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Weltpremiere im Bergischen Löwen - GL VERLAGS GmbH

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Der Steuertipp<br />

Exotisches Steuerschlupfloch<br />

für Privatverkäufe – noch bis Jahresende!<br />

Brautkleid nach der Hochzeit billig abzugeben: Mit Verlusten<br />

lassen sich steuern sparen. Bis Jahresende sind miese aus<br />

Privatgeschäften noch problemlos absetzbar.<br />

Alltagsgeschäfte können auch ein<br />

Fall für das Finanzamt sein. Wer sein<br />

neues Auto oder Segelboot innerhalb<br />

eines Jahres mit Verlust verkauft,<br />

kann die miesen absetzen. Im Gegenzug<br />

sind Gewinne ab 600 Euro <strong>im</strong><br />

Jahr steuerpflichtig.<br />

Denn mit dem legalen Kniff kann<br />

der eine oder andere Bürger tatsächlich<br />

seine Steuerlast drücken. Die<br />

Konstruktion nach § 23 des Einkommenssteuergesetzes<br />

geht so: Wer All-<br />

Christian Servos<br />

steuerberater der kanzlei<br />

Servos Winter & Partner <strong>GmbH</strong><br />

tagsgüter wie ein Brautkleid, ein Auto oder einen Kinderwagen<br />

weniger als ein Jahr besitzt und dann mit Verlust wieder verkauft,<br />

kann sein Minusgeschäft absetzen. Es darf mit Gewinnen aus<br />

anderen Privatverkäufen verrechnet werden. Dazu gehören auch<br />

Gewinne aus der Spekulation mit Aktien und Fonds, die vor 2009<br />

angeschafft und binnen Jahresfrist mit Plus verkauft wurden.<br />

Grundsätzlich wird so gerechnet: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten<br />

minus Veräußerungskosten (wie etwa Maklergebühr)<br />

ergibt den Gewinn oder Verlust.<br />

Weil sich der Steuerspartipp offenbar herumgesprochen hat, zieht<br />

der Fiskus die Reißleine. Im neuen Jahressteuergesetz 2010 wird<br />

die rechtsprechung bereits wieder ausgehebelt. Danach kann es<br />

problematisch werden.<br />

Bis zum Jahreswechsel heißt es also: verhökern, was das Zeug<br />

hält. Und <strong>im</strong>mer schön innerhalb der Jahresfrist bleiben. Wer profitieren<br />

will, muss seine An- und Verkaufsbelege aufheben. Mit<br />

den Kaufverträgen, Überweisungen, Kassenzetteln, Rechnungen<br />

und Quittungen müssen Gewinne respektive Verluste nachgewiesen<br />

werden können. Minusgeschäfte können auch noch mit<br />

einem Plus aus der Vergangenheit für Jahre mit noch offenem<br />

Steuerbescheid verrechnet werden. Vergleichbares gilt für die<br />

Zukunft: Hat man etwa dieses Jahr zu wenig Gewinne zum Verrechnen,<br />

gibt man seine Verluste trotzdem in der Steuererklärung<br />

an. Sie werden dann so lange geschoben, bis das Finanzamt sie<br />

mit Veräußerungsgewinnen in künftigen Jahren verrechnen kann.<br />

Ein Rechenexempel für den möglichen Steuerrabatt: Eheleute<br />

verkaufen innerhalb eines Jahres ihr Auto mit 2500 Euro<br />

Verlust und das Ballkleid der Frau mit 500 Euro Minus. Ihr Steuerbescheid<br />

für 2009 ist noch offen. In dem Jahr hatte der Ehemann<br />

be<strong>im</strong> Verkauf von Fondsanteilen innerhalb von zwölf Monaten<br />

nach Erwerb 3000 Euro Gewinn gemacht. Zieht das Finanzamt<br />

davon den Verlust von 3000 Euro ab, sparen die Eheleute mit 30<br />

Prozent Steuersatz 900 Euro Steuern für den Fondsgewinn (30<br />

Prozent für 3000 Euro). Achtung: Der Steuertrick funktioniert allerdings<br />

nicht mit Wertpapieren, die seit 2009 ins Depot gelangt<br />

sind. Wegen der Einführung der Abgeltungsteuer ist der Verkauf<br />

von Papieren seither kein privates Veräußerungsgeschäft mehr.<br />

Weitere Infos unter www.servos-winter.de<br />

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Ulrich Brune <strong>GmbH</strong> Schloßstr. 47-53<br />

51429 Berg. Gladbach - Bensberg -<br />

Tel. 02204-5 55 11 Fax 02204-5 77 07<br />

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