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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 43<br />

2. Entwicklung <strong>und</strong> Stand der Sanktionierungspraxis im<br />

allgemeinen Strafrecht<br />

2.1 Informelle Sanktionen<br />

§§ 153, 153a, 153b StPO sind im allgemeinen Strafverfahrensrecht <strong>die</strong> Mittel der verfahrensrechtlichen<br />

Entkriminalisierung, <strong>die</strong> sich dadurch auszeichnet, dass nicht <strong>die</strong><br />

Strafbarkeit, sondern lediglich der Verfolgungszwang eingeschränkt ist. Die Verfahrenseinstellung<br />

<strong>die</strong>nt nicht nur den justizökonomischen Zielen der Verfahrensbeschleunigung<br />

<strong>und</strong> der Justizentlastung, sondern sie ist in den Dienst der präventiven Aufgaben<br />

des Strafrechts gestellt worden. Dem liegt <strong>die</strong> Einsicht zugr<strong>und</strong>e, dass "als persönliche<br />

Abschreckung des Täters ... häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen ihn wegen<br />

einer Straftat ermittelt wurde" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.,<br />

München 2001, S. 3. Rdnr. 5). Während von der Warte der Justiz aus bei der Einstellung<br />

gem. § 153a StPO von einer einverständlichen Sanktionierung <strong>und</strong> bei Einstellung<br />

gem. § 153 StPO von "Sanktionsverzicht" gesprochen werden kann, weil auf <strong>die</strong> Auferlegung<br />

eines weiteren Übels verzichtet wird, stellt sich aus der Sicht des Beschuldigten<br />

(in sozialwissenschaftlicher Betrachtung) <strong>die</strong> Problematik von "Sanktion durch Verfahren",<br />

weshalb hier - aus sozialwissenschaftlicher Perspektive - Personen, deren Verfahren<br />

gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden sind, als "informell Sanktionierte"<br />

bezeichnet werden.<br />

Informelle Sanktionen sind nicht nur im Jugendstrafrecht, sondern auch im allgemeinem<br />

Strafrecht quantitativ bedeutsam. Durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten<br />

der §§ 153, 153a, 153b StPO ist es der Praxis gelungen, trotz des Anstiegs<br />

der Zahl der sanktionierbaren Personen <strong>die</strong> Zahl der Verurteilten in etwa konstant<br />

zu halten (Schaubild 6). Relativ gesehen heisst <strong>die</strong>s, dass der Anteil der formell Sanktionierten<br />

an allen (informell <strong>und</strong> formell) Sanktionierten deutlich rückläufig ist. 1981<br />

dürften noch 66% formell sanktioniert worden sein, 2004 lediglich noch 47,6%<br />

(Schaubild 7).

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