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Das strafrechtliche Sanktionensystem und die ...

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<strong>Das</strong> <strong>strafrechtliche</strong> <strong>Sanktionensystem</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis in Deutschland 53<br />

Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen, 1970 .. 2004<br />

Unbedingt verhängte Freiheitsstrafen<br />

Anteile bezogen auf nach Allg. Strafrecht unbedingt verhängte Freiheitsstrafen insgesamt<br />

100%<br />

80%<br />

60%<br />

40%<br />

>24 Mon.<br />

>12..24 Mon.<br />

6..12 Mon.<br />

unter 6 Mon.<br />

20%<br />

0%<br />

KONSTANZER<br />

I NVENTAR<br />

SANKTIONSFORSCHUNG<br />

KIS: SFAB1.04.1 #14<br />

1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2004<br />

Schaubild 14: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen: Unbedingt verhängte<br />

Freiheitsstrafen (Zeitreihe)<br />

2.2.2.2 Relative Konstanz von mittel- <strong>und</strong> langfristigen Freiheitsstrafen<br />

Die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe beruhte auf der Einsicht in <strong>die</strong><br />

Resozialisierungsfeindlichkeit <strong>die</strong>ser Strafart. Daraus konnte <strong>und</strong> sollte aber nicht<br />

abgeleitet werden, der Gesetzgeber messe den mittel- <strong>und</strong> langfristigen Freiheitsstrafen<br />

besondere, <strong>die</strong> Resozialisierung begünstigende Wirkungen bei. Erwartbar war vielmehr,<br />

dass <strong>die</strong> "Krise präventiven Strafdenkens" (Jescheck, Die Krise der Kriminalpolitik,<br />

Zeitschrift für <strong>die</strong> gesamte Strafrechtswissenschaft 91, 1979, S. 1037 ff.) hinsichtlich<br />

stationärer Sanktionen auch <strong>die</strong> Sanktionierungspraxis bei den anderen Freiheitsstrafen<br />

beeinflussen würde. Diese Erwartungen wurden enttäuscht. Bezogen auf <strong>die</strong> nach<br />

allgemeinem Strafrecht Verurteilten werden heute sogar mehr mittel- <strong>und</strong> langfristige<br />

Freiheitsstrafen verhängt als noch zu Beginn der 70er Jahre. Der Ausbau der<br />

Strafaussetzung zur Bewährung im Bereich bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe hat im<br />

Ergebnis lediglich dazu geführt, dass insgesamt nicht mehr unbedingte Freiheitsstrafen<br />

verhängt werden. Der Anteil der bereits im Urteil zur Vollstreckung angeordneten Freiheitsstrafen<br />

ist heute - nach dem 1990 erreichten niedrigsten Stand von 1,8% - wieder<br />

grösser als vor der Strafrechtsreform: 1960 wurden 2,1% der Verurteilten zu einer nicht<br />

ausgesetzten Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verurteilt, 2004 waren es 2,4%.<br />

Allerdings bleibt bei einer solchen Betrachtungsweise unberücksichtigt, dass wegen des<br />

hohen <strong>und</strong> zunehmenden Anteils der aus Opportunitätsgründen eingestellten<br />

Verfahren, empirisch gesehen, <strong>die</strong> "leichteren" Fälle nicht mehr zur Verurteilung gelangen,<br />

weshalb sich unter den Verurteilungen der relative Anteil der "schweren", eher<br />

mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Fälle deutlich erhöht. Die deshalb an sich<br />

erforderliche Bezugnahme auf <strong>die</strong> "sanktionierbaren Personen", d.h. <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong><br />

entweder verurteilt worden sind oder bei denen das Verfahren gem. §§ 153, 153a, 153b<br />

StPO eingestellt worden ist, ist jedoch erst seit Führung der StA-Statistik möglich.

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