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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 65<br />

Die <strong>strafrechtliche</strong> Behandlung der Heranwachsenden<br />

Anteile der im Jahr 2004 nach Jugendstrafrecht <strong>und</strong> nach allgemeinem<br />

Strafrecht verurteilten Heranwachsenden; nach Hauptdeliktsgruppen<br />

100%<br />

80%<br />

60%<br />

67<br />

83<br />

78 79<br />

83<br />

73<br />

97<br />

55<br />

72<br />

66<br />

63<br />

69<br />

Jugendstrafrecht<br />

Heranwachsende<br />

verurteilt<br />

nach<br />

allgemeinem<br />

Strafrecht<br />

40%<br />

42<br />

20%<br />

0%<br />

I.: öffentl. Ordnung<br />

II.: sex. Selbstbestimmung<br />

III.: gg <strong>die</strong> Person<br />

16 gegen das Leben (o.V .)<br />

17 KV (ohne Strassenverk.)<br />

V.: Raub, Erpressung<br />

IV .: Diebstahl, Unterschlagg.<br />

VII.: Gemeingef., Umwelt<br />

VI.: andere Vermögensdel.<br />

VIII.: im Strassenverkehr<br />

IX. (andere)<br />

Hauptdeliktsgruppen I .. IX <strong>und</strong> Untergruppen gem. Strafverfolgungsstatistik. Alte Länder <strong>und</strong> Berlin.<br />

insg. ohne Ve rkehr<br />

Straftaten insgesamt<br />

KONSTANZER<br />

INVENTAR<br />

SANKTIONSFORSCHUNG<br />

KIS:SVXB2.04.1 #24<br />

Schaubild 24: Die <strong>strafrechtliche</strong> Behandlung der Heranwachsenden, nach Hauptdeliktsgruppen<br />

3.2 Informelle Sanktionen<br />

Entsprechend der Zielsetzung des JGG macht <strong>die</strong> Praxis von den Einstellungsmöglichkeiten<br />

der §§ 45, 47 JGG in noch stärkerem Masse als im allgemeinen<br />

Strafrecht Gebrauch. Allein zwischen 1981 <strong>und</strong> 2004 dürfte sich <strong>die</strong> Diversionsrate von<br />

44% auf 69% erhöht haben (Schaubild 25). Der aus Schaubild 25 ersichtliche Anstieg<br />

1997/1998 ist, wie in Tabelle A3 (im Anhang) gezeigt, ein nur scheinbarer, weil <strong>die</strong><br />

Werte für <strong>die</strong> Vorjahre unterschätzt waren. Wie <strong>die</strong> seitherigen Ergebnisse zeigen, ist<br />

der Wert von 69% Einstellung stabil geblieben. Demnach ist <strong>die</strong> Einstellung des<br />

Verfahrens <strong>die</strong> Regel, <strong>die</strong> Verurteilung ist <strong>die</strong> Ausnahme. Im Unterschied zum<br />

allgemeinen Strafrecht, wo der vermehrte Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten dazu<br />

geführt hat, dass <strong>die</strong> Verurteiltenzahlen trotz des Anstiegs der Zahl der sanktionierbaren<br />

Personen in etwa konstant geblieben ist, wurde im Jugendstrafrecht trotz (bis 1991)<br />

sinkender Fallzahlen vermehrt eingestellt (Schaubild 22). Diversion <strong>die</strong>nt hier nicht nur,<br />

wie vornehmlich im allgemeinen Strafrecht, der Verfahrensentlastung, vielmehr wird das<br />

spezialpräventive Konzept des Gesetzgebers, der eine Verfahrenseinstellung<br />

kriminalpolitisch für aussichtsreich <strong>und</strong> verantwortbar hält (vgl. Begründung zum<br />

Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes<br />

vom 27.11.1989, BT-Drs. 11/5829, S. 1, 13), von der Praxis umzusetzen versucht.

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