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Weltpremiere im Bergischen Löwen - GL VERLAGS GmbH

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Der Rechtstipp<br />

Mehr Geld oder sauberes Auto<br />

Bei einem unverschuldet erlittenen<br />

Unfall kann es Ihnen passieren, dass<br />

Sie einen Totalschaden an Ihrem Fahrzeug<br />

erlitten haben. Wenn Sie dann<br />

einen Sachverständigen mit der Begutachtung<br />

des Schadens beauftragt<br />

haben, wird dieser für Sie entsprechend<br />

der rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

in Ihrem näheren<br />

Umfeld klären, zu welchem Betrag<br />

regionale seriöse Händler Ihr Fahrzeug<br />

aufkaufen würden. Diesen Betrag<br />

setzt der Sachverständige dann auch<br />

in das Gutachten ein. Es passiert dann<br />

häufig, dass Ihnen von der Versicherung<br />

ein schreiben ins Haus flattert,<br />

mit dem Ihnen mitgeteilt wird, dass<br />

das Fahrzeug von diesem oder jenem<br />

Restwertaufkäufer, von dem üblicherweise dann auch nur eine Handy-Nr.<br />

vorhanden ist, zu einem deutlich höheren Betrag angekauft und man sich<br />

bei der Abrechnung auf dieses Angebot stützen werde, Ihnen also deutlich<br />

weniger zahlen will als nach Ihrem eigenen Gutachten berechtigt wäre. Auf<br />

dieses Angebot der Versicherung müssen Sie nicht unter allen Umständen<br />

eingehen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass nur der regionale seriöse<br />

Restwertaufkäufer für Sie in Betracht kommt. Ausnahmen gibt es natürlich.<br />

Wenn Sie aber beispielsweise, auch dieser Fall ist nicht selten, das Fahrzeug<br />

trotz Totalschaden weiterfahren können und weiterfahren wollen, so müssen<br />

Sie sich unter gar keinen Umständen auf dieses Angebot des Versicherers<br />

einlasen.<br />

Sie bedürfen insoweit dann dringend anwaltlichen Rates.<br />

An dieser Stelle ist schon mehrfach dringend davor gewarnt worden, sich<br />

darauf einzulassen, den gegnerischen Haftpflichtversicherer den Sachverständigen<br />

und die Werkstatt aussuchen zu lassen. Dieser „Rund-um-Service“<br />

geht <strong>im</strong>mer zu Ihren Lasten. Der einzig erkennbare Vorteil ist, das Sie<br />

Ihr Fahrzeug innen und außen gereinigt zurück erhalten. Dafür verzichten<br />

Sie fast <strong>im</strong>mer auf viel Geld. So wird auch in dem Gutachten, die die Versicherer<br />

dann selbst in Auftrag geben, <strong>im</strong>mer der Restwert einer Online-<br />

Börse angegeben sein. Dieser Wert ist, wie erläutert, viel zu hoch. Er muss<br />

von Ihnen nicht akzeptiert werden. Suchen Sie sich deshalb Ihren eigenen<br />

Sachverständigen. Dieser wird in Ihrem Auftrag auch den regionalen Restwert<br />

feststellen. Ihr Anwalt wird dann auch diesen – für Sie höheren Wert<br />

– durchsetzen können.<br />

Ein Weiteres kommt hinzu: Wenn Sie dem Haftpflichtversicherer, wie es einem<br />

unserer Mandanten geschehen ist, dann auch noch eine Vereinbarung<br />

unterschreiben, wonach dieser die Reparatur in Auftrag gibt, erhalten Sie<br />

nicht einmal mehr eine Rechnung, die auf Ihren Namen lautet und aus der<br />

sich ergibt, welche Ersatzteile eingebaut wurden oder nicht. Sie können also<br />

nicht einmal feststellen, ob wenigstens die Arbeiten durchgeführt wurden,<br />

die der von der Versicherung beauftragte und schon deshalb sicherlich nicht<br />

großzügige Sachverständige für notwendig erachtet. Ganz zu schweigen<br />

davon, dass Sie zwar für die Arbeiten, die die Werkstatt <strong>im</strong> Auftrage der<br />

Versicherung durchführt, von der Versicherung eine dreijährige Garantie<br />

erhalten, unter gewissen Umständen aber Ihre Garantie gegenüber dem<br />

Hersteller des Fahrzeuges verlieren. Wenn Sie sich einmal auf diese Vereinbarung<br />

eingelassen haben, werden Sie nie erfahren, welche Arbeiten an<br />

Ihrem Fahrzeug durchgeführt wurden und ob eventuell Schäden, die sich<br />

später bemerkbar machen, nicht doch auf die „sparsame“ Reparatur des<br />

Fahrzeuges zurückzuführen sind, weil Sie den Umfang der Reparatur ja gar<br />

nicht kennen.<br />

www.anwaelte-bensberg.de<br />

rechtsanwalt Peter Korthaus<br />

ist Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />

und Sozius der Kanzlei<br />

Leonhard & Imig, in Bensberg<br />

www.<strong>GL</strong>Verlag.de <strong>GL</strong> KOMPAKT Nr. 09<br />

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