Bericht zur Reform des Wehrdienstes - Österreichs Bundesheer
Bericht zur Reform des Wehrdienstes - Österreichs Bundesheer
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<strong>Bericht</strong> <strong>zur</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> <strong>Wehrdienstes</strong><br />
13.5. Mitgabe der Stellungsbekleidung<br />
als Sachleistung<br />
Die legislative Umsetzung dieses Vorschlages<br />
könnte jederzeit eingeleitet werden (Änderung <strong>des</strong><br />
§ 12 HGG 2001 i.d.g.F.).<br />
13.6. »Führerscheinuntersuchung«<br />
im Rahmen der Stellung samt<br />
entsprechender Anerkennung<br />
Die Anerkennung der Ergebnisse der Stellungsuntersuchung<br />
für die Erlangung eines Führerscheines<br />
erfolgt nach dem Empfängerprinzip. Daher wäre im<br />
Führerscheingesetz sicherzustellen, dass die Stellungsuntersuchung<br />
materiell als »Führerscheinuntersuchung«<br />
anerkannt wird.<br />
Es ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen<br />
der Stellung nur jene Daten ermittelt werden dürfen,<br />
die für eine Einberufung in das Bun<strong>des</strong>heer erforderlich<br />
sind. Untersuchungen im Rahmen der Stellung,<br />
die keine militärische Relevanz haben, sind verfassungsrechtlich<br />
unzulässig (Art. 79 Abs. 1 B-VG).<br />
13.7. Mögliche Reduzierung der<br />
Erstverpflichtungsdauer bei<br />
Milizübungen<br />
Die legislative Umsetzung dieses Vorschlages<br />
könnte jederzeit eingeleitet werden (Änderung <strong>des</strong><br />
§ 21 WG 2001 i.d.g.F.).<br />
13.8. Anpassung der Beitragsgrundlage<br />
für die Pensionsversicherung<br />
an die tatsächlichen<br />
Bezüge<br />
Die Umsetzung erfordert eine Änderung <strong>des</strong> Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und weiterer<br />
Sozialversicherungsgesetze für die einschlägigen<br />
Berufsgruppen (Bauern etc.). Die Umsetzbarkeit<br />
ist in erster Linie von der Lösung der Finanzierungsfrage<br />
abhängig.<br />
13.9. Generelle Anrechnung <strong>des</strong><br />
Präsenz- und Ausbildungsdienstes<br />
auf zeitabhängige Rechte<br />
(auch ohne Arbeitsverhältnis)<br />
Die Umsetzung erfordert eine Änderung <strong>des</strong><br />
Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (§ 8 APSG).<br />
13.10. Freiwillige Meldung zu<br />
Milizübungen für Frauen<br />
Nach geltendem Recht sind freiwillige Meldungen<br />
zu Milizübungen unwiderruflich und verpflichten – je<br />
nach Funktion in der Einsatzorganisation – zu einer<br />
Gesamtdauer von 150, 120 oder 30 Milizübungstagen.<br />
Dieses System ist auf Frauen – aufgrund ihres verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Rechtes, den Dienst<br />
beim Bun<strong>des</strong>heer jederzeit beenden zu können – ohne<br />
Verfassungsänderung nicht übertragbar.<br />
13.11. Einführung einer<br />
»Kompetenzbilanz«<br />
Eine Umsetzung dieses Vorschlages könnte in<br />
Anlehnung an § 41 <strong>des</strong> Zivildienstgesetzes (ZDG) in<br />
der Fassung der ZDG-Novelle 2013 auch im Wehrgesetz<br />
2001 (i.d.g.F.) erfolgen. Demnach wäre Rekruten<br />
ein schriftlicher Nachweis über die im Wehrdienst<br />
absolvierten Ausbildungen sowie über die erworbenen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz).<br />
Die Anerkennung der erworbenen<br />
Kompetenzen erfolgt jedoch nach dem Empfängerprinzip,<br />
d. h., es wäre in den einschlägigen Fremdgesetzen<br />
sicherzustellen, dass die beim Bun<strong>des</strong>heer<br />
erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
entsprechend anerkannt werden.<br />
13.12. Verbesserungen für die Miliz<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherstellung der bedarfsgerechten,<br />
einfacheren Aufbietung der Miliz sowie <strong>zur</strong><br />
Beseitigung von potenziellen Nachteilen im Zusammenhang<br />
mit Übungstätigkeiten sind zu prüfen.<br />
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