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Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie

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<strong>Handbuch</strong> I <strong>zur</strong> Störfallverordnung (<strong>StFV</strong>) BAFU 2008 34<br />

2.2 Aufgaben der Vollzugsbehörde<br />

2.2.1 Kontrollen zum Geltungsbereich<br />

Die Vollzugsbehörde hat in angemessener Weise zu überprüfen, ob die Inhaber von<br />

Betrieben mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfälle die Unterstellung ihres<br />

Betriebs unter die <strong>StFV</strong> korrekt abgeklärt haben (vgl. Abschn. 1.1 <strong>und</strong> 1.2). Dies kann<br />

im Rahmen allgemeiner oder spezifischer Betriebskontrollen sowie bei Bewilligungsverfahren<br />

erfolgen. In ihren Publikationen kann die Vollzugsbehörde in geeigneter<br />

Weise auf diese Pflicht der Inhaber <strong>und</strong> die dazu vorhandenen Hilfsmittel hinweisen.<br />

Bei Unsicherheiten betreffend die Betriebsabgrenzung oder dem Überschreiten von<br />

Mengenschwellen (z. B. bei Speditionsfirmen) ist mit den Inhabern eine einvernehmliche<br />

Lösung anzustreben. Bei Unsicherheiten betreffend die Mengenschwelle von nicht<br />

offiziell von der EU eingestuften <strong>und</strong> nicht in der Vollzugshilfe «Mengenschwellen<br />

gemäss Störfallverordnung» des BAFU aufgeführten Stoffen oder Zubereitungen, kann<br />

die Vollzugsbehörde die Beratung des BAFU beanspruchen. Das BAFU wiederum ist<br />

im Sinne eines einheitlichen Vollzugs bemüht, unter Einbezug der entsprechenden<br />

Fachstellen die Mengenschwellenliste laufend zu aktualisieren.<br />

Im Rahmen der Überprüfungen zum Geltungsbereich oder aufgr<strong>und</strong> anderer Informationen<br />

kann sich herausstellen, dass die Höchstmengen an Stoffen, Zubereitungen oder<br />

Sonderabfällen in einem Betrieb die Mengenschwellen zwar nicht überschreiten, der<br />

Betrieb aber wegen seines Gefahrenpotenzials <strong>und</strong> der möglichen Störfallszenarien die<br />

Bevölkerung oder die <strong>Umwelt</strong> schwer schädigen könnte. In diesem Fall kann die<br />

Vollzugsbehörde den Betrieb mit einer Verfügung der Verordnung unterstellen (Art. 1<br />

Abs. 3 <strong>StFV</strong>). Sieht die Vollzugsbehörde von dieser Möglichkeit ab, hat sie über die<br />

direkte Anwendung von Artikel 10 USG ihre Vollzugsaufgabe wahrzunehmen. Wird<br />

ein Betrieb unterstellt <strong>und</strong> ergibt die nachfolgende Abklärung, dass der Betrieb die<br />

Bevölkerung <strong>und</strong> die <strong>Umwelt</strong> nicht schwer schädigen kann, ist dieser wieder aus dem<br />

Geltungsbereich der <strong>StFV</strong> zu entlassen.<br />

Überprüfungen zum<br />

Geltungsbereich<br />

Unterstellungsverfügungen<br />

2.2.2 Prüfung <strong>und</strong> Beurteilung des Kurzberichts<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig <strong>und</strong> richtig ist.<br />

Insbesondere prüft sie:<br />

a. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen<br />

(Art. 5 Abs. 1 Bst. f) plausibel ist;<br />

…<br />

Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist,<br />

dass:<br />

a. bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der <strong>Umwelt</strong> infolge von<br />

Störfällen nicht zu erwarten sind;<br />

…<br />

Beurteilung des Kurzberichts<br />

(Art. 6 <strong>StFV</strong>)

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