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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 31<br />

Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 Abs. 2 JGG) wird<br />

das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin verschoben.<br />

Schliesslich gibt <strong>die</strong> Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere<br />

wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstrafrahmen<br />

angewendet wurden.<br />

Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen<br />

werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; <strong>die</strong><br />

Vollständigkeit <strong>und</strong> Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je<br />

eingriffsschwächer <strong>die</strong> Sanktion ist. Dies heisst im einzelnen:<br />

In der StVStat wurde bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht <strong>die</strong> Dauer<br />

der freiheitsentziehenden Strafen vor 1970 nur für Zuchthaus <strong>und</strong> Gefängnis<br />

erhoben, nicht aber für <strong>die</strong> anderen freiheitsentziehenden Sanktionen. Die<br />

Kategorien für den Ausweis der Dauer der verhängten Zuchthaus-, Gefängnisoder<br />

Freiheitsstrafe wurden mehrfach geändert, so dass über einen längeren<br />

Zeitraum <strong>die</strong> Entwicklung der freiheitsentziehenden Strafen nach ihrer Dauer nur<br />

sehr begrenzt beobachtbar ist. Seit 1950 wurden <strong>die</strong> Kategorien insgesamt<br />

siebenmal sowohl erweitert als auch geändert. Für <strong>die</strong> Zeit ab 1950 blieb nur <strong>die</strong><br />

Kategorie "lebenslange" <strong>und</strong> "zeitige" Freiheitsstrafe unverändert <strong>und</strong> damit auch<br />

der statistischen Analyse zugänglich, seit 1954 sind bezüglich der zeitigen<br />

Freiheitsstrafe nur <strong>die</strong> Kategorien "bis einschliesslich 9 Monate", "bis<br />

einschliesslich 5 Jahre" sowie "mehr als 5 Jahre bis einschliesslich 15 Jahre"<br />

unverändert geblieben. Die derzeitige Einteilung besteht erst seit 1970.<br />

Die Höhe der Geldstrafe wurde erstmals 1967 erhoben, seit 1975 wird <strong>die</strong> Zahl<br />

der Tagessätze in 5 geschlossenen Kategorien mit jeweils 5 gleichbleibenden<br />

Untergliederungen für <strong>die</strong> Höhe des Tagessatzes erhoben sowie in einer<br />

weiteren offenen Kategorie "361 <strong>und</strong> mehr Tagessätze", <strong>die</strong> aber nicht mehr<br />

nach der Tagessatzhöhe untergliedert ist.<br />

Die sonstigen <strong>strafrechtliche</strong>n Reaktionsmöglichkeiten wurden <strong>und</strong> werden nur<br />

unvollständig erhoben. Dies gilt insbesondere für <strong>die</strong> "dritte Spur im Strafrecht",<br />

für <strong>die</strong> Bewährungsauflagen <strong>und</strong>/oder -weisungen, <strong>die</strong> nur hinsichtlich des "Ob"<br />

(ab 1975), nicht aber hinsichtlich der Art der Auflagen/Weisungen erhoben<br />

werden. Insbesondere wird nicht erfasst, ob eine Unterstellung unter einen<br />

Bewährungshelfer angeordnet wurde.<br />

Besser ist <strong>die</strong> Datenlage seit Kurzem hinsichtlich des Täter-Opfer-Ausgleichs<br />

(TOA). Die Auflage eines TOA wird seit 2001 in der StA-Statistik sowie in der<br />

Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen bei Einstellungen gem. § 153a StPO<br />

nachgewiesen (nicht aber bei Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG). Entsprechend<br />

den in <strong>die</strong>sen beiden Statistiken geltenden Erfassungsrichtlinien erfolgt ein<br />

Nachweis dann, wenn <strong>die</strong> Entscheidung nach § 153a StPO <strong>die</strong> schwerste Entscheidung<br />

war (Nachrang nach Anklage, Strafbefehl, Entscheidung im beschleunigten<br />

Verfahren); innerhalb von § 153a StPO hat dann allerdings eine TOA-Auflage<br />

Vorrang. Die Durchführung soll seit 2002 auch für <strong>die</strong> Strafverfolgungsstatistik<br />

erfasst werden: allerdings wird <strong>die</strong> Erfassung erst in einem Teil der<br />

Länder durchgeführt, weshalb noch keine B<strong>und</strong>esergebnisse ausgewiesen<br />

werden können.<br />

Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht<br />

nicht nur <strong>die</strong> schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln<br />

<strong>und</strong> Zuchtmitteln <strong>die</strong> insgesamt verhängten, also auch <strong>die</strong> nebeneinander<br />

angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass <strong>die</strong> Differenziertheit des<br />

Ausweises abnimmt, je eingriffsschwächer <strong>die</strong> Sanktion ist.<br />

Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen

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