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Weltpremiere im Bergischen Löwen - GL VERLAGS GmbH

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Der Solartipp<br />

Irritation zur Baugenehmigungsfreiheit<br />

von Solarstromanlagen<br />

Bisher wurden Photovoltaikanlagen<br />

aufgrund der Bauordnung NRW<br />

grundsätzlich als baugenehmigungsfrei<br />

angesehen, solang diese nicht<br />

zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes<br />

führt. Am 20.09.2010 hat<br />

das OVG NRW in einem Beschluss zu<br />

einer Photovoltaikanlage auf einer<br />

Reithalle fest gestellt, dass diese zu<br />

einer Nutzungsänderung führt. Dieser<br />

Beschluss gilt erst einmal speziell<br />

für dieses Gebäude. Im Zuge dieses<br />

Sigrid Hohns<br />

Telefon: 02202.24 73 73<br />

Mobil: 0177.359 61 27<br />

Beschluss wurde die Baugenehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen<br />

fragwürdig, da der Beschluss so ausgelegt werden<br />

konnte, dass Photovoltaikanlagen per se zu einer Nutzungsänderung<br />

des Gebäudes führen. Mit einem Erlass an die Bauaufsichtsbehörden<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen entschärft das<br />

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr<br />

des Landes NRW diese Thematik. Dieser stellt fest, dass Photovoltaikanlagen<br />

zu keiner Nutzungsänderung führen, wenn die<br />

größere Menge des erzeugten Stroms selbst genutzt wird. Dabei<br />

kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung an, sondern darauf,<br />

dass <strong>im</strong> Gebäude ein Energiebedarf von mehr als 50 % der<br />

erzeugten Energie vorliegt. Dies trifft auf die meisten Gebäude<br />

zu. Sollte dies nicht zutreffen, können die Photovoltaikanlagen<br />

<strong>im</strong> Wege der Befreiung oder der Ausnahme als nicht störender<br />

Gewerbebetrieb zugelassen werden.<br />

Die Bauaufsichtsbehörden werden in diesem Erlass weiter darauf<br />

hingewiesen, dass sie keine Veranlassung haben, von sich<br />

aus zu prüfen, ob eine Nutzungsänderung vorliegt. Aus unserer<br />

Sicht heißt dies, dass Sie als (zukünftiger) Anlagenbetreiber<br />

nicht mit einem (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahren<br />

konfrontiert werden, solange Sie mehr als 50 % der erzeugten<br />

Energiemenge als Bezugsenergiemenge haben oder sich nicht<br />

selbstständig bei der unteren Baubehörde melden. Dieser Erlass<br />

wird zurzeit als Übergangslösung angesehen. Es wird grundsätzlich<br />

eine Änderung der Bauordnung NRW angestrebt, die<br />

eine Baugenehmigungsfreiheit von PV-Anlagen auf Gebäuden<br />

zur Folge hat.<br />

Falls Sie in einem konkreten Fall Fragen haben, stehen<br />

Ihnen die Fachleute der Regenerativen Generation <strong>GmbH</strong><br />

gerne zur Verfügung.<br />

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