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Unternehmen & Management - AKTUELLE AUSGABE

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<strong>Unternehmen</strong> & <strong>Management</strong><br />

Pro:fit 16. März 2006 . Seite 9<br />

Verträge mit den Schweizern<br />

◆ Wie Sie bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen die juristischen Fallstricke umgehen<br />

von Axel Oldekop und<br />

Wolfgang Heisel<br />

Der Außenhandel zwischen Deutschland<br />

und der Schweiz ist für beide Länder<br />

von enormer wirtschaftlicher Bedeutung.<br />

Der Abschluss grenzüberschreitender<br />

Verträge ist an der Tagesordnung.<br />

So auch für die Firma Ceposa<br />

in der Schweizer Grenzstadt Kreuzlingen.<br />

Der Hersteller exklusiver Lebensmittel<br />

bezieht Zutaten aus verschiedenen<br />

europäischen Ländern<br />

und vertreibt die fertigen Produkte<br />

unter anderem nach Deutschland.<br />

Hierfür werden jeweils internationale<br />

Kauf- und Lieferverträge geschlossen.<br />

Was aber passiert, wenn der ausländische<br />

Vertragspartner nicht rechtzeitig<br />

liefert, die Ware Mängel aufweist<br />

oder eine beauftragte Dienstleistung<br />

überhaupt nicht erbracht werden<br />

kann? Die Ceposa hat es bis jetzt immer<br />

geschafft, gerichtliche Auseinandersetzungen<br />

mit den Lieferanten<br />

oder eigenen Kunden zu vermeiden.<br />

„Wir können angesichts der Qualität<br />

und der Einhaltung von Lieferzeiten<br />

bislang auf Holz klopfen“, kann Hanspeter<br />

Baer, Gründer und Geschäftsführer<br />

der Ceposa berichten. „Natürlich<br />

treten auch mal Probleme auf,<br />

aber die waren noch immer lösbar“.<br />

Und wenn keine außergerichtliche<br />

Vertragsknackpunkte<br />

• Wahl des anzuwendenden Rechts<br />

• Ausdrücklicher Ausschluss des<br />

UN-Kaufrechts<br />

• Schriftliche Wahl des zuständigen<br />

Gerichts (nicht für Verträge mit<br />

Verbrauchern)<br />

• Unter Umständen: Vereinbarung<br />

eines Schiedsgerichtsverfahrens<br />

• Inhaltliche Anpassung des Vertrages<br />

an das anzuwendende Recht<br />

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Lösung gefunden wird? Aus dem<br />

