Weltpremiere im Bergischen Löwen - GL VERLAGS GmbH
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Der Steuertipp<br />
Exotisches Steuerschlupfloch<br />
für Privatverkäufe – noch bis Jahresende!<br />
Brautkleid nach der Hochzeit billig abzugeben: Mit Verlusten<br />
lassen sich steuern sparen. Bis Jahresende sind miese aus<br />
Privatgeschäften noch problemlos absetzbar.<br />
Alltagsgeschäfte können auch ein<br />
Fall für das Finanzamt sein. Wer sein<br />
neues Auto oder Segelboot innerhalb<br />
eines Jahres mit Verlust verkauft,<br />
kann die miesen absetzen. Im Gegenzug<br />
sind Gewinne ab 600 Euro <strong>im</strong><br />
Jahr steuerpflichtig.<br />
Denn mit dem legalen Kniff kann<br />
der eine oder andere Bürger tatsächlich<br />
seine Steuerlast drücken. Die<br />
Konstruktion nach § 23 des Einkommenssteuergesetzes<br />
geht so: Wer All-<br />
Christian Servos<br />
steuerberater der kanzlei<br />
Servos Winter & Partner <strong>GmbH</strong><br />
tagsgüter wie ein Brautkleid, ein Auto oder einen Kinderwagen<br />
weniger als ein Jahr besitzt und dann mit Verlust wieder verkauft,<br />
kann sein Minusgeschäft absetzen. Es darf mit Gewinnen aus<br />
anderen Privatverkäufen verrechnet werden. Dazu gehören auch<br />
Gewinne aus der Spekulation mit Aktien und Fonds, die vor 2009<br />
angeschafft und binnen Jahresfrist mit Plus verkauft wurden.<br />
Grundsätzlich wird so gerechnet: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten<br />
minus Veräußerungskosten (wie etwa Maklergebühr)<br />
ergibt den Gewinn oder Verlust.<br />
Weil sich der Steuerspartipp offenbar herumgesprochen hat, zieht<br />
der Fiskus die Reißleine. Im neuen Jahressteuergesetz 2010 wird<br />
die rechtsprechung bereits wieder ausgehebelt. Danach kann es<br />
problematisch werden.<br />
Bis zum Jahreswechsel heißt es also: verhökern, was das Zeug<br />
hält. Und <strong>im</strong>mer schön innerhalb der Jahresfrist bleiben. Wer profitieren<br />
will, muss seine An- und Verkaufsbelege aufheben. Mit<br />
den Kaufverträgen, Überweisungen, Kassenzetteln, Rechnungen<br />
und Quittungen müssen Gewinne respektive Verluste nachgewiesen<br />
werden können. Minusgeschäfte können auch noch mit<br />
einem Plus aus der Vergangenheit für Jahre mit noch offenem<br />
Steuerbescheid verrechnet werden. Vergleichbares gilt für die<br />
Zukunft: Hat man etwa dieses Jahr zu wenig Gewinne zum Verrechnen,<br />
gibt man seine Verluste trotzdem in der Steuererklärung<br />
an. Sie werden dann so lange geschoben, bis das Finanzamt sie<br />
mit Veräußerungsgewinnen in künftigen Jahren verrechnen kann.<br />
Ein Rechenexempel für den möglichen Steuerrabatt: Eheleute<br />
verkaufen innerhalb eines Jahres ihr Auto mit 2500 Euro<br />
Verlust und das Ballkleid der Frau mit 500 Euro Minus. Ihr Steuerbescheid<br />
für 2009 ist noch offen. In dem Jahr hatte der Ehemann<br />
be<strong>im</strong> Verkauf von Fondsanteilen innerhalb von zwölf Monaten<br />
nach Erwerb 3000 Euro Gewinn gemacht. Zieht das Finanzamt<br />
davon den Verlust von 3000 Euro ab, sparen die Eheleute mit 30<br />
Prozent Steuersatz 900 Euro Steuern für den Fondsgewinn (30<br />
Prozent für 3000 Euro). Achtung: Der Steuertrick funktioniert allerdings<br />
nicht mit Wertpapieren, die seit 2009 ins Depot gelangt<br />
sind. Wegen der Einführung der Abgeltungsteuer ist der Verkauf<br />
von Papieren seither kein privates Veräußerungsgeschäft mehr.<br />
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