Unternehmen & Management - AKTUELLE AUSGABE
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<strong>Unternehmen</strong> & <strong>Management</strong><br />
Pro:fit 16. März 2006 . Seite 9<br />
Verträge mit den Schweizern<br />
◆ Wie Sie bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen die juristischen Fallstricke umgehen<br />
von Axel Oldekop und<br />
Wolfgang Heisel<br />
Der Außenhandel zwischen Deutschland<br />
und der Schweiz ist für beide Länder<br />
von enormer wirtschaftlicher Bedeutung.<br />
Der Abschluss grenzüberschreitender<br />
Verträge ist an der Tagesordnung.<br />
So auch für die Firma Ceposa<br />
in der Schweizer Grenzstadt Kreuzlingen.<br />
Der Hersteller exklusiver Lebensmittel<br />
bezieht Zutaten aus verschiedenen<br />
europäischen Ländern<br />
und vertreibt die fertigen Produkte<br />
unter anderem nach Deutschland.<br />
Hierfür werden jeweils internationale<br />
Kauf- und Lieferverträge geschlossen.<br />
Was aber passiert, wenn der ausländische<br />
Vertragspartner nicht rechtzeitig<br />
liefert, die Ware Mängel aufweist<br />
oder eine beauftragte Dienstleistung<br />
überhaupt nicht erbracht werden<br />
kann? Die Ceposa hat es bis jetzt immer<br />
geschafft, gerichtliche Auseinandersetzungen<br />
mit den Lieferanten<br />
oder eigenen Kunden zu vermeiden.<br />
„Wir können angesichts der Qualität<br />
und der Einhaltung von Lieferzeiten<br />
bislang auf Holz klopfen“, kann Hanspeter<br />
Baer, Gründer und Geschäftsführer<br />
der Ceposa berichten. „Natürlich<br />
treten auch mal Probleme auf,<br />
aber die waren noch immer lösbar“.<br />
Und wenn keine außergerichtliche<br />
Vertragsknackpunkte<br />
• Wahl des anzuwendenden Rechts<br />
• Ausdrücklicher Ausschluss des<br />
UN-Kaufrechts<br />
• Schriftliche Wahl des zuständigen<br />
Gerichts (nicht für Verträge mit<br />
Verbrauchern)<br />
• Unter Umständen: Vereinbarung<br />
eines Schiedsgerichtsverfahrens<br />
• Inhaltliche Anpassung des Vertrages<br />
an das anzuwendende Recht<br />
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Lösung gefunden wird? Aus dem<br />
grenzüberschreitenden Geschäft wird<br />
dann schnell ein internationaler<br />
Rechtsstreit. Oftmals spielt es dabei<br />
eine entscheidende Rolle, nach welchem<br />
Recht ein solcher Streit entschieden<br />
wird. Denn trotz vieler Ähnlichkeiten<br />
bestehen zwischen der<br />
schweizerischen und der deutschen<br />
Rechtsordnung bedeutende Unterschiede.<br />
So sieht das deutsche bürgerliche<br />
Recht zum Beispiel eine strenge<br />
inhaltliche Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen<br />
vor. Das Schweizer<br />
Recht ist hier deutlich wohlwollender.<br />
Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
werden gerichtlich<br />
nur darauf hin überprüft, ob sie<br />
unklar oder irreführend sind.<br />
Welches Recht gilt?<br />
Während die Anwendung des deutschen<br />
Rechts also möglicherweise eine<br />
Gewährleistungsregelung aushebelt,<br />
kann dieselbe Klausel nach dem<br />
Schweizer Recht Bestand haben. Ähnliche<br />
Unterschiede gibt es im Hinblick<br />
auf den nach europäischen Vorgaben<br />
gestalteten Verbraucherschutz. So<br />
muss nach deutschem Recht zugunsten<br />
des Verbrauchers die Gewährleistungsfrist<br />
für den Kauf von Waren<br />
mindestens zwei Jahre betragen. Im<br />
Schweizer Recht kann der Käufer<br />
Mängel nur binnen Jahresfrist geltend<br />
machen, und diese Verjährungsfrist<br />
kann sogar noch verkürzt werden.<br />
Neben rein rechtlichen Unterschieden,<br />
kommen aber noch praktische<br />
Schwierigkeiten hinzu. Wird etwa ein<br />
Rechtsstreit in der Schweiz ausgetragen<br />
und hat die Gegenseite ihren Sitz<br />
im Tessin oder in der Romandie, ist die<br />
Verfahrenssprache vor dem Gericht<br />
Italienisch oder Französisch. Dies<br />
kann die Kommunikation mit dem<br />
Gericht und dem eigenen Anwalt unter<br />
Umständen erschweren. Letzterer<br />
sollte sich natürlich im anwendbaren<br />
§<br />
BITTE KEINE WERBUNG!<br />
Recht auskennen, was besonders relevant<br />
wird, wenn das Prozessrecht in<br />
der Schweiz betrachtet wird, welches<br />