grenzüberschreitenden Geschäft wird<br />

dann schnell ein internationaler<br />

Rechtsstreit. Oftmals spielt es dabei<br />

eine entscheidende Rolle, nach welchem<br />

Recht ein solcher Streit entschieden<br />

wird. Denn trotz vieler Ähnlichkeiten<br />

bestehen zwischen der<br />

schweizerischen und der deutschen<br />

Rechtsordnung bedeutende Unterschiede.<br />

So sieht das deutsche bürgerliche<br />

Recht zum Beispiel eine strenge<br />

inhaltliche Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen<br />

vor. Das Schweizer<br />

Recht ist hier deutlich wohlwollender.<br />

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

werden gerichtlich<br />

nur darauf hin überprüft, ob sie<br />

unklar oder irreführend sind.<br />

Welches Recht gilt?<br />

Während die Anwendung des deutschen<br />

Rechts also möglicherweise eine<br />

Gewährleistungsregelung aushebelt,<br />

kann dieselbe Klausel nach dem<br />

Schweizer Recht Bestand haben. Ähnliche<br />

Unterschiede gibt es im Hinblick<br />

auf den nach europäischen Vorgaben<br />

gestalteten Verbraucherschutz. So<br />

muss nach deutschem Recht zugunsten<br />

des Verbrauchers die Gewährleistungsfrist<br />

für den Kauf von Waren<br />

mindestens zwei Jahre betragen. Im<br />

Schweizer Recht kann der Käufer<br />

Mängel nur binnen Jahresfrist geltend<br />

machen, und diese Verjährungsfrist<br />

kann sogar noch verkürzt werden.<br />

Neben rein rechtlichen Unterschieden,<br />

kommen aber noch praktische<br />

Schwierigkeiten hinzu. Wird etwa ein<br />

Rechtsstreit in der Schweiz ausgetragen<br />

und hat die Gegenseite ihren Sitz<br />

im Tessin oder in der Romandie, ist die<br />

Verfahrenssprache vor dem Gericht<br />

Italienisch oder Französisch. Dies<br />

kann die Kommunikation mit dem<br />

Gericht und dem eigenen Anwalt unter<br />

Umständen erschweren. Letzterer<br />

sollte sich natürlich im anwendbaren<br />

§<br />

BITTE KEINE WERBUNG!<br />

Recht auskennen, was besonders relevant<br />

wird, wenn das Prozessrecht in<br />

der Schweiz betrachtet wird, welches<br />

von Kanton zu Kanton unterschiedlich<br />

ist. Für Ceposa-Chef Hanspeter<br />

Baer hat eine Gerichtsstandvereinbarung<br />

deshalb sogar psychologische<br />

Auswirkungen: „Für unsere ausländischen<br />

Lieferanten ist die unangenehme<br />

Vorstellung, einen Rechtsstreit in<br />

der Schweiz führen zu müssen, ein zu-<br />

Ein grenzüberschreitendes<br />

Geschäft kann internationaler<br />

Rechtsstreit werden.<br />

sätzlicher Leistungsanreiz. Sie strengen<br />

sich mehr an, da sie Streitigkeiten<br />

nicht bequem in ihrem Heimatland<br />

austragen können.“ Umgekehrt sieht<br />

die Ceposa als Lieferant die Wahl des<br />

Gerichtsstands am Sitz des Kunden als<br />

Entgegenkommen und Service an. In<br />

den Verträgen der Ceposa mit einem<br />

der bekanntesten Feinkosthändler in<br />

Deutschland ist daher immer München<br />

als Gerichtsstand festgelegt.<br />

Aber welches Recht findet auf einen<br />

grenzüberschreitenden Vertrag Anwendung?<br />

Und welches Gericht trifft<br />

die Entscheidung? Wird eine Klage<br />

aufgrund eines internationalen Vertragsverhältnisses<br />

bei einem Gericht<br />

eingereicht, prüft dieses zunächst, ob<br />

es zuständig ist und ob das deutsche<br />

oder das schweizerische Zivilrecht zur<br />

Anwendung kommt. Dabei kann es<br />

vorkommen, dass ein deutsches Gericht<br />

Schweizer Recht anzuwenden<br />

hat, und umgekehrt.<br />

Einfluss auf die Rechtswahl können<br />

die Parteien durch eine vertragliche<br />

Regelung nehmen. Eine Rechtswahl<br />

ist zwischen den Parteien grundsätzlich<br />

schon bei Vertragsschluss, aber<br />

auch zu einem späteren Zeitpunkt<br />

möglich. Manchmal ergibt sich sogar<br />

aus den Umständen des Vertragsver-<br />

Schluss mit noch mehr Werbegags. Schluss mit noch mehr null-acht-fuffzehn-<br />

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Damit Lieferverträge nicht vor dem<br />

