21.10.2014 Aufrufe

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 98<br />

Stationäre Sanktionen (allgemeines Strafrecht): Nicht zur Bewährung ausgesetzte<br />

Freiheitsstrafe, nicht zur Bewährung ausgesetzter Strafarrest.<br />

Stationäre Sanktionen (Jugendstrafrecht): unbedingte Jugendstrafe, Jugendarrest,<br />

Fürsorgeerziehung bzw. Heimerziehung gem. § 12 JGG.<br />

Strafarrest: Militärische Freiheitsstrafe eigener Art nach Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957, <strong>die</strong><br />

ausschliesslich gegen Soldaten <strong>und</strong> militärische Vorgesetzte, <strong>die</strong> nicht Soldaten sind, verhängt<br />

werden kann.<br />

Strafaussetzung zur Bewährung (allgemeines Strafrecht): Als Fortentwicklung der bisher<br />

nur gnadenweise gewährten Strafaussetzung durch das 3. StrÄG vom 4.8.1953 bei Gefängnis<strong>und</strong><br />

Einschliessungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten sowie bei Haftstrafe eingeführt. Die<br />

Aussetzung wurde hierbei an <strong>die</strong> Erwartung geknüpft, der Verurteilte werde "in Zukunft ein<br />

gesetzmässiges <strong>und</strong> geordnetes Leben führen". Fakultativ konnte der Verurteilte einem<br />

Bewährungshelfer unterstellt werden.<br />

Durch das 1. StrRG vom 25.6.1969 wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung zur<br />

Bewährung erweitert auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr bei gleichzeitiger<br />

Erweiterung der Aussetzungsvoraussetzungen. Ausnahmsweise ("besondere Umstände in der<br />

Tat <strong>und</strong> in der Persönlichkeit des Verurteilten") konnte auch eine Freiheitsstrafe, <strong>die</strong> zwei Jahre<br />

nicht übersteigt, ausgesetzt werden.<br />

Durch das 23. StrÄndG vom 13.4.1986 wurden <strong>die</strong> Aussetzungsvoraussetzungen bei<br />

Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr <strong>und</strong> 2 Jahren erweitert ("wenn nach der Gesamtwürdigung von<br />

Tat <strong>und</strong> Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen").<br />

Strafaussetzung zur Bewährung (Jugendstrafrecht): Gem. § 20 JGG 1953 konnte eine<br />

bestimmte Jugendstrafe "von nicht mehr als einem Jahr" zur Bewährung ausgesetzt werden.<br />

Die Aussetzungsvoraussetzungen wurden durch das 1. StrRG vom 25.6.1969 neu gefasst (§ 21<br />

Abs. 1 JGG) <strong>und</strong> der Anwendungsbereich der Strafaussetzung zur Bewährung erweitert auf<br />

Jugendstrafe, <strong>die</strong> 2 Jahre nicht übersteigt.<br />

Durch das EGStGB vom 2.3.1974 wurde aus der "Kann"-Bestimmung hinsichtlich der<br />

Aussetzung bei Jugendstrafen, <strong>die</strong> ein Jahr nicht übersteigen, eine "Ist"-Bestimmung.<br />

Durch das 1. JGGÄndG vom 30.8.1990 erhielten <strong>die</strong> Aussetzungsvoraussetzungen für<br />

Jugendstrafen zwischen einem Jahr <strong>und</strong> zwei Jahren ihre gegenwärtige Fassung.<br />

Todesstrafe: Todesstrafe war im RStGB 1871 nur bei vollendetem Mord sowie bei<br />

Mordversuch am Kaiser <strong>und</strong> eigenem Landesherrn angedroht. In der Folgezeit wurde <strong>die</strong><br />

Todesstrafe auch bei zahlreichen anderen Delikten angedroht. Aufgehoben wurde sie durch Art.<br />

102 des GG vom 23.5.1949.<br />

Unbedingt verhängte freiheitsentziehende Sanktionen (stationäre Sanktionen): 1882 bis<br />

1939 Zuchthaus, Gefängnis (soweit nicht - bei Jugendlichen - zur Bewährung ausgesetzt),<br />

Festungshaft <strong>und</strong> Haft. 1921 bis 1933 einschliesslich Arrest. 1937 bis 1939 sind <strong>die</strong> Quoten um<br />

bis zu 2 Prozentpunkte überschätzt, weil <strong>die</strong> Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichen<br />

(§ 10 JGG 1923) in der amtlichen Statistik nicht mehr ausgewiesen wurde.<br />

Ab 1950: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Zuchthaus, nicht zur Bewährung<br />

ausgesetzte Gefängnisstrafe <strong>und</strong> Haft. Seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 auch Einschliessung.<br />

Seit 1957 auch der durch das Wehrstrafgesetz vom 30.3.1957 eingeführte Strafarrest<br />

(insgesamt). Seit dem 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 nicht zur Bewährung<br />

ausgesetzte Freiheitsstrafe <strong>und</strong> (seit 1975) unbedingter Strafarrest.<br />

Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Bis 1953 Jugendgefängnis, Jugendarrest <strong>und</strong><br />

Fürsorgeerziehung, ab 1954 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, Jugendarrest <strong>und</strong><br />

Fürsorgeerziehung (ab 1991: Heimerziehung).<br />

Untersuchungshaftraten: Anteil der Verurteilten, <strong>die</strong> zuvor in Untersuchungshaft waren, an<br />

allen Verurteilten eines Berichtsjahres.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!