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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 32<br />

werden <strong>die</strong> angeordneten erzieherischen Massnahmen.<br />

Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten<br />

Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungsbeistandschaft,<br />

Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere<br />

Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird <strong>die</strong> Art der Weisung (z.B.<br />

Arbeitsweisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich<br />

usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. St<strong>und</strong>enzahl der Arbeitsweisung) erfasst.<br />

Auch <strong>die</strong> Zuchtmittel werden lediglich der Art <strong>und</strong> der Häufigkeit ihrer Anordnung<br />

nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als<br />

bei den Erziehungsmassregeln - zwischen den drei Formen des Jugendarrestes<br />

(Freizeit-, Kurz- <strong>und</strong> Dauerarrest) unterschieden <strong>und</strong> innerhalb der Auflagen jeweils<br />

<strong>die</strong> Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen<br />

oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen getrennt ausgewiesen werden, sowie<br />

- seit 1991 - <strong>die</strong> Arbeitsleistung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kombination von Arbeitsleistung <strong>und</strong><br />

Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also <strong>die</strong> Dauer<br />

des Arrestes, <strong>die</strong> Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder <strong>die</strong> Zahl der zu<br />

leistenden St<strong>und</strong>en gemeinnütziger Arbeit.<br />

Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - <strong>die</strong> Dauer der<br />

verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen<br />

mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich <strong>die</strong> Kategorien "6<br />

Monate bis einschliesslich 1 Jahr" <strong>und</strong> "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich<br />

auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, <strong>die</strong> bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen<br />

JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.<br />

Hinsichtlich der Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob <strong>die</strong> Verhängung der<br />

Jugendstrafe bzw. ob <strong>die</strong> Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt<br />

wurde. Ob Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird – im Unterschied zu<br />

Verurteilungen nach allgemeinen Strafrecht - dagegen ebenso wenig erhoben wie<br />

<strong>die</strong> Art der Auflagen/Weisungen.<br />

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen<br />

Die mit den informellen Erledigungsmöglichkeiten verb<strong>und</strong>enen Auflagen/Weisungen<br />

werden, soweit es sich um Einstellungsentscheidungen des Gerichts<br />

handelt, in der Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen erfasst, ausgenommen bei den<br />

(allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der<br />

Rechtsmittelinstanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten bestehen, auch insoweit<br />

weitgehend mit jenen der StA-Statistik vergleichbar, aufgr<strong>und</strong> der fehlenden<br />

Differenzierung nach Delikt, nach Alter <strong>und</strong> Geschlecht der Beschuldigten.<br />

2.2.4 Bewährungshilfestatistik<br />

Aus dem grossen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich <strong>die</strong> bedingte<br />

Freiheitsstrafe erfasst, <strong>und</strong> auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich jener der<br />

Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer. Hinsichtlich der<br />

Vollstreckung der weit überwiegenden Zahl der Sanktionen, nämlich der ambulanten<br />

Sanktionen (Geldstrafe im allgemeinen Strafrecht; Erziehungsmassregeln,<br />

Verwarnung, Auflagen im Jugendstrafrecht), fehlen dagegen statistische Angaben.<br />

Entsprechendes gilt für <strong>die</strong> Vollstreckung von Massregeln der Besserung <strong>und</strong><br />

Sicherung. Infolge des Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen Informationen ist<br />

z.B. <strong>die</strong> Rate der eine Geldstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden<br />

Personen nicht genau ermittelbar. Näherungsweise lässt sich <strong>die</strong>se Rate allerdings<br />

durch Gegenüberstellung der Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten mit den zur Ver-

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