Richter landen, müssen sie präzise<br />

formuliert sein. Montage: Steller<br />

hältnisses, dass die Parteien ein bestimmtes<br />

Recht gewählt haben. Hierauf<br />

sollte sich aber niemand verlassen.<br />

Eine ausdrückliche schriftliche<br />

Klausel erspart viele unnötige Diskussionen.<br />

Der Gerichtsstand kann dagegen im<br />

Vorfeld nur zwischen Kaufleuten frei<br />

gewählt werden. Dabei ist zu beachten,<br />

dass in der Schweiz eine Vereinbarung,<br />

die von der gesetzlichen Zuständigkeit<br />

eines Gerichts abweicht,<br />

klar erkennbar sein muss. Es empfiehlt<br />

sich eine solche Klausel in einem<br />

Vertrag typografisch hervorzuheben.<br />

UN-Kaufrecht ausschließen<br />

Eine Rechtswahl sollte auch noch aufgrund<br />

eines weiteren rechtlichen<br />

Aspekts erwogen werden: Sowohl die<br />

Schweiz, als auch Deutschland sind<br />

Vertragsstaaten des Übereinkommens<br />

der Vereinten Nationen über Verträge<br />

über den internationalen Warenkauf.<br />

Wird dieses UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich<br />

für das betroffene Vertragsverhältnis<br />

ausgeschlossen, geht es<br />

dem nationalen Zivilrecht vor und ersetzt<br />

die entsprechenden Regeln des<br />

deutschen bürgerlichen Rechts oder<br />

des schweizerischen Obligationenrechts.<br />

Die Anwendung des UN-Kaufrechts<br />

muss dabei nicht unbedingt<br />

nachteilig sein. Allerdings sind die<br />

Normen dieses internationalen Übereinkommens<br />

oftmals unbekannt.<br />

Auch existiert nur wenig Rechtsprechung,<br />

weshalb die konkrete Rechtslage<br />

schwer vorhergesagt werden kann.<br />

Unter Umständen ist es für die Parteien<br />

eines grenzüberschreitenden<br />

Vertrages empfehlenswert, die ordentlichen<br />

staatlichen Gerichte überhaupt<br />

nicht mit der Entscheidung von<br />

Rechtsstreitigkeiten zu bemühen. Insbesondere<br />

bei Verträgen mit einem<br />

hohen Umsatzvolumen kann die Einschaltung<br />

eines unparteiischen<br />

Schiedsgerichts häufig die zwar angekratzte<br />

aber noch immer wichtige Geschäftsbeziehung<br />

zu dem jeweiligen<br />

Vertragspartner schonen. Die Parteien<br />

können nicht nur die Zuständigkeit eines<br />

Schiedsgerichts vereinbaren, sondern<br />

etwa auch den Gerichtsort, die<br />

Anzahl der Richter und die Gerichtssprache<br />

bestimmen. Regelmäßig entscheiden<br />

derart von den Parteien eingesetzte<br />

Schiedsgerichte auch schneller<br />

als die überlasteten staatlichen Organe<br />

der Rechtsprechung. Allerdings<br />

ist hier Vorsicht geboten. Fehlende<br />

oder unklare Vereinbarungen über<br />

den Ablauf des Verfahrens oder die<br />

Gültigkeit eines Schiedsspruchs machen<br />

die Vorteile schnell zunichte,<br />

wenn zwischen den Parteien nicht nur<br />

in der Sache sondern auch über die<br />

Verfahrensfragen gestritten wird. Inhaltlich<br />

müssen die Verträge auf das<br />

anzuwendende Recht zugeschnitten<br />

sein. Auch wenn das schweizerische<br />

und das deutsche Zivilrecht viele Gemeinsamkeiten<br />

aufweisen und die<br />

Schweiz die Rechtsentwicklungen in<br />

Deutschland genau verfolgt, können<br />

die Unterschiede erheblich sein. Gerade<br />

für Kauf- und Lieferverträge hat die<br />

Modernisierung des deutschen<br />

Schuldrechts im Jahr 2002 Veränderungen<br />