von Kanton zu Kanton unterschiedlich<br />
ist. Für Ceposa-Chef Hanspeter<br />
Baer hat eine Gerichtsstandvereinbarung<br />
deshalb sogar psychologische<br />
Auswirkungen: „Für unsere ausländischen<br />
Lieferanten ist die unangenehme<br />
Vorstellung, einen Rechtsstreit in<br />
der Schweiz führen zu müssen, ein zu-<br />
Ein grenzüberschreitendes<br />
Geschäft kann internationaler<br />
Rechtsstreit werden.<br />
sätzlicher Leistungsanreiz. Sie strengen<br />
sich mehr an, da sie Streitigkeiten<br />
nicht bequem in ihrem Heimatland<br />
austragen können.“ Umgekehrt sieht<br />
die Ceposa als Lieferant die Wahl des<br />
Gerichtsstands am Sitz des Kunden als<br />
Entgegenkommen und Service an. In<br />
den Verträgen der Ceposa mit einem<br />
der bekanntesten Feinkosthändler in<br />
Deutschland ist daher immer München<br />
als Gerichtsstand festgelegt.<br />
Aber welches Recht findet auf einen<br />
grenzüberschreitenden Vertrag Anwendung?<br />
Und welches Gericht trifft<br />
die Entscheidung? Wird eine Klage<br />
aufgrund eines internationalen Vertragsverhältnisses<br />
bei einem Gericht<br />
eingereicht, prüft dieses zunächst, ob<br />
es zuständig ist und ob das deutsche<br />
oder das schweizerische Zivilrecht zur<br />
Anwendung kommt. Dabei kann es<br />
vorkommen, dass ein deutsches Gericht<br />
Schweizer Recht anzuwenden<br />
hat, und umgekehrt.<br />
Einfluss auf die Rechtswahl können<br />
die Parteien durch eine vertragliche<br />
Regelung nehmen. Eine Rechtswahl<br />
ist zwischen den Parteien grundsätzlich<br />
schon bei Vertragsschluss, aber<br />
auch zu einem späteren Zeitpunkt<br />
möglich. Manchmal ergibt sich sogar<br />
aus den Umständen des Vertragsver-<br />
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Damit Lieferverträge nicht vor dem<br />
Richter landen, müssen sie präzise<br />
formuliert sein. Montage: Steller<br />
hältnisses, dass die Parteien ein bestimmtes<br />
Recht gewählt haben. Hierauf<br />
sollte sich aber niemand verlassen.<br />
Eine ausdrückliche schriftliche<br />
Klausel erspart viele unnötige Diskussionen.<br />
Der Gerichtsstand kann dagegen im<br />
Vorfeld nur zwischen Kaufleuten frei<br />
gewählt werden. Dabei ist zu beachten,<br />
dass in der Schweiz eine Vereinbarung,<br />
die von der gesetzlichen Zuständigkeit<br />
eines Gerichts abweicht,<br />
klar erkennbar sein muss. Es empfiehlt<br />
sich eine solche Klausel in einem<br />
Vertrag typografisch hervorzuheben.<br />
UN-Kaufrecht ausschließen<br />
Eine Rechtswahl sollte auch noch aufgrund<br />
eines weiteren rechtlichen<br />
Aspekts erwogen werden: Sowohl die<br />
Schweiz, als auch Deutschland sind<br />
Vertragsstaaten des Übereinkommens<br />
der Vereinten Nationen über Verträge<br />
über den internationalen Warenkauf.<br />
Wird dieses UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich<br />
für das betroffene Vertragsverhältnis<br />
ausgeschlossen, geht es<br />
dem nationalen Zivilrecht vor und ersetzt<br />
die entsprechenden Regeln des<br />
deutschen bürgerlichen Rechts oder<br />
des schweizerischen Obligationenrechts.<br />
Die Anwendung des UN-Kaufrechts<br />
muss dabei nicht unbedingt<br />
nachteilig sein. Allerdings sind die<br />
Normen dieses internationalen Übereinkommens<br />
oftmals unbekannt.<br />
Auch existiert nur wenig Rechtsprechung,<br />
weshalb die konkrete Rechtslage<br />
schwer vorhergesagt werden kann.<br />
Unter Umständen ist es für die Parteien<br />
eines grenzüberschreitenden<br />
Vertrages empfehlenswert, die ordentlichen<br />
staatlichen Gerichte überhaupt<br />
nicht mit der Entscheidung von<br />
Rechtsstreitigkeiten zu bemühen. Insbesondere<br />
bei Verträgen mit einem<br />
hohen Umsatzvolumen kann die Einschaltung<br />
eines unparteiischen<br />
Schiedsgerichts häufig die zwar angekratzte<br />
aber noch immer wichtige Geschäftsbeziehung<br />
zu dem jeweiligen<br />
Vertragspartner schonen. Die Parteien<br />
können nicht nur die Zuständigkeit eines<br />
Schiedsgerichts vereinbaren, sondern<br />
etwa auch den Gerichtsort, die<br />
Anzahl der Richter und die Gerichtssprache<br />
