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Bericht zur Reform des Wehrdienstes - Österreichs Bundesheer

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<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> <strong>Wehrdienstes</strong><br />

13.5. Mitgabe der Stellungsbekleidung<br />

als Sachleistung<br />

Die legislative Umsetzung dieses Vorschlages<br />

könnte jederzeit eingeleitet werden (Änderung <strong>des</strong><br />

§ 12 HGG 2001 i.d.g.F.).<br />

13.6. »Führerscheinuntersuchung«<br />

im Rahmen der Stellung samt<br />

entsprechender Anerkennung<br />

Die Anerkennung der Ergebnisse der Stellungsuntersuchung<br />

für die Erlangung eines Führerscheines<br />

erfolgt nach dem Empfängerprinzip. Daher wäre im<br />

Führerscheingesetz sicherzustellen, dass die Stellungsuntersuchung<br />

materiell als »Führerscheinuntersuchung«<br />

anerkannt wird.<br />

Es ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen<br />

der Stellung nur jene Daten ermittelt werden dürfen,<br />

die für eine Einberufung in das Bun<strong>des</strong>heer erforderlich<br />

sind. Untersuchungen im Rahmen der Stellung,<br />

die keine militärische Relevanz haben, sind verfassungsrechtlich<br />

unzulässig (Art. 79 Abs. 1 B-VG).<br />

13.7. Mögliche Reduzierung der<br />

Erstverpflichtungsdauer bei<br />

Milizübungen<br />

Die legislative Umsetzung dieses Vorschlages<br />

könnte jederzeit eingeleitet werden (Änderung <strong>des</strong><br />

§ 21 WG 2001 i.d.g.F.).<br />

13.8. Anpassung der Beitragsgrundlage<br />

für die Pensionsversicherung<br />

an die tatsächlichen<br />

Bezüge<br />

Die Umsetzung erfordert eine Änderung <strong>des</strong> Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und weiterer<br />

Sozialversicherungsgesetze für die einschlägigen<br />

Berufsgruppen (Bauern etc.). Die Umsetzbarkeit<br />

ist in erster Linie von der Lösung der Finanzierungsfrage<br />

abhängig.<br />

13.9. Generelle Anrechnung <strong>des</strong><br />

Präsenz- und Ausbildungsdienstes<br />

auf zeitabhängige Rechte<br />

(auch ohne Arbeitsverhältnis)<br />

Die Umsetzung erfordert eine Änderung <strong>des</strong><br />

Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (§ 8 APSG).<br />

13.10. Freiwillige Meldung zu<br />

Milizübungen für Frauen<br />

Nach geltendem Recht sind freiwillige Meldungen<br />

zu Milizübungen unwiderruflich und verpflichten – je<br />

nach Funktion in der Einsatzorganisation – zu einer<br />

Gesamtdauer von 150, 120 oder 30 Milizübungstagen.<br />

Dieses System ist auf Frauen – aufgrund ihres verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechtes, den Dienst<br />

beim Bun<strong>des</strong>heer jederzeit beenden zu können – ohne<br />

Verfassungsänderung nicht übertragbar.<br />

13.11. Einführung einer<br />

»Kompetenzbilanz«<br />

Eine Umsetzung dieses Vorschlages könnte in<br />

Anlehnung an § 41 <strong>des</strong> Zivildienstgesetzes (ZDG) in<br />

der Fassung der ZDG-Novelle 2013 auch im Wehrgesetz<br />

2001 (i.d.g.F.) erfolgen. Demnach wäre Rekruten<br />

ein schriftlicher Nachweis über die im Wehrdienst<br />

absolvierten Ausbildungen sowie über die erworbenen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz).<br />

Die Anerkennung der erworbenen<br />

Kompetenzen erfolgt jedoch nach dem Empfängerprinzip,<br />

d. h., es wäre in den einschlägigen Fremdgesetzen<br />

sicherzustellen, dass die beim Bun<strong>des</strong>heer<br />

erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

entsprechend anerkannt werden.<br />

13.12. Verbesserungen für die Miliz<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherstellung der bedarfsgerechten,<br />

einfacheren Aufbietung der Miliz sowie <strong>zur</strong><br />

Beseitigung von potenziellen Nachteilen im Zusammenhang<br />

mit Übungstätigkeiten sind zu prüfen.<br />

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