Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie
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<strong>Handbuch</strong> I <strong>zur</strong> Störfallverordnung (<strong>StFV</strong>) BAFU 2008 34<br />
2.2 Aufgaben der Vollzugsbehörde<br />
2.2.1 Kontrollen zum Geltungsbereich<br />
Die Vollzugsbehörde hat in angemessener Weise zu überprüfen, ob die Inhaber von<br />
Betrieben mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfälle die Unterstellung ihres<br />
Betriebs unter die <strong>StFV</strong> korrekt abgeklärt haben (vgl. Abschn. 1.1 <strong>und</strong> 1.2). Dies kann<br />
im Rahmen allgemeiner oder spezifischer Betriebskontrollen sowie bei Bewilligungsverfahren<br />
erfolgen. In ihren Publikationen kann die Vollzugsbehörde in geeigneter<br />
Weise auf diese Pflicht der Inhaber <strong>und</strong> die dazu vorhandenen Hilfsmittel hinweisen.<br />
Bei Unsicherheiten betreffend die Betriebsabgrenzung oder dem Überschreiten von<br />
Mengenschwellen (z. B. bei Speditionsfirmen) ist mit den Inhabern eine einvernehmliche<br />
Lösung anzustreben. Bei Unsicherheiten betreffend die Mengenschwelle von nicht<br />
offiziell von der EU eingestuften <strong>und</strong> nicht in der Vollzugshilfe «Mengenschwellen<br />
gemäss Störfallverordnung» des BAFU aufgeführten Stoffen oder Zubereitungen, kann<br />
die Vollzugsbehörde die Beratung des BAFU beanspruchen. Das BAFU wiederum ist<br />
im Sinne eines einheitlichen Vollzugs bemüht, unter Einbezug der entsprechenden<br />
Fachstellen die Mengenschwellenliste laufend zu aktualisieren.<br />
Im Rahmen der Überprüfungen zum Geltungsbereich oder aufgr<strong>und</strong> anderer Informationen<br />
kann sich herausstellen, dass die Höchstmengen an Stoffen, Zubereitungen oder<br />
Sonderabfällen in einem Betrieb die Mengenschwellen zwar nicht überschreiten, der<br />
Betrieb aber wegen seines Gefahrenpotenzials <strong>und</strong> der möglichen Störfallszenarien die<br />
Bevölkerung oder die <strong>Umwelt</strong> schwer schädigen könnte. In diesem Fall kann die<br />
Vollzugsbehörde den Betrieb mit einer Verfügung der Verordnung unterstellen (Art. 1<br />
Abs. 3 <strong>StFV</strong>). Sieht die Vollzugsbehörde von dieser Möglichkeit ab, hat sie über die<br />
direkte Anwendung von Artikel 10 USG ihre Vollzugsaufgabe wahrzunehmen. Wird<br />
ein Betrieb unterstellt <strong>und</strong> ergibt die nachfolgende Abklärung, dass der Betrieb die<br />
Bevölkerung <strong>und</strong> die <strong>Umwelt</strong> nicht schwer schädigen kann, ist dieser wieder aus dem<br />
Geltungsbereich der <strong>StFV</strong> zu entlassen.<br />
Überprüfungen zum<br />
Geltungsbereich<br />
Unterstellungsverfügungen<br />
2.2.2 Prüfung <strong>und</strong> Beurteilung des Kurzberichts<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig <strong>und</strong> richtig ist.<br />
Insbesondere prüft sie:<br />
a. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen<br />
(Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;<br />
…<br />
Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist,<br />
dass:<br />
a. bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der <strong>Umwelt</strong> infolge von<br />
Störfällen nicht zu erwarten sind;<br />
…<br />
Beurteilung des Kurzberichts<br />
(Art. 6 <strong>StFV</strong>)