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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 15<br />

3. <strong>Das</strong> derzeitige <strong>Sanktionensystem</strong> des StGB <strong>und</strong> des JGG<br />

3.1 <strong>Das</strong> gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht<br />

Strafrechtliche Folgen (nach StGB)<br />

Absehen von Strafe § 60<br />

Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c<br />

Strafen<br />

Hauptstrafen<br />

Freiheitsstrafe § 38<br />

Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g<br />

Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe<br />

Geldstrafe § 40<br />

Nebenstrafen*)<br />

Fahrverbot § 44<br />

Nebenfolgen<br />

Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit <strong>und</strong> des Stimmrechts §§ 45ff<br />

Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200<br />

Massnahmen (§ 11 I Nr. 8)<br />

Massregeln der Besserung <strong>und</strong> Sicherung<br />

Freiheitsentziehende Massregeln<br />

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63<br />

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64<br />

Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66<br />

Massregeln ohne Freiheitsentzug<br />

Führungsaufsicht §§ 68-68g<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b<br />

Berufsverbot §§ 70-70b<br />

Verfall §§ 73-73e<br />

Einziehung §§ 74, 75<br />

Unbrauchbarmachung § 74d<br />

*) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105,<br />

135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt<br />

Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)<br />

3.1.1 Absehen von Strafe<br />

Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn <strong>die</strong> Tat, z.B. eine Trunkenheitsfahrt<br />

mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen,<br />

für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass <strong>die</strong> Verhängung einer Strafe<br />

"offensichtlich verfehlt" wäre. In <strong>die</strong>sen Fällen ist <strong>die</strong> Schuld durch <strong>die</strong> schweren Folgen<br />

bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.<br />

Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder <strong>die</strong>se kann gemildert werden,<br />

wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen<br />

(Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder<br />

deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von<br />

Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen"<br />

oder einen "persönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt"<br />

hat (§ 46a Nr. 2 StGB).<br />

Im Unterschied zu <strong>die</strong>sen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert<br />

ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften <strong>die</strong> Möglichkeit eines

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