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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 57<br />

Bewährungshelfer unterstellten Probanden sind deutlich angestiegen sowohl <strong>die</strong> Zahlen<br />

der Probanden, <strong>die</strong> bereits zuvor schon mindestens einmal verurteilt worden waren, als<br />

auch derjenigen, <strong>die</strong> bereits zuvor unter Bewährungsaufsicht standen.<br />

Beachtlich ist deshalb das Mass der "Bewährung der Strafaussetzung zur Bewährung".<br />

Die Daten der Bewährungshilfestatistik zeigen, dass das gesetzgeberische Experiment<br />

der Anhebung der Obergrenze <strong>und</strong> das Experiment der Praxis, vermehrt vom Institut<br />

der Straf- <strong>und</strong> der Strafrestaussetzung Gebrauch zu machen, erfolgreich ist, jedenfalls<br />

gemessen an der abschliessenden richterlichen Entscheidung über Widerruf oder Straferlass.<br />

Die Öffnung der Strafaussetzung für <strong>die</strong> bisherigen traditionellen Zielgruppen<br />

des Strafvollzugs führte nämlich nicht, wie aufgr<strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Zunahme<br />

einer nach "klassischen" prognostischen Kriterien "schwierigen" Klientel zu vermuten<br />

war, zu einem Anstieg der Widerrufsraten. Die Ausdehnung der Strafaussetzung ging<br />

vielmehr einher mit einer deutlichen Erhöhung des Anteils der besonders risikobelasteten<br />

Probandengruppe (Schaubild 17) <strong>und</strong> mit einem deutlichen Anstieg der<br />

Straferlassquote, namentlich bei den als besonders risikobelastet geltenden Gruppen<br />

(Schaubild 18). Seit einigen Jahren gehen freilich <strong>die</strong> Straferlassquoten zurück,<br />

statistisch kann nicht entschieden werden, ob <strong>die</strong>s auf einer veränderten Widerrufspraxis<br />

oder auf Zunahme der Rückfallraten beruht. Die Strafaussetzung (einschliesslich<br />

Strafrestaussetzung) bei gleichzeitiger Unterstellung unter einen Bewährungshelfer wird<br />

in weniger als einem Drittel (früheres B<strong>und</strong>esgebiet 2002: 31,9%) der nach allgemeinem<br />

Strafrecht erfolgten Unterstellungen widerrufen; in den sonstigen, den prognostisch<br />

eher günstigeren Fällen - Strafaussetzung ohne Unterstellung unter einen Bewährungshelfer<br />

- dürfte <strong>die</strong> Widerrufsrate sogar noch geringer sein.<br />

Ein Widerruf erfolgt nicht bereits dann, wenn der Verurteilte irgendeine neue Straftat<br />

begeht, sondern - von groben Auflagen- bzw. Weisungsverstössen abgesehen - dann,<br />

wenn er eine "Straftat begeht <strong>und</strong> dadurch zeigt, dass <strong>die</strong> Erwartung, <strong>die</strong> der<br />

Strafaussetzung zugr<strong>und</strong>e lag, sich nicht erfüllt hat" (§ 56f StGB). Die Rückfallrate,<br />

gemessen über erneute Verurteilung innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren, ist<br />

deshalb erwartungsgemäss höher als <strong>die</strong> Widerrufsrate. Wie <strong>die</strong> Rückfallstatistik<br />

(Bezugsjahr 1994) zeigt, wurden insgesamt 44,7% der Verurteilten mit einer zur Bewährung<br />

ausgesetzten Freiheitsstrafe wieder rückfällig (vgl. Jehle, Jörg-Martin; Heinz,<br />

Wolfgang; Sutterer, Peter (unter Mitarbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirchner <strong>und</strong><br />

Gerhard Spiess): Legalbewährung nach <strong>strafrechtliche</strong>n Sanktionen - Eine kommentierte<br />

Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003, S. 64 f. ).<br />

Die unter Bewährungsaufsicht Stehenden wurden deutlich häufiger erneut<br />

straffällig (60,9%) als <strong>die</strong>jenigen ohne Bewährungshelfer (39,0%). Dies überrascht<br />

nicht, denn nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt <strong>die</strong> im allgemeinen Strafrecht<br />

fakultative Unterstellung unter einen Bewährungshelfer bei den Rückfallgefährdeteren.

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