>Handbuch</strong> I <strong>zur</strong> Störfallverordnung (<strong>StFV</strong>) BAFU 2008 50<br />

Fische finden sich beispielsweise in den Handbüchern von Roth 33 , Perkow 34 <strong>und</strong><br />

Hommel 35 . Tests <strong>zur</strong> Ökotoxizität sind nach international anerkannten wissenschaftlichen<br />

Methoden <strong>und</strong> Standards durchzuführen. Werden andere Verfahren als diejenigen<br />

der Richtlinie 67/548/EWG angewandt, so müssen sie diesen gleichwertig sein <strong>und</strong> zu<br />

vergleichbaren Ergebnissen führen.<br />

Es handelt sich hier um die mittlere effektive Konzentration eines Stoffes oder einer<br />

Zubereitung im Wasser, bei welcher 50 Prozent der Daphnien schwimmunfähig werden<br />

(EC 50 ). Geeignete Prüforganismen sind Daphnia magna <strong>und</strong> Daphnia pulex. Die<br />

Versuchsanordnung gemäss Richtlinie 67/548/EWG besteht darin, dass die Daphnien<br />

in Wasser verschiedener Konzentrationen der Prüfsubstanz ausgesetzt werden. Die<br />

Versuchsdauer beträgt gemäss Richtlinie 48 St<strong>und</strong>en. Die Störfallverordnung verwendet<br />

den Wert für 24 St<strong>und</strong>en.<br />

Es handelt sich hier um die mittlere tödliche Konzentration (LC 50 ) eines Stoffes oder<br />

einer Zubereitung im Wasser, bei welcher 50 Prozent einer Prüfgruppe von Fischen<br />

innerhalb einer ununterbrochenen Einwirkungsdauer von mindestens 96 St<strong>und</strong>en (4<br />

Tage) getötet werden 36 . Geeignete Fischarten sind unter anderen Zebrabärbling (Brachydanio<br />

rerio) <strong>und</strong> Regenbogenforelle (Salmo gairdneri). Die Versuchsanordnung<br />

gemäss Richtlinie 67/548/EWG besteht darin, dass die Fische in Wasser verschiedener<br />

Konzentrationen der Prüfsubstanz ausgesetzt werden. Die Versuchsdauer beträgt 96<br />

St<strong>und</strong>en.<br />

Ist ein Stoff oder eine Zubereitung entweder mit dem R-Satz 50 oder 51 eingestuft <strong>und</strong><br />

gekennzeichnet, so kann davon ausgegangen werden, dass entweder die akute Toxizität<br />

EC50 für Daphnien oder LC50 für Fische ≤ 10 mg/l ist. Der Unterschied zwischen den<br />

Kriterien des Bereichs Ökotoxizität im Anhang 1.1 Ziff. 43 <strong>StFV</strong> <strong>und</strong> den R-Sätzen 50<br />

<strong>und</strong> 51 in der Richtlinie 67/548/EWG besteht darin, dass für diese R-Sätze auch noch<br />

die Algentoxizität berücksichtigt <strong>und</strong> für die Daphnientoxizität anstelle einer Expositionsdauer<br />

von 24 St<strong>und</strong>en eine Expositionsdauer von 48 St<strong>und</strong>en verwendet werden.<br />

Die Praxis hat gezeigt, dass es sehr wenige Stoffe gibt, welche eine Algentoxizität von<br />

≤ 10 mg/l haben <strong>und</strong> gleichzeitig eine Fisch- <strong>und</strong> Daphnientoxizität von > 10 mg/l. Bei<br />

der Expositionsdauer betreffend Daphnientoxizität ist die Störfallverordnung weniger<br />

streng als die R-Sätze 50 <strong>und</strong> 51 gemäss Richtlinie 67/548/EWG. Im Sinne der Praxistauglichkeit<br />

kann also von der eingangs erwähnten Annahme ausgegangen <strong>und</strong> Stoffen<br />

sowie Zubereitungen mit den R-Sätzen 50 <strong>und</strong> 51 eine Mengenschwelle von 2000 kg<br />

zugeteilt werden.<br />

Akute Toxizität für Daphnien<br />

(Anh. 1.1 Ziff. 43 Bst. a <strong>StFV</strong>)<br />

Akute Toxizität für Fische<br />

(Anh. 1.1 Ziff. 43 Bst b <strong>StFV</strong>)<br />

Bemerkung zu den EU R-Sätzen<br />

50 <strong>und</strong> 51<br />

33<br />

Roth L. 2006: Wassergefährdende Stoffe, Ecomed Verlagsgesellschaft, Landsberg/Lech.<br />

34<br />

Perkow W. 2005: Wirksubstanzen der Pflanzenschutz <strong>und</strong> Schädlingsbekämpfungsmittel, 3. Auflage, Verlag Paul Parey, Berlin.<br />

35<br />

Hommel G. 2005: <strong>Handbuch</strong> der gefährlichen Güter, 19. Auflage, Springer Verlag, Berlin.<br />

36<br />

Mit der in der Störfallverordnung festgelegten Reihenfolge der Kriterien <strong>zur</strong> Ökotoxizität ist den Bestimmungen der schweizerischen<br />

Tierschutzgesetzgebung Rechnung getragen worden, das heisst, bei Datenmangel sollen nur Tests <strong>zur</strong> Bestimmung der akuten Daphnientoxizität<br />

in Erwägung gezogen werden. Sind von einem Stoff oder einer Zubereitung Daphnien- <strong>und</strong> Fischtoxizität bekannt, so ist bei<br />

der Ermittlung der Mengenschwellen der tiefere Konzentrationswert massgebend. Für Stoffgemische kann die Konzentration <strong>zur</strong> Ermittlung<br />

der Mengenschwelle mittels Verdünnungsrechnung, ausgehend von der Daphnien- oder Fischtoxizität der einzelnen Gemischkomponenten,<br />

bestimmt werden.

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