gebracht, die von der Schweiz<br />

nicht nachvollzogen wurden. Ein ursprünglich<br />

nach deutschem Recht erstellter<br />

Vertrag oder allgemeine Vertragsbedingungen<br />

sollten daher nicht<br />

ohne vorherige sachkundige Überprüfung<br />

übernommen werden und der<br />

Schweizer Rechtsordnung unterstellt<br />

werden.<br />

Patentanwalt Dipl. Ing. Wolfgang Heisel<br />

und Rechtsanwalt Axel Oldekop sind<br />

Partner der Kanzlei Heisel Oldekop,<br />

Patent- und Rechtsanwälte in Konstanz.<br />

Im Internet:<br />

www.technik-recht.de<br />

Preise<br />

L-BANK<br />

Landespreis<br />

Junge <strong>Unternehmen</strong> mit neuen<br />

Geschäftsideen können sich für<br />

den Landespreis Baden-Württemberg<br />

bewerben. Er wird von der<br />

baden-württembergischen Landesregierung<br />

und der L-Bank<br />

vergeben. Das Preisgeld beträgt<br />

insgesamt 100 000 Euro. Teilnehmen<br />

können <strong>Unternehmen</strong>,<br />

die nach dem 1. Januar 1998<br />

gegründet worden sind. Außerdem<br />

müssen sie Bilanzkennzahlen<br />

für mindestens zwölf<br />

Monate vorweisen können. In die<br />

Bewertung gehen die Persönlichkeit<br />

des Unternehmers, Geschäftsidee,<strong>Unternehmen</strong>skonzept<br />

und der wirtschaftliche<br />

Erfolg ein. Ein Zusatzpreis in<br />

Höhe von 15 000 Euro wird für<br />

eine vorbidliche Betriebsübernahme<br />

vergeben. Bewerbungsschluss<br />

ist der 20. April. Der Landespreis<br />

zählt bundesweit zu den<br />

höchst dotierten Auszeichnungen<br />

für <strong>Unternehmen</strong>. (bro)<br />

Weitere Infos:<br />

www.landespreis-bw.de<br />

SICK AG<br />

Weiterbildungspreis<br />

Die Sick AG in Waldkirch hat den<br />

Weiterbildungsinnovationspreis<br />

2006 des Bundesinstituts für<br />

Berufsbildung (BIBB) erhalten.<br />

Ausgezeichnet wurde das Qualifizierungskonzept<br />

für Lagermitarbeiter,<br />

die sich als Logistiker<br />

profilieren konnten. Dieses Konzept,<br />

das zuletzt zwölf Mitarbeiter<br />

erfolgreich umsetzten, entwickelte<br />

Sick zusammen mit dem Bildungszentrum<br />

der Industrie- und<br />

Handelskammer Südlicher Oberrhein.<br />

Die Sick AG ist mit 4000<br />

Mitarbeitern und einem Konzernumsatz<br />

von 538 Millionen Euro<br />

einer der weltweit führenden<br />

Hersteller von Sensoren und<br />

Sensorlösungen für industrielle<br />

Anwendungen. (kaz)<br />

WFG-WEST<br />

Innovationspreis<br />

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />

westlicher Bodensee<br />

(WFG-West) hat den Innovationspreis<br />

des Landes Baden-Württemberg,<br />

den „Dr.-Rudolf-Eberle-<br />

Preis 2006“, ausgeschrieben.<br />

Vergeben werden Preise von<br />

insgesamt 30 000 Euro.<br />

Der Wettbewerb richtet sich an<br />

<strong>Unternehmen</strong> aus Industrie,<br />

Handwerk und aus dem Bereich<br />

technologischer Dienstleistungen.<br />

Bewerber-Firmen dürfen höchstens<br />

500 Beschäftigte und einen<br />

Jahresumsatz von maximal 100<br />

Millionen Euro haben.<br />

Das Preiskomitee bewertet den<br />

technischen Fortschritt und die<br />

besonderen unternehmerischen<br />

Leistung der Firmen. Einsendeschluss<br />

ist der 31. Mai. (bro)<br />

Weitere Infos: www.wmbadenwuerttemberg.de

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