bestimmen. Regelmäßig entscheiden<br />
derart von den Parteien eingesetzte<br />
Schiedsgerichte auch schneller<br />
als die überlasteten staatlichen Organe<br />
der Rechtsprechung. Allerdings<br />
ist hier Vorsicht geboten. Fehlende<br />
oder unklare Vereinbarungen über<br />
den Ablauf des Verfahrens oder die<br />
Gültigkeit eines Schiedsspruchs machen<br />
die Vorteile schnell zunichte,<br />
wenn zwischen den Parteien nicht nur<br />
in der Sache sondern auch über die<br />
Verfahrensfragen gestritten wird. Inhaltlich<br />
müssen die Verträge auf das<br />
anzuwendende Recht zugeschnitten<br />
sein. Auch wenn das schweizerische<br />
und das deutsche Zivilrecht viele Gemeinsamkeiten<br />
aufweisen und die<br />
Schweiz die Rechtsentwicklungen in<br />
Deutschland genau verfolgt, können<br />
die Unterschiede erheblich sein. Gerade<br />
für Kauf- und Lieferverträge hat die<br />
Modernisierung des deutschen<br />
Schuldrechts im Jahr 2002 Veränderungen<br />
gebracht, die von der Schweiz<br />
nicht nachvollzogen wurden. Ein ursprünglich<br />
nach deutschem Recht erstellter<br />
Vertrag oder allgemeine Vertragsbedingungen<br />
sollten daher nicht<br />
ohne vorherige sachkundige Überprüfung<br />
übernommen werden und der<br />
Schweizer Rechtsordnung unterstellt<br />
werden.<br />
Patentanwalt Dipl. Ing. Wolfgang Heisel<br />
und Rechtsanwalt Axel Oldekop sind<br />
Partner der Kanzlei Heisel Oldekop,<br />
Patent- und Rechtsanwälte in Konstanz.<br />
Im Internet:<br />
www.technik-recht.de<br />
Preise<br />
L-BANK<br />
Landespreis<br />
Junge <strong>Unternehmen</strong> mit neuen<br />
Geschäftsideen können sich für<br />
den Landespreis Baden-Württemberg<br />
bewerben. Er wird von der<br />
baden-württembergischen Landesregierung<br />
und der L-Bank<br />
vergeben. Das Preisgeld beträgt<br />
insgesamt 100 000 Euro. Teilnehmen<br />
können <strong>Unternehmen</strong>,<br />
die nach dem 1. Januar 1998<br />
gegründet worden sind. Außerdem<br />
müssen sie Bilanzkennzahlen<br />
für mindestens zwölf<br />
Monate vorweisen können. In die<br />
Bewertung gehen die Persönlichkeit<br />
des Unternehmers, Geschäftsidee,<strong>Unternehmen</strong>skonzept<br />
und der wirtschaftliche<br />
Erfolg ein. Ein Zusatzpreis in<br />
Höhe von 15 000 Euro wird für<br />
eine vorbidliche Betriebsübernahme<br />
vergeben. Bewerbungsschluss<br />
ist der 20. April. Der Landespreis<br />
zählt bundesweit zu den<br />
höchst dotierten Auszeichnungen<br />
für <strong>Unternehmen</strong>. (bro)<br />
Weitere Infos:<br />
www.landespreis-bw.de<br />
SICK AG<br />
Weiterbildungspreis<br />
Die Sick AG in Waldkirch hat den<br />
Weiterbildungsinnovationspreis<br />
2006 des Bundesinstituts für<br />
Berufsbildung (BIBB) erhalten.<br />
Ausgezeichnet wurde das Qualifizierungskonzept<br />
für Lagermitarbeiter,<br />
die sich als Logistiker<br />
profilieren konnten. Dieses Konzept,<br />
das zuletzt zwölf Mitarbeiter<br />
erfolgreich umsetzten, entwickelte<br />
Sick zusammen mit dem Bildungszentrum<br />
der Industrie- und<br />
Handelskammer Südlicher Oberrhein.<br />
Die Sick AG ist mit 4000<br />
Mitarbeitern und einem Konzernumsatz<br />
von 538 Millionen Euro<br />
einer der weltweit führenden<br />
Hersteller von Sensoren und<br />
Sensorlösungen für industrielle<br />
Anwendungen. (kaz)<br />
WFG-WEST<br />
Innovationspreis<br />
Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />
westlicher Bodensee<br />
(WFG-West) hat den Innovationspreis<br />
des Landes Baden-Württemberg,<br />
den „Dr.-Rudolf-Eberle-<br />
Preis 2006“, ausgeschrieben.<br />
Vergeben werden Preise von<br />
insgesamt 30 000 Euro.<br />
Der Wettbewerb richtet sich an<br />
<strong>Unternehmen</strong> aus Industrie,<br />
Handwerk und aus dem Bereich<br />
technologischer Dienstleistungen.<br />
Bewerber-Firmen dürfen höchstens<br />
500 Beschäftigte und einen<br />
Jahresumsatz von maximal 100<br />
Millionen Euro haben.<br />
Das Preiskomitee bewertet den<br />
technischen Fortschritt und die<br />
besonderen unternehmerischen<br />
Leistung der Firmen. Einsendeschluss<br />
ist der 31. Mai. (bro)<br />
Weitere Infos: www.wmbadenwuerttemberg.de