Weltpremiere im Bergischen Löwen - GL VERLAGS GmbH
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Der Solartipp<br />
Irritation zur Baugenehmigungsfreiheit<br />
von Solarstromanlagen<br />
Bisher wurden Photovoltaikanlagen<br />
aufgrund der Bauordnung NRW<br />
grundsätzlich als baugenehmigungsfrei<br />
angesehen, solang diese nicht<br />
zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes<br />
führt. Am 20.09.2010 hat<br />
das OVG NRW in einem Beschluss zu<br />
einer Photovoltaikanlage auf einer<br />
Reithalle fest gestellt, dass diese zu<br />
einer Nutzungsänderung führt. Dieser<br />
Beschluss gilt erst einmal speziell<br />
für dieses Gebäude. Im Zuge dieses<br />
Sigrid Hohns<br />
Telefon: 02202.24 73 73<br />
Mobil: 0177.359 61 27<br />
Beschluss wurde die Baugenehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen<br />
fragwürdig, da der Beschluss so ausgelegt werden<br />
konnte, dass Photovoltaikanlagen per se zu einer Nutzungsänderung<br />
des Gebäudes führen. Mit einem Erlass an die Bauaufsichtsbehörden<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen entschärft das<br />
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr<br />
des Landes NRW diese Thematik. Dieser stellt fest, dass Photovoltaikanlagen<br />
zu keiner Nutzungsänderung führen, wenn die<br />
größere Menge des erzeugten Stroms selbst genutzt wird. Dabei<br />
kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung an, sondern darauf,<br />
dass <strong>im</strong> Gebäude ein Energiebedarf von mehr als 50 % der<br />
erzeugten Energie vorliegt. Dies trifft auf die meisten Gebäude<br />
zu. Sollte dies nicht zutreffen, können die Photovoltaikanlagen<br />
<strong>im</strong> Wege der Befreiung oder der Ausnahme als nicht störender<br />
Gewerbebetrieb zugelassen werden.<br />
Die Bauaufsichtsbehörden werden in diesem Erlass weiter darauf<br />
hingewiesen, dass sie keine Veranlassung haben, von sich<br />
aus zu prüfen, ob eine Nutzungsänderung vorliegt. Aus unserer<br />
Sicht heißt dies, dass Sie als (zukünftiger) Anlagenbetreiber<br />
nicht mit einem (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahren<br />
konfrontiert werden, solange Sie mehr als 50 % der erzeugten<br />
Energiemenge als Bezugsenergiemenge haben oder sich nicht<br />
selbstständig bei der unteren Baubehörde melden. Dieser Erlass<br />
wird zurzeit als Übergangslösung angesehen. Es wird grundsätzlich<br />
eine Änderung der Bauordnung NRW angestrebt, die<br />
eine Baugenehmigungsfreiheit von PV-Anlagen auf Gebäuden<br />
zur Folge hat.<br />
Falls Sie in einem konkreten Fall Fragen haben, stehen<br />
Ihnen die Fachleute der Regenerativen Generation <strong>GmbH</strong><br />
gerne zur Verfügung.<br />
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