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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 19<br />

vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer auszuschliessen,<br />

behält beim Fahrverbot der Verurteilte <strong>die</strong> Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe<br />

besteht in dem Verbot, für <strong>die</strong> Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im<br />

Strassenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die<br />

Verletzung <strong>die</strong>ses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).<br />

3.1.3.2.2 Vermögensstrafe<br />

Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als<br />

Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" <strong>die</strong>nen. <strong>Das</strong> Gericht sollte "neben<br />

einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf<br />

Zahlung eines Geldbetrages erkennen (können), dessen Höhe durch den Wert des<br />

Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe)" (§ 43a Abs. 1 S. 1 StGB). Die<br />

Vermögensstrafe war für solche Delikte vorgesehen, <strong>die</strong> typischerweise (auch) durch<br />

organisierte Gruppen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld<strong>und</strong><br />

Wertzeichenfälschung, Menschenhandel <strong>und</strong> Zuhälterei, Diebstahl, Erpressung,<br />

Hehlerei, Geldwäsche <strong>und</strong> Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mitglied einer<br />

Bande begangen hat. <strong>Das</strong> BverfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a<br />

StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2<br />

GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185;<br />

http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)<br />

3.1.4 Nebenfolgen<br />

Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der<br />

Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit <strong>und</strong> des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner <strong>die</strong><br />

Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).<br />

3.1.5 Massnahmen<br />

Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) werden zusammengefasst<br />

<strong>die</strong> Massregeln der Besserung <strong>und</strong> Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, <strong>die</strong><br />

Einziehung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).<br />

3.1.5.1 Massregeln der Besserung <strong>und</strong> Sicherung<br />

Auf eine Massregel der Besserung <strong>und</strong> Sicherung kann entweder neben einer Strafe<br />

oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der<br />

Besserung <strong>und</strong> Sicherung knüpfen an <strong>die</strong> Gefährlichkeit des Täters an <strong>und</strong> <strong>die</strong>nen,<br />

wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat verhängt, ausschliesslich dem Schutz<br />

der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische<br />

Einwirkung soll <strong>die</strong> Tätergefährlichkeit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch<br />

Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten soll <strong>die</strong> Gesellschaft vor dem Täter gesichert<br />

werden. <strong>Das</strong> geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der<br />

Besserung <strong>die</strong> Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder<br />

in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Sicherung <strong>die</strong>nen <strong>die</strong><br />

Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), <strong>die</strong> Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) <strong>und</strong><br />

das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Sicherungs- als auch Besserungsfunktion hat <strong>die</strong><br />

Führungsaufsicht (§ 68 StGB).<br />

Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vorgesehene<br />

„Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach<br />

längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der<br />

Gesetzgeber <strong>die</strong> „Vollzugslösung“ (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein<br />

Gefangener mit seiner Zustimmung in eine therapeutische Anstalt verlegt werden kann,<br />

wenn eine entsprechende Behandlung angezeigt erscheint.

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